Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 243, KG S, die Bewilligung zur Errichtung eines teils dreigeschoßigen unterkellerten Einfamilienhauses erteilt. Die zugrunde liegenden Einreichpläne umfassten auch einen westseitigen L-förmigen unterkellerten eingeschoßigen Gebäudeteil (bezeichnet als Gebäudeteil II), der auf der Erdgeschoßebene eine Sommerküche sowie einen Swimmingpool vorsah.
Mit Bauansuchen vom 19. März 2015 beantragte die Revisionswerberin die Genehmigung einer Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben, die im Wesentlichen darin bestehe, dass der Gebäudeteil II nicht ausgeführt werde und an der bisherigen Verbindungsstelle zwischen Gebäudeteil I und Gebäudeteil II eine Fassade errichtet werden solle. Mit Bescheid vom 21. April 2015 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin betreffend Abweichungen des bewilligten Bauvorhabens abgewiesen und die Baubewilligung versagt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzungen eines Umbaus iSd § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien (BO) zu einer baulichen Änderung nach § 60 Abs. 1 lit. c BO darauf abzustellen sei, ob das Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall komme es zu weitreichenden Änderungen des Gebäudes, da ein ganzer - insbesondere auch durch seine niedrigere Höhe - nach außen deutlich gesondert und kontrastiert in Erscheinung tretender Gebäudeteil wegfalle. Durch diesen Wegfall verringere sich die bebaute Fläche von 203,96 m2 um 44,44 m2, somit um mehr als ein Fünftel der gesamten bebauten Fläche. Daraus folge, dass das Gebäude nach Durchführung der geplanten Maßnahmen schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein anderes betrachtet werden müsse. Der Wegfall des Gebäudeteils II stelle eine so massive Änderung der Raumeinteilung und der Raumnutzung im Erdgeschoß dar, dass das Gebäude auch in seiner Nutzung insgesamt als ein anderes angesehen werden müsse. Die gegenständliche Planänderung sei daher als Umbau iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO und nicht als eine Änderung iSd § 60 Abs. 1 lit. c BO zu werten.
3 Ferner erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
Die Revisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, dass sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Aliud hinsichtlich der Abgrenzung eines Umbaus von einer baulichen Änderung nach den Bestimmungen der BO auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe ohne weitergehende Begründung die Rechtsansicht der belangten Behörde vollinhaltlich übernommen, die im Widerspruch zur dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 1 BO stehe.
Der Revisionswerberin ist zwar insofern zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung zwischen den beiden Bewilligungstatbeständen des § 60 Abs. 1 lit. a und lit. c BO entscheidend ist, ob das Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2010/05/0006). Die Revisionswerberin macht in den Zulässigkeitsgründen aber lediglich geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche - ebenso wie der Bescheid der belangten Behörde - dieser hg. Judikatur, ohne dies zu begründen. Insbesondere wird nicht konkret aufgezeigt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von dieser, auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004 und vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0048). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu prüfen. Ausführungen in den Revisionsgründen können dafür nicht herangezogen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht Wien mit der angeführten Judikatur im Hinblick auf die beantragten Änderungen auseinandergesetzt.
In der Revision werden somit im Rahmen der gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016
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