VwGH Ko 2015/03/0001

VwGHKo 2015/03/000118.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend eine Angelegenheit nach dem WTBG (mitbeteiligte Partei: Mag. E S in H, vertreten durch die Insolvenzverwalterin Dr. Romana Weber-Wilfert, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Bachgasse 10), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art138 Abs1 Z1;
B-VG Art138 Abs1;
VerfGG 1953 §46 Abs1;
VerfGG 1953 §46;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030001.K00

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis der antragstellenden Partei vom 2. April 2014 wurde der Mitbeteiligte eines Berufsvergehens gemäß § 120 Z 8 WTBG schuldig erkannt.

2. Die Insolvenzverwalterin des Mitbeteiligten erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde, die am 21. Juli 2014 bei der antragstellenden Partei einlangte. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übersandte die antragstellende Partei die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3. Mit Schreiben vom 5. August 2014 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht Wien weiter. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die antragstellende Partei ihre örtliche Zuständigkeit gemäß § 122 Abs 2 WTBG und des in Wien gelegenen Berufssitzes des Mitbeteiligten wahrgenommen habe und demnach das Verwaltungsgericht Wien für die Beschwerde zuständig sei. Laut telefonischer Rücksprache mit der antragstellenden Partei sei die Vorlage (an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) irrtümlich erfolgt; diese habe um Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht Wien ersucht.

4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde der Akt des Verwaltungsverfahrens vom Verwaltungsgericht Wien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich "zuständigkeitshalber rückgemittelt". In diesem Schreiben legt das Verwaltungsgericht näher dar, weshalb es für die Behandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für zuständig erachtet. Das Schreiben wurde "Für das Landesverwaltungsgericht Wien" von einem Richter des Verwaltungsgerichts Wien gezeichnet. Aus den von der antragstellenden Partei vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass vom Verwaltungsgericht Wien eine Zustellung an den Mitbeteiligten verfügt worden wäre.

5. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Oktober 2014 ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die antragstellende Partei und den Mitbeteiligten:

"Bezüglich der Beschwerde des (Mitbeteiligten) gegen das Erkenntnis des Senates II des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, GZ 44/12, wird mitgeteilt, dass die Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und Wien ihre örtliche Zuständigkeit mit divergierender Begründung verneinen:

Zusammengefasst geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 3 VwGVG i.V.m. § 3 Z. 2 AVG von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien aus, da die Beschwerdeangelegenheit in untrennbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (A) AG mit Sitz in Wien steht.

Demgegenüber geht das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 3 VwGVG i.V.m. § 3 Z. 2 AVG von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aus, da die Beschwerdeangelegenheit als einmalige Einzelhandlung in keinem zuständigkeitsbegründenden Zusammenhang mit einem dauernden Betrieb stünde, weshalb der Hauptwohnsitz ausschlaggebend sei. (...)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsordnung in Fällen wie dem vorliegenden ausschließlich den beteiligten Parteien - im vorliegenden Fall als dem (Mitbeteiligten und der antragstellenden Partei) - das Recht auf einen Antrag an den VwGH zur Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes einräumt (Art. 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG iV.m. § 71 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG). Die beteiligten Landesverwaltungsgerichte hingegen sind dem eindeutigen Wortlaut des § 46 VfGG zu dieser Antragstellung nicht berechtigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlaubt sich anzumerken, dass im Hinblick auf die jedenfalls bestehende Entscheidungspflicht eines der beiden beteiligten Landesverwaltungsgerichte einerseits und dem gemäß § 46 VfGG ausschließlich den beteiligten Parteien zukommenden Antragsrecht andererseits ein Antrag des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an den VwGH auf Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes geboten erscheint."

6. Mit Schriftsatz vom 13. November 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Jänner 2015, stellte der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdesache zuständige Gericht bestimmen.

7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2015 wurde der antragstellenden Partei im Wesentlichen der Umstand vorgehalten, dass noch keine Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bzw des Verwaltungsgerichts Wien vorliegen dürften, mit denen diese die Entscheidung in derselben Sache verneint hätten.

8. Die antragstellende Partei äußerte sich dazu im Wesentlichen dahingehend, dass aus den vorliegenden Schriftsätzen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und des Verwaltungsgerichts Wien "eindeutig, wenn auch nicht bescheidmäßig, die Ablehnung der jeweiligen Zuständigkeit durch die LVwG NÖ und Wien" hervorgehe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich, vielmehr genüge eine formlose Ablehnung der Zuständigkeit (VfSlg 11.861/1988).

9. Der Antrag ist nicht zulässig:

9.1. Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.

§ 46 Abs 1 VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.

Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

9.2. Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gemäß § 18 VwGVG Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Sie kann daher als beteiligte Partei im Sinne des gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden § 46 Abs 1 VfGG den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen.

9.3. Ein vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt liegt (unter anderem) vor, wenn in derselben Sache zwei Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit abgelehnt haben.

Nach Auffassung der antragstellenden Partei gehe aus den Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und des Verwaltungsgerichts Wien "eindeutig, wenn auch nicht bescheidmäßig, die Ablehnung der jeweiligen Zuständigkeit" hervor. Sie verweist dazu auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei.

9.4. Nach der zu Art 138 Abs 1 B-VG und § 46 VfGG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des § 6 AVG (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249/1992).

Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 46 VfGG "abgelehnt" wurde, auch ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt (VfSlg 11.861/1988, 3262/1957, 3798/1960; ablehnend dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 1080, nach deren Ansicht die Ablehnung in der verfahrensrechtlich hiefür vorgesehenen Form - regelmäßig: Zurückweisung wegen Unzuständigkeit - zum Ausdruck gebracht werden muss; eine Entscheidung "in förmlicher Weise" setzen auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 996, voraus).

Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erging zu der durch Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit negativen Kompetenzkonflikten auch ausgesprochen, dass es Zweck des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden (VfSlg 5473/1967).

9.5. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (im Sinne des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist.

Bei den vom Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es zudem nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen" (vgl dazu VfSlg 11.037/1986), die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat.

9.6. Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die hg Beschlüsse vom 23. November 1993, Zl 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, Zl Ro 2014/04/0069; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014), Rz 14).

9.7. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach § 6 AVG dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher, da es - wie aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 hervorgeht - seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG -

auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könnte.

10. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.

11. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien war daher in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen (vgl Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 71 VwGG).

Wien, am 18. Februar 2015

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