VwGH Ra 2015/09/0143

VwGHRa 2015/09/014330.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der M M in P, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. September 2015, LVwG-410752/9/ZO, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG 1991 §9 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG 1991 §9 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revisionswerberin - ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Mai 2015 teilweise stattgebend - als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher genannten Gesellschaft dreier detailliert beschriebener Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz für schuldig und verhängte über sie Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,--

sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen. Die "ordentliche" Revision erklärte es für nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stützte sich in der rechtlichen Beurteilung des von ihm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts auf im Einzelnen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie des Verfassungsgerichtshofs. Es setzte sich ferner eingehend mit dem Einwand der Revisionswerberin zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und zu diesem Thema ergangener Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattete im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa die Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).

4 Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung durch das Verwaltungsgericht und das wortgleiche Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision in den entscheidenden Punkten sowohl von seinem Sachverhalt wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird.

Auch in der hier zu beurteilenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. März 2016

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