VwGH Ra 2016/09/0040

VwGHRa 2016/09/004013.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des TM in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Jänner 2016, Zl. LVwG-411014/3/KH/AM, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Perg; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig befunden und über sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.700,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. In seiner Begründung bejahte das Verwaltungsgericht die unionsrechtliche Zulässigkeit der bewirkten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN).

6 In der Revision wird zur Zulässigkeit mit der mangelnden Unionsrechtskonformität argumentiert. Das Landesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, die Auffassung vertreten, dass bei Zugrundelegung der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die im Glücksspielgesetz normierten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit beim Glücksspiel mit Glücksspielgeräten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht als unionsrechtswidrig zu erachten sind. Diese Beurteilung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für gleichartige Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielgeräten als maßgeblich erachtet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. April 2016, Ra 2016/17/0066, vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, und vom 24. Mai 2016, Ra 2015/09/0107). Der Verfassungsgerichtshof ist ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, ausgehend von Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in mehreren Fällen in einer ausführlichen Beurteilung der Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielautomaten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass "keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen" (RZ 49) zu erkennen sind und dass es daher schon deswegen auch an einem Kriterium für die Annahme einer "sogenannten Inländerdiskriminierung" fehlt (RZ 53). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann daher auch im vorliegenden - in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten - Fall eine Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Regelungen nicht erkannt werden.

7 Soweit der Revisionswerber eine inquisitorische Rolle des Verwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren bemängelt, ist er auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2003/09/0158, vom 15. Dezember 2011, 2009/09/0237, und vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0016, sowie den Beschluss des EGMR vom 4. Juli 2002 im Fall Weh und Weh gegen Österreich, Nr. 38544/97, vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2005, 2004/06/0064, zu verweisen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Daher war die Revision zurückzuweisen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2016

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