VwGH Ra 2015/08/0091

VwGHRa 2015/08/009121.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. April 2015, Zl. VGW-041/002/4400/2014-8, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 1a ASVG einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 11 Stunden) verhängt.

Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. in ständiger Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071, vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131, vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, und vom 15. April 2015, Ra 2015/08/0030).

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr werden - wenn auch unter der Überschrift "Zur Zulässigkeit" - auf fast 14 Seiten der Sache nach verschiedene Revisionsgründe dargelegt, ohne eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2015

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