VwGH Ra 2015/22/0093

VwGHRa 2015/22/009319.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des T C in Wien, vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 6/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juni 2015, VGW-151/039/26538/2014-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §81 Abs23;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §81 Abs23;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Sofern der Revisionswerber zunächst ausführt, einer Rechtsfrage komme bereits dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie sich in mehreren Verfahren stelle, ist er darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung der Umstand, dass die zu lösende Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirkt (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0084, mwN).

6 Der Revisionswerber beantragte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Gegen ihn wurde unbestritten mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. März 2012 ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 erlassen. Dieses bleibt gemäß § 125 Abs. 25 zweiter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig, sofern es nicht aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt wurde. Eine Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Rückkehrverbotes wurde fallbezogen nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht ging daher zutreffend von einem aufrechten Rückkehrverbot betreffend den Revisionswerber aus.

7 Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG (in der aufgrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) liegt bei Vorliegen unter anderem eines Rückkehrverbotes gemäß § 54 FPG ein absoluter Versagungsgrund vor; in diesem Fall hat keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/22/0020).

8 Im gegenständlichen Fall war somit von einem absoluten Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG auszugehen. Sofern sich die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG wendet, zeigt sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG fallbezogen nicht zu erfolgen hatte.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

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