Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zwar werden zur Zulässigkeit der Revision auf fünf Seiten Ausführungen gemacht, die aber der Sache nach Revisionsgründe darstellen, ohne dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn aufgezeigt würde. Bezeichnenderweise werden diese Darlegungen in der Folge auch zu einem Teil des Vorbringens zu den Revisionsgründen erhoben. Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe liegt somit aber nicht vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097, vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/08/0091, vom 29. Jänner 2016, Zl. Ro 2014/06/0055, und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0128). Bemerkt wird, dass auch Rechtsfragen des Verfahrensrechts als solche von grundsätzlicher Bedeutung möglich sind, aber nur dann, wenn die Beurteilung der Rechtsfrage grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001), und außerdem nur dann, wenn auch die Relevanz des Mangels auf den Verfahrensausgang dargetan wird, so zwar, dass ein mängelfreies Verfahren zu einer für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010). Auch diesem Erfordernis wird in den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit nicht entsprochen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
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