VwGH Ra 2015/09/0064

VwGHRa 2015/09/006424.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der P GmbH in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. April 2015, LVwG- 10/195/12-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:

Normen

EURallg;
GSpG 1989 §53;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EURallg;
GSpG 1989 §53;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem - über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 11. Juni 2014 ergangenen - angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2015 sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin und Veranstalterin die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgeräts samt ziffernmäßig angegebenen Kasseninhalts aus. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht, nach Darstellung der Funktionsweise des Glücksspielgeräts, bei dem ein Maximaleinsatz von EUR 5,-- gespielt werden könne, und Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes teile es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere das Erkenntnis vom 28. Juni 2011, 2011/17/0068) nicht. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. April 2014, Rs C- 390/12 , Robert Pfleger, nichts, weil "die in Rede stehenden Normen sehrwohl das Ziel insbesondere des Spielerschutzes, als auch der Kriminalitätsbekämpfung verfolgen".

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde machte von der im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung keinen Gebrauch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Zulässigkeit der Revision sieht die revisionswerbende Partei unter anderem darin begründet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, aus denen sich ableiten lasse, ob durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommene Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt seien oder nicht.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

5 In der Revision werden wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zuletzt auch unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Glücksspielgesetzes vorgetragen.

6 Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126, und vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. - Siehe zu der nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union an Hand der im Einzelfall getroffenen Feststellungen im Anschluss vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022.

7 Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall. 8 Da das Landesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die nach der Rechtsprechung für eine solche Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis schon aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden. Für eine Verstärkung des Senats bestand keine Veranlassung.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Mai 2016

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