Normen
AVG §1;
AVG §3 Z1 idF 2011/I/100;
AVG §6;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
B-VG Art136 Abs2;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §3 Abs3;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31;
WRG 1959 §101 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs5 idF 2013/I/097;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Das Ennskraftwerk S der Revisionswerberin erstreckt sich zum Teil auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich, zum Teil auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
2 Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich (belangte Behörde) als vom - nach § 100 Abs. 1 lit. d Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zuständigen - Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigte Behörde auf Grund des Antrages der Revisionswerberin vom 16. April 2013 fest, dass die bestehende Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk S nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2011, LGBl. Nr. 95/2011, für eine bis 22. Dezember 2027 verlängerte Sanierungsfrist erfülle.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Beschwerde "(a)n das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien".
4 Mit Erledigung vom 28. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) Oberösterreich und Niederösterreich sowie an das Verwaltungsgericht (VwG) Wien. Sie vertrat darin die Ansicht, dass das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht subsidiär nach § 3 Z 2 AVG zu ermitteln, der Sitz des Unternehmens Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit und im Hinblick auf den Sitz der Beschwerdeführerin in S, Oberösterreich, in der Sache das LVwG Oberösterreich zuständig sei.
5 In seiner Erledigung vom 6. Juni 2014 teilte das LVwG Oberösterreich diese Auffassung und ging von seiner Zuständigkeit aus. Es ersuchte das LVwG Niederösterreich und das VwG Wien um Äußerung.
6 Das LVwG Niederösterreich vertrat in seinem Schreiben vom 18. Juni 2014 die Ansicht, dass entweder das VwG Wien aufgrund des § 3 Abs. 3 VwGVG oder das LVwG Oberösterreich, weil der Anwendungsbereich der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 95/2011, verfassungsrechtlich auf das Bundesland Oberösterreich beschränkt sei, keinesfalls jedoch das LVwG Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss des VwG Wien vom 26. Juni 2014 wurde die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG infolge Unzuständigkeit des VwG Wien zurückgewiesen. Unter einem wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss für unzulässig erklärt.
8 Nach Zitierung u.a. des § 3 VwGVG, der §§ 3 und 6 AVG sowie des § 101 WRG 1959 hielt das VwG Wien in seinen Erwägungen im Wesentlichen fest, in Anbetracht des Sitzes der Revisionswerberin in S, Oberösterreich, sei gemäß § 3 Z 2 AVG von einer Zuständigkeit des LVwG Oberösterreich auszugehen.
9 In weiterer Folge führte das VwG Wien jedoch aus, in etwaiger Ermangelung einer Einigung über die Zuständigkeit wäre § 101 Abs. 5 WRG 1959 als lex specialis heranzuziehen.
10 Das an der Enns gelegene Wasserkraftwerk S erstrecke sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich. Das Bundesland Wien sei davon nicht berührt, zumal die Enns nicht durch Wien fließe bzw. Wien nicht tangiere. Es liege somit keine Zuständigkeit des VwG Wien vor, sondern letztendlich - keine Einigung vorausgesetzt - jenes Verwaltungsgericht der beiden obgenannten Bundesländer, das gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959 den größeren Anteil an Wassernutzung oder Einwirkung bzw. durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächenanteil aufweise.
11 Da die Beschwerde auch dem LVwG Oberösterreich und dem LVwG Niederösterreich übermittelt worden sei, sei von einer Vorgehensweise nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG Abstand genommen worden.
12 Gegen diesen Beschluss des VwG Wien vom 26. Juni 2014 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Die belangte Behörde legte im Wege der Amtshilfe über das LVwG Oberösterreich die Verwaltungsakten vor und erstattete gesondert eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig beantragt und unter anderem im Hinblick auf § 101 Abs. 5 WRG 1959 darauf hinweist, "dass sich Oberösterreich und Niederösterreich geeinigt haben, dass Oberösterreich als zuständig angesehen wird".
14 In den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verfahrensakten findet sich u.a. ein Schreiben des LVwG Niederösterreich vom 4. September 2014 an das LVwG Oberösterreich, in dem sich das erstgenannte Landesverwaltungsgericht bei Anwendung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 damit einverstanden erklärte, dass die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache durch das LVwG Oberösterreich erfolge.
15 Die Behandlung der von der Revisionswerberin - parallel zur vorliegenden außerordentlichen Revision - an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 22. September 2014, E 1083/2014-4, abgelehnt. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die gerügten Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der offenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit richtig angewendet habe, nicht anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit zunächst
vorgebracht, es sei vor allem die Frage zu lösen, inwieweit die
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit angesichts
des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittelbar anwendbaren
§ 6 AVG zulässig sei. Es fehle (naturgemäß) noch Rechtsprechung zu
§ 17 VwGVG iVm § 6 AVG.
17 In diesem Zusammenhang erachtet sich die Revisionswerberin
in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihre Beschwerde trotz allfälliger Unzuständigkeit des VwG Wien nicht zurückgewiesen, sondern ihr Anbringen gemäß § 6 AVG an das zuständige Gericht weitergeleitet oder sie selbst an dieses verwiesen werde.
18 Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
19 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2015, Ra 2014/07/0032, mwN).
20 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen. Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war, stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, jeweils mwN).
21 Ferner begründet die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision mit dem Vorbringen, es fehle an einer (gefestigten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 AVG sowie zum Verhältnis dieser Bestimmungen zum Auffangtatbestand des § 3 Abs. 3 VwGVG insbesondere in Angelegenheiten, in denen ein Sachverhalt für die Zuständigkeitsfrage maßgeblich ist, der sich in mehreren Bundesländern zutrage oder zugetragen habe.
22 Mit diesem Vorbringen wird - ungeachtet der in der Zwischenzeit zu den genannten Bestimmungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der speziellen Rechtslage gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959 eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
23 Die Revision ist daher zulässig. Sie erweist sich aber als unbegründet.
24 Gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
25 Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist gemäß § 3 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
26 Im Übrigen richtet sich nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.
27 Gemäß § 3 Abs. 3 VwGVG ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen lässt.
28 § 3 AVG, auf den in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG verwiesen wird, lautet idF BGBl. I Nr. 100/2011:
"§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:
nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort,
an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird
oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz
(Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig."
29 In der Revisionsbegründung wird vorgebracht, die örtliche Zuständigkeit sei in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Z 3 B-VG nach § 3 VwGVG zu beurteilen. Der Zuständigkeitstatbestand des § 3 VwGVG verdränge insoweit das einschlägige Materiengesetz (hier: das WRG 1959).
30 § 3 Z 1 AVG könne im Anlassfall als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden, weil es sich beim Kraftwerk S um eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 22 WRG 1959 und sohin um ein unbewegliches Gut handle. Das Krafthaus mit den Turbinen und den Generatoren und die bestehende Fischaufstiegshilfe des Kraftwerks befänden sich in Niederösterreich, sodass die Mehrheit (der Großteil) der Anlagen somit quantitativ und qualitiativ gesehen in Niederösterreich liege. Die Revisionswerberin sei auch Eigentümerin jener Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen in Niederösterreich befänden, weshalb § 3 Z 1 AVG für eine Zuständigkeit des LVwG Niederösterreich spreche.
31 Man könnte aber auch - so die Revisionswerberin weiter - die Auffassung vertreten, dass sich für die verfahrensgegenständliche Anlage, die sich auf dem Hoheitsgebiet zweier Bundesländer befinde, keine eindeutige Zuständigkeit aus § 3 Z 1 AVG ergebe und im Sinne einer alternativen Prüfung § 3 Z 2 AVG heranzuziehen sei. Der Unternehmenssitz der Revisionswerberin in S spreche zwar nach dieser Bestimmung für eine Zuständigkeit des LVwG Oberösterreich. Der Betrieb der Wasserbenutzungsanlagen des Kraftwerks S im engeren Sinn (Turbinen, Generatoren) erfolge aber auf dem Gebiet des Landes Niederösterreich, sodass sich aus § 3 Z 2 AVG "auch und eher" die Zuständigkeit des LVwG Niederösterreich ableiten lasse.
32 Das LVwG Niederösterreich habe in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014 neben dem LVwG Oberösterreich auch die Zuständigkeit des VwG Wien in Verfahren betreffend eine grenzüberschreitende Wasseranlage erwähnt. Das VwG Wien habe folglich seine Zuständigkeit auch deshalb rechtswidrig verneint, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht eindeutig zu bestimmen und somit eine allfällige subsidiäre Kompetenz dieses Gerichtes nach § 3 Abs. 3 VwGVG - zumindest noch - nicht auszuschließen gewesen sei.
33 Die Zurückweisung der Beschwerde sei aber auch deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil daraus die Schlussfolgerung gezogen werden könnte (auch wenn die Revisionswerberin sie nicht teile), dass mit der angefochtenen Entscheidung über die Beschwerde derart entschieden worden sei, dass eine (weitere) Entscheidung darüber durch das LVwG Oberösterreich oder das LVwG Niederösterreich nicht zulässig sei.
34 Die zuletzt wiedergegebenen Bedenken der Revisionswerberin, dass auf Grund des angefochtenen Beschlusses des VwG Wien eine (weitere) Entscheidung über die Beschwerde durch das LVwG Oberösterreich oder das LVwG Niederösterreich nicht zulässig sei, sind unbegründet. Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des VwG Wien "infolge Unzuständigkeit" erfolgte nämlich der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des VwG Wien, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis Ra 2015/04/0035 und den hg. Beschluss Ra 2016/22/0054).
35 Ferner zeigen jene Teile des zitierten Revisionsvorbringens, in denen mit unterschiedlicher Begründung die Zuständigkeit des LVwG Niederösterreich oder des LVwG Oberösterreich behauptet wird, allein aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf, weil das LVwG Wien darin seine Zuständigkeit ohnehin verneint hat.
36 Soweit mit dem Vorbringen der Revisionswerberin aber die nicht eindeutige Bestimmbarkeit der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 VwGVG und damit eine allfällige subsidiäre Kompetenz des VwG Wien nach § 3 Abs. 3 VwGVG zumindest als möglich erachtet wird, ist Folgendes auszuführen:
37 Bei dem gegenständlichen Wasserkraftwerk handelt es sich um ein unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG auf dem Gebiet zweier Bundesländer.
38 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, betreffend eine Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 hinsichtlich einer sich über drei Bundesländer erstreckenden Leitungsanlage, die ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts und im Sinne des § 3 Z 1 AVG darstellte, als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Lage des unbeweglichen Gutes, das den Prozessgegenstand bildete, abgestellt. Er hat in diesem Zusammenhang aber betont, dass das Starkstromwegegesetz 1968 - anders als etwa § 32a BStG oder § 101 Abs. 5 WRG 1959 - keine Regelung vorsieht, die die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien von vornherein bei einem Landesverwaltungsgericht konzentrieren würde. Da sich auf Grund der Lage des Gutes die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen ließ, war im zitierten Erkenntnis der Auffangtatbestand des § 3 Abs. 3 VwGVG, der die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vorsieht, maßgebend.
39 Demgegenüber hat der Gesetzgeber des WRG 1959 mit der Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013 von der ihm gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte folgende von § 3 Abs. 3 VwGVG abweichende Regelung zu treffen:
"Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils."
40 Die Bestimmung des § 101 WRG 1959 enthält Regelungen u. a. für den Fall, dass sich bestehende oder geplante Anlagen über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken (vgl. Abs. 1 leg. cit.), und - wie bereits zitiert - in seinem Abs. 5 eine spezielle Regelung für den Fall, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte fällt. Es handelt sich dabei um eine lex specialis gegenüber dem "Auffangtatbestand" des § 3 Abs. 3 VwGVG. Angesichts dieser speziellen Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 kommt - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - die Anwendung des § 3 Abs. 3 VwGVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
41 Bei gegenteiliger Ansicht wäre dem § 101 Abs. 5 WRG 1959 jeglicher Anwendungsbereich entzogen, weil angesichts des die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorsehenden § 3 Abs. 3 VwGVG letztlich niemals eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich "mehrerer" Verwaltungsgerichte fallen könnte. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des WRG 1959 aber nicht unterstellt werden. Damit übereinstimmend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis Ro 2016/04/0014 bis 0045 hervorgehoben, dass § 101 Abs. 5 WRG 1959 eine Regelung darstellt, die die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien von vornherein bei einem Landesverwaltungsgericht konzentriert. Anders als in der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Angelegenheit nach dem Starkstromwegegesetz 1968 greift deshalb im vorliegenden Fall der Auffangtatbestand des § 3 Abs. 3 VwGVG für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht.
42 Selbst wenn man nun vor diesem Hintergrund - wie die Revisionswerberin im Ergebnis auch - annimmt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses (noch) keine Einigung der beteiligten Verwaltungsgerichte im Sinne des § 101 Abs. 5 WRG 1959 über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin vorlag, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Da § 101 Abs. 5 WRG 1959 in diesem Fall hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte subsidiär darauf abstellt, in wessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet, und ferner festlegt, dass sich bei Wasserbauten die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils richtet, kommt im vorliegenden Fall des sich unstrittig (ausschließlich) auf Flächen der Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich erstreckenden Wasserkraftwerks an einem ebenso unstrittig nicht Flächen des Bundeslandes Wien berührenden Flusses eine Zuständigkeit des VwG Wien nicht in Betracht.
43 Das VwG Wien hat seine Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit daher zu Recht verneint. Die Revisionswerberin wurde durch den angefochtenen Beschluss in keinen Rechten verletzt.
44 Die Revision war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
45 Ein Kostenantrag wurde in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde nicht gestellt.
46 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Wien, am 22. Dezember 2016
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