VwGH Ra 2016/02/0160

VwGHRa 2016/02/01603.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der K in B, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das am 8. April 2016 mündlich verkündete und mit 3. Juni 2016 datierte, schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-190/001- 2015, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67g Abs1;
StGB §33 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67g Abs1;
StGB §33 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit darin über die Spruchpunkte 1, 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Dezember 2014 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Dezember 2014 wurde der Revisionswerberin vorgeworfen, am 12. Juni 2014 um 2.55 Uhr ein näher angeführtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ihr zur Last gelegt, das Fahrzeug in drei Fällen (Beschädigung einer Hausfassade sowie Beschädigung zweier Kraftfahrzeuge, jeweils am 12. Juni 2014 um 2.50 Uhr) bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe (Spruchpunkte 2, 3 und 5). Zudem wurde der Revisionswerberin mit diesem Straferkenntnis vorgeworfen, am selben Tag entgegen dem angebrachten Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" in eine näher bezeichnete Straße eingefahren zu sein (Spruchpunkt 4).

Über die Revisionswerberin wurde zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 367 Stunden), zu den Spruchpunkten 2, 3 und 5 jeweils eine Geldstrafe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 108 Stunden) sowie zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit dem am 8. April 2016 mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Umfang der Punkte 1 (diesbezüglich war die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die Frage der Strafbemessung beschränkt worden), 2, 3 und 5 keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde weiters mit Beschluss vom selben Tag im Umfang des Spruchpunktes 4 infolge Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt. Die ordentliche Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.

3 Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2014 hält das Verwaltungsgericht zu den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses Folgendes fest (Schreibweise im Original):

"Hinsichtlich der Strafhöhe zu Punkt 1 handelt es sich um eine äußerst moderate, im weit unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Geld- und dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe, mildernd geständige Verantwortung zu werten ist, zu den Punkten 2, 3 und 5 es sich um kein fortgesetztes Delikt handelt, und jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden, die im weit unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, zum Milderungsgrund des Geständnisses der angespannten Vermögenssituation erschwerend die zeitnah gelagerte, einschlägige, respektive auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, Übertretung zu ersehen ist, Probeführerscheinbesitzerin.

Strafen schuld-, tat-, tätergerecht, persönlichkeitsadäquat, sachlich gerechtfertigt differenziert."

4 In der schriftlichen Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses, datiert mit 3. Juni 2016, führt das Verwaltungsgericht nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling Folgendes aus (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die seitens der BH Mödling zu diesem Punkt verhängte äußerst moderate Geld- und die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe als durchaus schuld- , tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat, Letzteres selbst unter der Annahme der Richtigkeit der anzunehmenden, vorgebrachten, weit unterdurchschnittlichen, als geringfügig anzusehenden Einkommensverhältnisse in der Person der Täterin.

Wenn der Rechtsvertreter in vorliegender Beschwerde auch dahingehend eine Vielzahl der wesentlichen anzusehenden Milderungsgründe anführt, ist er doch darauf hinzuweisen, dass die Folgen des zugestandenen Fehlverhaltens einerseits als gravierend und andererseits mit einem gewissen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit verbunden sind, dass die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, exkulpiert (die Revisionswerberin) in keinster Weise, ganz im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatzeitpunkt (die Revisionswerberin) als Probeführerscheinbesitzerin gerade einer gesetzlich normierten, verschärften Sanktion hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand unterliegt, ihr dies als Studentin der Psychologie sehr wohl zum Tatzeitpunkt bewusst sein musste, verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - zweifelsfrei aufgrund des im Akt erliegenden aktuellen Vorstrafenauszuges - nicht zugunsten der Rechtsmittelwerberin gewertet werden kann, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen wurde, relativiert sich durch die Höhe der festgestellten Alkoholisierung von selbst, das ernstliche Bemühen, den verursachten Schaden gut zu machen und weitere nachteilige Folgen zu verhindern, ist nicht in einem solchen Ausmaß wie vorliegend anzusehen, um die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB analog gegenständlich zur Anwendung zu bringen, liegt faktisch das Zugeben bereits erwiesen anzusehender Tatsachen vor, die Schadenswiedergutmachung jeden Verkehrsteilnehmer trifft, und inwieweit sie sich ernstlich bemüht hat, weitere nachteilige Folgen zu verhindern, entzieht sich der Kenntnis des Gerichtes, war auf diese nicht konkretisierte Worthülse nicht näher einzugehen.

Die seitens der Verwaltungsstrafbehörde gewählte Strafhöhe, knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe liegend und den gesetzlichen Strafrahmen bei Weitem nicht ausreizend, ist als durchaus mit Augenmaß ausgesprochen anzusehen, insbesondere sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen, im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ als durchaus angemessen zu sehen, wobei gerade in Hinblick des Umstandes des Fehlens verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit und des Umstandes, dass die Tat gesetzt wurde, als die Beschwerdeführerin noch den Status einer ‚Probeführerscheinbesitzerin' inne hatte, wäre sogar die Verhängung einer bedeutend höheren Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen gewesen und steht einer Hinaufsetzung des Strafausspruches lediglich das im Verwaltungsstrafverfahren geltende sogenannte ‚Verböserungsverbot' entgegen."

5 Zur Strafhöhe im Hinblick auf die Spruchpunkte 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling verweist das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1 und hält darüber hinaus noch weiters fest wie folgt (Schreibweise im Original):

"Bemerkenswert ist jedoch gegenständlich der Umstand, dass zu den Punkten 2), 3) und 5) - Tatzeit 12.06.2014 - Vormerkungen aufliegen, wobei zu Zl. MDS2-V-1433555/5 die Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit a StVO vom 24.04.2014 datiert und sohin offenbar als einschlägig und somit erschwerend zu werten ist, sowie die Übertretung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO auf der gleichen schädlichen Neigung beruht.

Es ist daher auch im Umfang der Punkte 2), 3) und 5) seitens der Verwaltungsstrafbehörde jeweilig eine Strafe verhängt worden, die im weit unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, general- und spezialpräventiv unbedingt erforderlich ist, im Einklang mit der ständigen Judikatur steht und mildernd eine teilgeständige Verantwortung, darüber hinaus liegt das bloße Zugeben bereits erwiesener Tatsachen vor, sowie ein doch persönlich guter Eindruck der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, verbunden mit Schuldeinsichtigkeit, zu gewichten ist, dem entsprechend im Umfang dieser Tatanlastungen als erschwerend die einschlägige bzw. auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkung betrachtet werden muss, das Ausmaß der Alkoholisierung, ferner der Umstand, dass in diesem Vorfallszeitpunkt die Lenkerin noch ‚Probeführerscheinbesitzerin' war, und die schriftlich dargelegten Milderungsgründe zu großem Teil nicht zu Gunsten des Bestraften gewertet werden können, insbesondere mit Sicherheit eine verminderte Zurechnungsfähigkeit auszuschließen sei, sowie in Anbetracht des Umstandes der ‚Probeführerscheinbesitzerin' die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht greifen kann, genauso wenig wie die Begehung der Tat nur aus Unbesonnenheit, unter Berücksichtigung der zeitlich knapp vorgelagerten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Übertretungen des Ausmaßes des Schadens des Eintritts mehrerer Verkehrsunfälle, weiters des Grades der erheblichen Alkoholisierung."

6 Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis in jenem Umfang, in dem darin über die Spruchpunkte 1, 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Dezember 2014 abgesprochen wurde, aufheben und den Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz verpflichten. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revisionswerberin rügt in ihrer Revision im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht. Darüber hinaus macht die Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend, weil es dem angefochtenen Erkenntnis an einer gesetzeskonformen Begründung mangle (was näher ausgeführt wird). Die Verfahrensmängel seien auch relevant, weil das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin beim Treffen von Feststellungen möglicherweise zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Tathandlungen der Punkte 2, 3 und 5 (des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling) als Einheit zu betrachten gewesen wären. Weiters rügt die Revisionswerberin fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit der Alkoholisierung und Zurechnungsfähigkeit sowie zur Entfernung zwischen Anhalte- und Vorfallsort im Hinblick auf Spruchpunkt 5.

8 Die vorliegende Revision ist zulässig und begründet:

9 Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG seine Entscheidung im Sinne des § 58 AVG zu begründen hat. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029 m.w.H.).

10 Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält insbesondere keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Darlegung und Feststellungen finden sich lediglich vereinzelt im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung. Es ist damit nicht erkennbar, von welchem gesamten Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht. Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt damit schon mangels entsprechender Darstellung des Sachverhalts eine nachprüfende Kontrolle unter anderem dahingehend verwehrt, ob hinsichtlich der Übertretungen nach den Spruchpunkten 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling - wie von der Revisionswerberin vorgebracht - ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Ebensowenig ist mangels konkreter Feststellungen eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses möglich, ob bezüglich der Übertretung nach Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling von einem "nicht sofortigen Anhalten" ausgegangen werden konnte.

11 Auch die weiteren Ausführungen zur Strafbemessung führen die Revision zum Erfolg:

12 Die Revisionswerberin führt unter Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 8. April 2016 aus, das Verwaltungsgericht habe im Zuge der mündlichen Verkündung hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling die geständige Verantwortung als mildernd gewertet. In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 3. Juni 2016 sei das Verwaltungsgericht hiervon unzulässiger Weise abgewichen.

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem bis zum 31. Dezember 2013 die Erlassung von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate regelnden § 67g Abs. 1 AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die hier zu beurteilende Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht (§ 29 VwGVG) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist (vgl. zu den Anforderungen an die Niederschrift den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Zl. Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.

14 Im hier zu beurteilenden Fall geht aus dem Protokoll der Entscheidungsverkündung hervor, dass hinsichtlich der Strafbemessung zu Spruchpunkt 1 (des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling) die geständige Verantwortung mildernd berücksichtigt wurde. In den Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen in der schriftlichen Ausfertigung findet sich dieser Milderungsgrund hingegen nicht mehr. Damit liegt ein Widerspruch zwischen der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und der Begründung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses vor, die es der Revisionswerberin - wie auch dem Verwaltungsgerichtshof - unmöglich macht, zu beurteilen, ob dieser Milderungsgrund in der Strafbemessung berücksichtigt wurde.

15 Die Revisionswerberin rügt weiters die Strafzumessung hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Sie bringt diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht habe eine Vorstrafe auf unzulässige Weise als erschwerend herangezogen. Auch mit diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin im Recht.

16 Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, Zl. 2011/07/0004 m.w.N.).

17 Das Verwaltungsgericht wertete im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung zu den Spruchpunkten 2, 3 und 5 (des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling) zwei "einschlägige bzw. auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende" Vormerkungen "vom 24.04.2014" als erschwerend und bezog sich dabei auf Vormerkungen zur Zl. MDS2-V-14 33555/5 der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Aus der im vorgelegten Verfahrensakt enthaltenen Vorstrafenauskunft ergibt sich jedoch, dass die zu dieser Geschäftszahl verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 22 Stunden) erst am 8. August 2014 rechtskräftig wurden (das vom Verwaltungsgericht herangezogene Datum 24. April 2014 bezieht sich offenbar auf das Datum der - verwaltungsinternen - Festsetzung der Strafe durch den Bearbeiter, die - wie ebenfalls der Vorstrafenauskunft klar zu entnehmen ist - mit 7. Juli 2014, dem Datum des von der Revisionswerberin auch in der Beilage zur Revision vorgelegten Straferkenntnisses, genehmigt wurde).

18 Da der im Revisionsverfahren gegenständliche Tatzeitpunkt der 12. Juni 2014 ist, das vom Verwaltungsgericht zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. MDS2-V- 14 33555/5 jedoch erst nach diesem Tatzeitpunkt rechtskräftig wurde, hätten die jenem Straferkenntnis zugrundeliegenden Übertretungen vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung haben die "Vormerkungen" dennoch Eingang in die Ausführungen zur Strafbemessung gefunden, wodurch das angefochtene Erkenntnis auch in diesem Punkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung aufzuheben.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 3. Oktober 2016

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