VwGH Ra 2014/04/0038

VwGHRa 2014/04/003812.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. R AG, 2. R Gesellschaft m.b.H., 3. R I Gesellschaft mbH, 4. M Aktiengesellschaft, 5. B Aktiengesellschaft, 6. A Aktiengesellschaft, 7. B ‑ R‑Gesellschaft mbH, 8. B P Ges.m.b.H., 9. P GmbH, 10. M Gesellschaft m.b.H., 11. W Gesellschaft m.b.H., 12. “K“ GmbH, 13. C‑Gesellschaft m.b.H., 14. D L‑Gesellschaft m.b.H., 15. E‑Gesellschaft m.b.H., 16. M I Gesellschaft m.b.H., 17. B I GmbH, 18. B R GmbH, 19. “J“ m.b.H., 20. B R Gesellschaft m.b.H., 21. D Gesellschaft m.b.H., 22. R A GmbH, 23. A GmbH, 24. S Ges.m.b.H., 25. P P GmbH, 26. P E GmbH, 27. R M GmbH, 28. R G GmbH, 29. C A GmbH, 30. A H GmbH, 31. A‑I GmbH, 32. A V GmbH, 33. A M GmbH, 34. A L GmbH, alle in W, alle vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2014, W134 2000522‑1/16E, ua., betreffend Maßnahmenbeschwerden gegen Hausdurchsuchungen nach dem Wettbewerbsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundeswettbewerbsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss

gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WettbG 2002 §12 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040038.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2012 ordnete das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht über Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 12 Abs. 2 und 3 Wettbewerbsgesetz (WettbG) eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der erst‑ bis sechstrevisionswerbenden Parteien am Standort I, Objekt XY, in W an. Die Hausdurchsuchung fand in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2012 und dem 6. März 2012 statt.

2 1.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wies die gegen die Hausdurchsuchung erhobene Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG in Verbindung mit § 67a Z 2 AVG mit Bescheid vom 17. April 2012 als unzulässig zurück.

3 1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob den angefochtenen Bescheid in Ansehung der siebent‑ bis vierunddreißigstrevisionswerbenden Parteien mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, B 619/12, auf, weil nicht erkennbar gewesen sei, auf Basis welcher Überlegungen der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Annahme gelangte, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf diese im richterlichen Beschluss vom 3. Februar 2012 nicht namentlich genannten Unternehmen ‑ der siebent‑ bis vierunddreißigstrevisionswerbenden Parteien ‑ erstreckt. Die Beschwerde der erst‑ bis sechstrevisionswerbenden Parteien hat der Verfassungsgerichtshof abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4 1.4. Mit Erkenntnis vom 12. September 2013, 2013/04/0005, 0049 bis 0051, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

5 Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen (einschließlich einer von den revisionswerbenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung) auf Grund eines Rechtsirrtums unterlassen habe. Es hätte nämlich das Vorbringen, wonach im Zuge der Hausdurchsuchung am 28. Februar 2012 eine Festplatte ohne Genehmigung der revisionswerbenden Parteien entfernt und am Sitz der Bundeswettbewerbsbehörde hinterlegt worden sei, ohne dass hierfür eine gesetzliche Deckung bestanden habe, einer näheren Prüfung durch die belangte Behörde bedurft. Dies treffe ebenso auf das Vorbringen zu, die Hausdurchsuchung sei nicht nur im Objekt XY (auf das sich der Hausdurchsuchungsbefehl örtlich bezogen habe), sondern auch in anderen Räumlichkeiten der revisionswerbenden Parteien durchgeführt worden. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, so könnte sich eine Durchsuchung dieser Räumlichkeiten nicht auf den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl stützen und ließe sich insofern eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht begründen.

6 2. Das in das fortgesetzte Verfahren eingetretene Verwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. August 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Hausdurchsuchungsbefehl ordne eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der erst‑ bis sechstrevisionswerbenden Parteien am genannten Standort in W, Objekt XY, an. Die Bundeswettbewerbsbehörde habe im Objekt XY zeitlich unbeschränkt jedenfalls sämtliche geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorgelegen seien, einsehen und prüfen sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen anfertigen dürfen. Wenn vorgebracht werde, die Bundeswettbewerbsbehörde habe in den Räumlichkeiten der zweitrevisionswerbenden Partei Unterlagen der in E ansässigen S GmbH durchgesehen und deren Inhalt geprüft, obwohl sich der Hausdurchsuchungsbefehl nicht auf die S GmbH beziehe, so halte man dem entgegen, dass die S GmbH ausdrücklich im Hausdurchsuchungsbefehl genannt sei und sich dieser auf sämtliche geschäftlichen Unterlagen beziehe. Auch sonst sei es zu keinem „Exzess in personeller Hinsicht“ gekommen.

Ebenso liege kein „Exzess in räumlicher Hinsicht“ vor. Das Betreten des Objektes Z durch Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde stelle keine offenkundige Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls dar, weil die revisionswerbenden Parteien einer räumlichen Ausdehnung des Hausdurchsuchungsbefehls auf das Objekt Z zugestimmt hätten, um „die Durchsuchung alsbald abzuschließen“. Dies ergebe sich aus einem E‑Mail des rechtlichen Vertreters Dr. P vom 28. Februar 2012. Im Übrigen habe eine Hausdurchsuchung im Objekt Z gar nicht stattgefunden. Es sei zwar von den Mitarbeitern der Bundeswettbewerbsbehörde betreten worden, allerdings nur um Herrn P, den Leiter der Systemtechnik und Produktion, zu begleiten, der dort sein Büro und seine Mitarbeiter zur Verfügung gehabt habe. Dadurch habe die erforderliche Datensicherung am Server schneller durchgeführt werden können.

Schließlich sei es auch zu keiner offenkundigen Überschreitung des gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehls bezüglich der etwaigen Beschlagnahme einer Festplatte gekommen. Die Bundeswettbewerbsbehörde habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachweisen können, dass sie die besagte Festplatte bei der Durchführung der Hausdurchsuchung nicht beschlagnahmt habe. Vielmehr sei diese Festplatte im Vorfeld der Hausdurchsuchung von der Bundeswettbewerbsbehörde erworben und zur Hausdurchsuchung mitgebracht worden, um darauf Kopien zu speichern.

8 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 4.1. Die revisionswerbenden Parteien sehen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, welche Kognitionsbefugnis einem Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zukomme. Das Verwaltungsgericht verkenne im vorliegenden Fall, dass das Maßnahmebeschwerdeverfahren durch die Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof wieder zur Gänze unerledigt gewesen sei. Von den revisionswerbenden Parteien seien sowohl in der Maßnahmenbeschwerde als auch in den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof zahlreiche Rechtswidrigkeiten geltend gemacht worden. Einige hätten zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, einige habe der Verwaltungsgerichtshof obiter dicta für unbeachtlich erklärt und einige seien von ihm überhaupt nicht behandelt worden (zB der Exzess in personeller und zeitlicher Hinsicht). Das Verwaltungsgericht hätte über alle diese Beschwerdepunkte „absprechen müssen“.

10 4.2. Mit diesem Vorbringen werfen die revisionswerbenden Parteien deshalb keine Frage der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf, weil das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Parteien zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen und somit vollumfänglich entschieden hat. Soweit die revisionswerbenden Parteien damit ‑ der Sache nach ‑ allenfalls Begründungsmängel rügen, wird die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

Darüber hinaus wird angemerkt: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Vorerkenntnis 2013/04/0005 zu einer Reihe von Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ausdrücklich geäußert und sie als unbegründet erachtet, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auch verweist. Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den behaupteten „Exzess in zeitlicher Hinsicht“ nicht behandelt habe. So wurde dem betreffenden Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien entgegen gehalten, dass der gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl keine Einschränkungen enthielt, die es der Bundeswettbewerbsbehörde untersagt hätten, die (umfangreiche) Hausdurchsuchung mit kurzfristigen Unterbrechungen in den Nachtstunden bzw. am Wochenende durchzuführen. Auch nach Sinn und Zweck der Maßnahme ist ‑ so im Vorerkenntnis ‑ nicht zu erkennen, dass eine mehrtägige Hausdurchsuchung mit kurzen Unterbrechungen vom gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt gewesen wäre. Auf den im Vorerkenntnis nicht behandelten Punkt „Exzess in personeller Hinsicht“ ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung eingegangen.

11 5.1. Die revisionswerbenden Parteien bestreiten im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach nicht jede Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung als ein „Exzess“ zu werten sei, der zum Vorliegen eines ‑ vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfenden ‑ Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt führe. So habe der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2014, 16 Ok 2/14, ausgesprochen, dass eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde handle; ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten habe, sei ‑ so der Oberste Gerichtshof ‑ von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Welche Entscheidungsbefugnis einem Verwaltungsgericht in einem solchen Verfahren zukomme, bilde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie für jede auf richterlichen Befehl vorgenommene Hausdurchsuchung entscheidend sei und weil es dazu ‑ vom erwähnten Urteil des Obersten Gerichtshofes abgesehen ‑ keine Rechtsprechung gebe.

Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung einer einschränkten Kognitionsbefugnis auf lediglich „exzessive“ Rechtswidrigkeiten verstoße ‑ so die revisionswerbenden Parteien ‑ zudem gegen Art. 18 Abs. 1 B‑VG, Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.

12 5.2. Dem ist entgegen zu halten, dass die aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinreichend geklärt ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051, ausgesprochen, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden.

Was die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis B 619/12 ausgesprochen, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 Abs. 3 WettbG) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis Ra 2014/04/0046 bis 0051 sowie den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063).

13 6.1. Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die Bundeswettbewerbsbehörde habe im Rahmen der Hausdurchsuchung das nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasste EDV‑Gebäude betreten und sich dabei auf die „Einladung“ des Mitarbeiters P der revisionswerbenden Parteien berufen. Ob eine im Rahmen einer Hausdurchsuchung und in Anwesenheit von uniformierten Polizeibeamten an die Durchsuchten erteilte „Anweisung“ der Bundeswettbewerbsbehörde, Sicherungskopien herzustellen, in eine „Einladung“ umgedeutet werden dürfe, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal es dazu keine Rechtsprechung gebe. Außerdem sei der Mitarbeiter P zu einem solchen Zugeständnis nicht befugt gewesen. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, welche Mitarbeiter eines Unternehmens eine solche „freiwillige Nachschau“ genehmigen dürfen und wie eine derartige „Einladung“ ausgesprochen werden muss, damit sie zweifelsfrei gelte.

6.2. Mit diesem Vorbringen weicht die Revision von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ab. Das Verwaltungsgericht hat eine offenkundige Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls in räumlicher Hinsicht deshalb verneint, weil die revisionswerbenden Parteien einer Ausdehnung des Hausdurchsuchungsbefehls auf das Objekt Z zugestimmt hätten, nämlich um „die Durchsuchung alsbald abzuschließen“. Nachdem sich das Verwaltungsgericht dabei auf das E‑Mail des rechtlichen Vertreters Dr. P vom 28. Februar 2012 stützt, kommt es auf das Vorbringen, der Mitarbeiter P sei zu einem solchen Zugeständnis nicht befugt gewesen, nicht an.

Soweit die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus die vom Verwaltungsgericht angenommene Zustimmung angreifen und als fragwürdige „Umdeutung“ rügen, wenden sie sich damit gegen die rechtliche Auslegung einer Willenserklärung, die als Einzelfallbeurteilung als nicht unvertretbar anzusehen ist.

14 7.1. Die revisionswerbenden Parteien erachten die Revision auch deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht im Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde, Daten auf eine Festplatte zu kopieren und diese in die Bundeswettbewerbsbehörde zu verbringen, keine offenkundige Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls habe erkennen können, während der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis 2013/04/0005, ua. davon ausgegangen sei, dass eine solche Verbringung von einem Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt sein könne.

15 7.2. Die von den revisionswerbenden Parteien insoweit behauptete Abweichung vom Vorerkenntnis 2013/04/0005, ua. liegt nicht vor:

Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass keine durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Maßnahme, die der Prüfkompetenz der belangten Behörde entzogen wäre, vorläge, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde im Zuge der Hausdurchsuchung nicht bloß Datenträger kopiert, sondern diese ‑ gegen den Willen der revisionswerbenden Parteien und ohne gerichtliche Anordnung ‑ aus den Firmenräumlichkeiten entfernt und bei der Behörde deponiert haben sollte. Es hätte daher auch das Vorbringen, wonach im Zuge der Hausdurchsuchung am 28. Februar 2012 eine Festplatte ohne Genehmigung der revisionswerbenden Parteien entfernt und am Sitz der Bundeswettbewerbsbehörde hinterlegt worden sei, ohne dass dafür eine gesetzliche Deckung bestanden habe, einer näheren Prüfung bedurft. Eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG (in der damals maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 106/2006) umfasse nicht auch die Beschlagnahme, sondern lasse nur die Anfertigung von Kopien bzw. Ausdrucke der relevanten Unterlagen zu, um den Eingriff in die Sphäre der Unternehmen möglichst gering zu halten.

Das Verwaltungsgericht ist im fortgesetzten Verfahren auf Basis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass die besagte Festplatte bei der Durchführung der Hausdurchsuchung nicht beschlagnahmt worden sei, sondern die Bundeswettbewerbsbehörde diese zur Hausdurchsuchung mitgebracht habe, um darauf Kopien zu speichern. Eine Entfernung bzw. Verbringung einer Festplatte erfolgte somit nicht.

16 8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. September 2016

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