VwGH Ra 2016/05/0075

VwGHRa 2016/05/007529.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. Mai 2016, Zl. LVwG- 2016/34/0735-5, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft I), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, Zl. 2004/17/0228, mwN). In der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12. November 2015, im Spruch des Straferkenntnisses vom 29. Jänner 2016 und auch in jenem des angefochtenen Erkenntnisses wurde die nicht eingehaltene, bescheidmäßige Auflage zitiert. Beim Tatvorwurf, dass am Tattag das zulässige Schüttniveau

"überschritten ... wurde", hat es fallbezogen angesichts

der Zitierung der Auflage keine in diesem Sinne unzulässige Auswechslung der Tat durch die nunmehrige Formulierung gegeben, dass die GmbH (deren Geschäftsführer der Revisionswerber ist) am Tattag Abfälle "übernommen" hat, obwohl die Schütthöhe ein unzulässiges Ausmaß "betrug". Damit wurde eine Präzisierung im Rahmen der ursprünglichen Tatbeschreibung vorgenommen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008 und z.B. den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/04/0034).

5 Solange es nicht zu einem Austausch der Tat kommt, ist eine Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm zulässig (vgl. den auch vom Revisionswerber zitierten hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Zl. Ra 2016/04/0006, mwN).

6 In Bezug auf Verfahrensmängel kommt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann in Betracht, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei die Revision auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dartun muss (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010, mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist bei der Annahme des Höhenkontrollpunktes dem Amtssachverständigen gefolgt. Die Revision legt nicht dar, von welchem anderen Höhenpunkt auszugehen wäre und dass dann keine Verletzung der gegenständlichen Auflage vorgelegen wäre.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2016

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