VwGH 2013/10/0063

VwGH2013/10/006327.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der E B in Wien, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in 2500 Baden bei Wien, Grabengasse 21, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 17. Dezember 2012, Zl. Habil 02/311//2009/10, betreffend Abweisung eines Antrages auf Habilitation (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
UniversitätsG 2002 §103;
UniversitätsG 2002 §45 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
UniversitätsG 2002 §103;
UniversitätsG 2002 §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2012 wies das Rektorat der Universität Wien (die belangte Behörde) aufgrund eines Beschlusses der eingesetzten Habilitationskommission vom 11. Juni 2012 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2010 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Rechtsgeschichte Österreichs sowie europäische und vergleichende Rechtsgeschichte" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 - UG ab.

2 Zum Verfahrensverlauf führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, nach Einsetzung der Habilitationskommission seien zunächst durch den Senat Univ.-Prof. Dr. A.Th. und Univ.- Prof. Dr. S.H. als Gutachter bestellt worden.

3 In einer Sitzung am 27. Oktober 2010 sei die Habilitationskommission mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten das Fach "Neuere Privatrechtsgeschichte" passender wäre, was der Beschwerdeführerin durch den Vorsitzenden der Habilitationskommission mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 16. November 2010 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vollumfänglich aufrecht erhalten.

4 Nach Abhaltung eines Habilitationskolloquiums habe die Habilitationskommission in einer Sitzung am 1. Dezember 2010 mehrheitlich beschlossen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation nicht erbracht habe; die Abstimmung über ihre didaktischen Fähigkeiten sei hingegen positiv ausgefallen.

5 Nach Anregung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Beschwerdeführerin habe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 17. August 2011 den genannten Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Dezember 2010 gemäß § 103 Abs. 8 iVm § 45 Abs. 3 UG aufgehoben; in der Begründung sei ausgeführt worden, dass - wenn die Gutachten nach Meinung der Habilitationskommission nicht schlüssig seien - weitere Ermittlungsschritte durchzuführen und zusätzliche Gutachten einzuholen seien. Da dies nicht erfolgt und das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt worden sei, sei der genannte Beschluss aufzuheben.

6 Daraufhin habe die Habilitationskommission in einer Sitzung am 7. September 2011 beschlossen, weitere Gutachten einzuholen. Von den bestellten weiteren Gutachterinnen und Gutachtern hätten lediglich Univ.-Prof. Dr. P.O. (Universität M.) sowie Univ.- Prof. Dr. N.J. (ebenfalls Universität M.) zugesagt. Nach Erstattung von Gutachten durch diese beiden habe die Habilitationskommission nach Erstattung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin, mit der weitere Gutachten vorgelegt worden seien, in einer Sitzung am 11. Juni 2012 beschlossen, dass die Beschwerdeführerin den im § 103 Abs. 2 UG geforderten Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Lehrbefugnis nicht erbracht habe.

7 Mit Blick auf die Habilitationsvoraussetzungen nach § 103 Abs. 2 und 3 UG führte die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe als Habilitationsschrift das Buch "Rezeption im liechtensteinischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des ABGB" (2008, 2. Aufl. 2010) eingereicht; als sonstige Buchveröffentlichungen liege die veröffentlichte Version ihrer Dissertation "Erwerb und Änderung des Familiennamens" (2001) sowie eine Edition von Entwürfen des Landvogts Joseph Schuppler unter dem Titel "Eine Zivilrechtsordnung für Liechtenstein" (1999) vor. Sonstige Artikel der Beschwerdeführerin in Fachzeitschriften, Tagungsbänden und Sammelbänden beträfen neben den Themenbereichen Geschichte des Namensrechtes und Geschichte des liechtensteinischen Privatrechts vornehmlich Beiträge zur Universitätsgeschichte sowie biographische Lexikonartikel. Der Schwerpunkt der Publikationen der Beschwerdeführerin des letzten Jahrzehnts liege eindeutig auf der liechtensteinischen Privatrechtsgeschichte.

8 Die Arbeiten der Beschwerdeführerin seien zwar durchwegs lege artis gefertigt und enthielten insofern auch durchaus eigenständige Leistungen und manche neue Erkenntnisse (§ 103 Abs. 3 Z. 1 und 2 UG), sie entsprächen aber nicht dem Standard dessen, was bei einer Habilitation, die auf dem Nachweis einer hervorragenden Qualifikation und den Nachweis der selbständigen "wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches" abstelle, gemäß § 103 Abs. 3 Z. 3 UG erforderlich sei. In dieser Hinsicht habe weder die vorgelegte Habilitationsschrift noch die mündliche Aussprache die Habilitationskommission davon überzeugen können, dass die vom Gesetz verlangte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation und der Beweis der Beherrschung des Habilitationsfaches im Hinblick auf die beantragte Venia gegeben sei.

9 Diese Auffassung begründete die belangte Behörde in ausführlichen beweiswürdigenden Darlegungen zu den vier im Verfahren eingeholten Gutachten (von Univ.-Prof. Dr. S.H., Univ.- Prof. Dr. A.Th., Univ.-Prof. Dr. P.O. und Univ.-Prof. Dr. N.J.) sowie zu den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Stellungnahmen und Privatgutachten:

10 Alle vier durch Senat bzw. Habilitationskommission ausgewählte Gutachter hätten rechtshistorische Lehrstühle an renommierten ausländischen Universitäten inne; insbesondere genieße die rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Forschung an der Universität M., an der die Universitätsprofessoren P.O. und N.J. tätig seien, über Deutschland hinaus einen ausgezeichneten Ruf. Im Übrigen sei es eine bewusste Entscheidung der Universität Wien gewesen, nicht österreichische Gutachter, sondern renommierte Universitätslehrer aus Deutschland und der Schweiz mit Gutachten zu einer Arbeit zu betrauen, die selbst den Anspruch erhebe, europäischen Dimensionen der Rechtsgeschichte nachzugehen und die zur Erlangung einer Venia (auch) aus "europäischer und vergleichender Rechtsgeschichte" dienen solle.

11 Von den vier im Zuge des Habilitationsverfahrens eingeholten Gutachten seien drei inhaltlich überaus kritisch. Die beiden Gutachten der Professoren Dr. P.O. und Dr. N.J. gelangten in schlüssiger Weise zu einer eindeutig negativen Schlussfolgerung hinsichtlich der Habilitationswürdigkeit der eingereichten Arbeiten.

12 So gelange etwa das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. P.O. anhand näher definierter Kriterien zu dem Schluss, dass die Habilitationsschrift nicht über eine "deskriptiv-chronologische Nacherzählung" hinauskomme, und formuliere gravierende Einwände gegen Methode und Ausführung der Arbeit. Hinsichtlich des im Titel der Habilitationsschrift explizit angesprochenen Begriffs der "Rezeption" vermisse Univ.-Prof. Dr. P.O. (ebenso wie die Gutachter A.Th. und N.J.) die Auseinandersetzung mit der einschlägigen internationalen Literatur.

13 Auch eine Habilitation als "Sammelhabilitation" mit Blick auf die eingereichten sonstigen Schriften sei nach Auffassung des Gutachters nicht rechtfertigbar, weil eine solche "an der fehlenden Breite der Forschungsinteressen und an mangelnder Tiefe der Quellendurchdringung" scheitere.

14 Univ.-Prof. Dr. N.J. spreche in seinem Gutachten von einer Abhandlung des Untersuchungsgegenstandes, die "zwar noch den Anforderungen einer Dissertation, keinesfalls aber den hohen wissenschaftlichen Standards, die für eine Habilitationsschriften gelten", entspreche; er halte die Arbeit wissenschaftlich für "unselbständig" und "methodisch über weite Strecken missglückt". Methodische Mängel lägen etwa in der fehlenden Auseinandersetzung mit dem aktuellen Diskussionsstand, der Zugrundelegung eines "ganz unüblichen, dezidiert normativen Rezeptionsbegriffes" und der (unkritischen) Übernahme der subjektiven Perspektive handelnder Akteure.

15 Zur Quellenauswertung stelle der Gutachter etwa fest, dass sich die Arbeit "fast ausschließlich auf die übersichtliche und selten aktuelle Sekundärliteratur" sowie "praktisch ausschließlich" auf "gedruckte Gesetzgebung und Protokolle aus Gesetzgebungsverfahren" stütze. An den stärksten Stellen biete die Arbeit eine abstrakte äußere Rechtsgeschichte Liechtensteins, die man als eine "Einführung in das liechtensteinische Recht" lesen könne. Brauchbare Analysen des Rezeptionsprozesses fehlten aber durchgehend, dies wahrscheinlich als "Konsequenz des verfehlten methodischen Zugangs".

16 Sowohl Univ.-Prof. P.O. als auch Univ.-Prof. Dr. N.J. führten aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenständigen Forschungen zur Verfassungsgeschichte erbracht habe; mit der Mitberücksichtigung verfassungsgeschichtlicher und politischer Aspekte bei der Schilderung der Rezeptionsvorgänge werde kein Nachweis einer eigenständigen Beschäftigung mit der Geschichte des Öffentlichen Rechts erbracht, aus dem auf die Beherrschung der Verfassungsgeschichte geschlossen werden könne.

17 Das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. A.Th. gelange zwar in seiner Schlusszusammenfassung zu einem positiven Ergebnis, sei aber dennoch in inhaltlicher Hinsicht von vielen kritischen Bemerkungen geprägt; so leide die Habilitationsschrift an "konzeptuellen Schwächen", etwa indem in ihr die neueren Rezeptionsdebatten ausgeblendet erschienen und nicht thematisiert würden. Das Gutachten enthalte weiters die Bewertung, dass die Arbeit "bis zur Seite 69 relativ flüssig geschrieben und lesbar" sei, dann aber "bei der Betrachtung der nachfolgenden Entwicklungen leider etwas an Kohärenz" verliere und "verwirrend" werde, was auf erhebliche Reserven in der positiven Beurteilung der Darstellungsweise hindeute.

18 Ausführungen zum kanonischen Eherecht in dem Buch würden von Univ.-Prof. A.Th., der selbst Kanonist sei, überhaupt als "schief" bezeichnet. Auch hinsichtlich der Aufsätze der Beschwerdeführerin äußere Univ.-Prof. A.Th. Kritik, indem er den Blick auf naheliegende "Parallelentwicklungen" vermisse und von einer "eng gesteckten" Perspektive spreche. "Fast alle Studien" litten "unter einem konzeptuell sehr engen Horizont und dem häufigen durchgängigen Verzicht auf die Kontextualisierung der je gewählten Fragestellungen und der dazu ermittelten Befunde".

19 Auch das Buch "Eine Zivilrechtsordnung für Liechtenstein" habe die "perspektivischen Erkenntnispotentiale des Themas nicht voll genutzt", wobei der Gutachter auch formale Mängel moniere, die "ärgerlich und leicht vermeidbar" gewesen wären; er bewerte die Edition als wichtigen, aber "nicht völlig gelungenen" Beitrag.

20 Aus den (hier beispielsweise angeführten) kritischen Äußerungen der Gutachter A.Th., P.O. und N.J. und der eigenen Wahrnehmung der Habilitationskommission im Habilitationskolloquium ergebe sich die Ansicht der Habilitationskommission, dass bei der Habilitationsschrift der Schritt von einer soliden zu einer wirklich wissenschaftlich herausragenden Arbeit nicht vollzogen worden sei.

21 Das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. S.H. enthalte zwar eine Reihe positiver Schlussfolgerungen, ohne jedoch in einer mit den Gutachten der Professoren A.Th., N.J. und P.O. vergleichbaren Art in eine Diskussion der Methoden und Ergebnisse einzutreten; deshalb messe die Mehrheit der Habilitationskommission der eingehenderen und differenzierteren Analyse dieser drei Gutachter eindeutig mehr Gewicht bei. So attestiere Univ.-Prof. S.H. der Beschwerdeführerin zwar "wissenschaftliche Qualifikation", ohne sich allerdings dazu zu äußern, ob darunter eine "hervorragende wissenschaftliche Qualifikation" zu verstehen sei.

22 Der von den Gutachtern A.Th., P.O. und N.J. kritisierte Mangel an Kontextualisierung und Methodenbewusstsein habe sich auch bei dem durchgeführten Habilitationskolloquium bestätigt, in dem die Beschwerdeführerin die in den Gutachten enthaltenen Kritikpunkte und Bedenken nicht nur nicht ausräumen habe können, sondern diese durch "ausweichende und ins Anekdotenhafte gehende Antworten" noch bestärkt habe. Unter anderem seien dabei Fragen zur Methodik von der Beschwerdeführerin so ungenügend beantwortet worden, dass der erforderliche Beweis der Beherrschung des wissenschaftlichen Faches für die Kommissionsmehrheit eindeutig nicht erbracht worden sei.

23 Im Weiteren unterzog die belangte Behörde auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen bzw. Gutachten beweiswürdigenden Überlegungen:

24 Dabei sei zu bedenken, dass von Seiten der interessierten Partei von vornherein in der Regel nur solche Gutachten vorgelegt würden, die dem eigenen Standpunkt günstig seien. Gerade bei Entscheidungen wie jener, ob eine "hervorragende wissenschaftliche Qualifikation" erbracht worden sei, sei es angesichts der vorhandenen Entscheidungsspielräume von Bedeutung, ob unabhängige Gutachter durch das entscheidende Organ bestellt würden oder ob der Antragstellerin möglicherweise nahestehende Personen Einschätzungen abgäben.

25 Die Beschwerdeführerin habe viele Jahre als Redaktionsmitarbeiterin der "Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte" fungiert, zu deren Herausgebergremium die emeritierten Professoren W.B., D.K und P.C. (von denen die Beschwerdeführerin Stellungnahmen vorgelegt hatte) gehörten. Von den Privatgutachtern sei Univ.-Prof. DDr. J.M.R. der einzige, der aktuell an einer österreichischen Universität einen rechtshistorischen Lehrstuhl innehabe. Dessen Gutachten beziehe sich allerdings inhaltlich nicht auf die Arbeit der Beschwerdeführerin, sondern lediglich darauf, ob es sich bei der beantragten Venia um ein "ganzes Fach" im Sinn des UG handle und ob "Neuere Privatrechtsgeschichte" allein als Fach zu qualifizieren sei.

26 Für die Entscheidungsfindung komme es nicht auf ein "zahlenmäßiges Gegenüberstellen der positiven und der negativen Gutachten" an, sondern auf die Schlüssigkeit und die inhaltliche Argumentation in den Gutachten. Vorweg sei festzuhalten, dass sich weder die Beschwerdeführerin noch der emeritierte Univ.- Prof. Dr. W.B. in ihren Stellungnahmen substantiell zu den nach Meinung der Habilitationskommission ineffizienten Leistungen der Beschwerdeführerin im Habilitationskolloquium äußerten.

27 Den schon dargestellten schwerwiegenden Argumenten insbesondere in den Gutachten von Univ.-Prof. Dr. P.O. und Univ.- Prof. Dr. N.J. stünden in den Privatgutachten allgemein gehaltene, lobende Äußerungen gegenüber, die nach Auffassung der Habilitationskommission im Hinblick auf die Habilitationsschrift und die sonstigen Schriften nicht wirklich substantiiert würden. So würde etwa in den Privatgutachten der Professoren D.K, B.D. und M.D. die gesamte Habilitationsschrift jeweils in einem einzigen Absatz abgehandelt, ähnlich knapp und pauschal fielen die Stellungnahmen von Univ.-Prof. Dr. E.K. und Univ.-Prof. Dr. Z.P. aus, die damit die substantiierten Einwände der wiedergegebenen kritischen Gutachten nicht widerlegen könnten. Keines der Privatgutachten gehe zudem in irgendeiner Weise auf die bereits vorliegenden negativen Gutachten und deren Einwände ein.

28 Etwas stärker auf die Habilitationsschrift gehe emer. Univ.-Prof. P.C. ein. Aber auch bei ihm werde nicht ganz klar, worin er die herausragende Leistung der Arbeit erblicke; auch er gehe auf die in den Gutachten der Univ.-Prof. A.Th, P.O. und N.J. erhobenen Kritikpunkte nicht einzeln ein.

29 Schließlich könnten auch die Ausführungen von emer. Univ.- Prof. Dr. W.B. die Habilitationskommission nicht überzeugen, etwa wenn dieser dem Gutachter Univ.-Prof. Dr. N.J. geradezu vorwerfe, dass dieser die in der Habilitationsschrift fehlende Literatur in seinem Gutachten anführe, weil dies bloß geschehe, um dessen "Literaturkenntnis mit entsprechenden Zitaten (sogar unter Seitenangaben!)" darzulegen. Genau das hätte man jedoch in einer als Habilitationsschrift eingereichten Arbeit als Minimalerfordernis der Kenntnisnahme der internationalen in diesem Bereich geführten Diskussion erwartet.

30 Zu dem von emer. Univ.-Prof. Dr. W.B. gegen das Gutachten von Univ.-Prof. N.J. vorgebrachten Argument, die Beschwerdeführerin habe gar keine Venia für Verfassungsgeschichte beantragt, sei die eigene Ausführung von W.B. ins Treffen zu führen, dass die Geschichte des Öffentlichen Rechts (inklusive der Verfassungsgeschichte) zu dem von der Beschwerdeführerin beantragten Fach "Rechtsgeschichte Österreichs" zähle. Auch die von emer. Univ.-Prof. Dr. W.B. geäußerte Kritik an den Ausführungen der Gutachter P.O. und N.J. zur Quellenforschung durch die Beschwerdeführerin überzeugten nicht, hätten doch die Gutachter explizit eingeräumt, dass bei der rechtshistorischen Arbeit die hervorragende Qualität unter Umständen auch in der besonderen Leistung bei der Quellenerschließung und Auswertung liegen könne, was allerdings bei der Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin, welche überwiegend auf Sekundärliteratur und gedruckten Quellen aufbaue, nicht der Fall sei.

31 Insgesamt sei daher die Habilitationskommission auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen und Privatgutachten sowie aufgrund deren Leistungen beim Habilitationskolloquium zum Schluss gelangt, dass die vorgelegten Arbeiten insgesamt nicht jenes von § 103 Abs. 2 UG geforderte "hervorragende Maß" an wissenschaftliche Qualifikation erfüllten, welches bei einer Habilitation für den Nachweis der Beherrschung des Faches und der Fähigkeit zu seiner Förderung (§ 103 Abs. 3 Z. 3 UG) erforderlich sei. Die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien hingegen von der Habilitationskommission bejaht worden.

32 Die gesetzlichen Anforderungen für die Verleihung der beantragten Venia seien daher nicht zu bejahen.

33 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

34 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

35 1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

36 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 52/2012, haben den folgenden Wortlaut:

"Aufsicht

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(...)

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(...)

Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

  1. 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

    Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

(...)"

37 Der Satzungsteil "Habilitation (UG-Novelle 2009)",

Mitteilungsblatt der Universität Wien Nr. 26/2009, hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:

"Gutachterinnen und Gutachter

§ 6. (1) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt Vorschläge von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgaben aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

(2) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder der Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu beauftragen. Wenn die Habilitationskommission nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung der Einberuferin oder des Einberufers konstituiert ist, hat diese oder dieser die Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt wurden, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(...)"

38 3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die - auf die eingeholten Gutachten von Vertretern des angestrebten Habilitationsfaches gestützte - Auffassung zugrunde, durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Arbeiten werde der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und der Fähigkeit zu seiner Förderung (vgl. § 103 Abs. 3 Z. 3 UG) nicht erbracht, weshalb der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis (§ 103 Abs. 2 erster Satzteil UG) nicht vorliege.

39 4. Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid zum einen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde und die Habilitationskommission hätten sich mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten "nicht in adäquater Weise auseinandergesetzt" und es verabsäumt, die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Dabei wäre insbesondere auch zu prüfen gewesen, ob vom methodischen Ansatz der beiden zusätzlichen Gutachter (P.O. und N.J.) her "dem quellen- und praxisorientierten Ausgangspunkt der Beschwerdeführerin Rechnung getragen" worden sei.

40 Gemäß § 103 Abs. 8 UG entscheidet die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, mwN).

41 Dabei hat die Habilitationskommission die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0043, mwN).

42 Dieser Verpflichtung ist im vorliegenden Fall die Habilitationskommission und - ihr folgend - die belangte Behörde mit ihren (oben weitgehend wiedergegebenen) Ausführungen zu den im Habilitationsverfahren eingeholten Gutachten und den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten nachgekommen. Eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abwägung der verschiedenen Gutachten wird mit dem pauschalen Vorbringen der Beschwerde keineswegs aufgezeigt, insbesondere auch nicht durch die darin enthaltenen Mutmaßungen über ein "Naheverhältnis" zwischen den beiden Gutachtern P.O. und N.J. wegen deren Tätigkeit an der Universität M.

43 Im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass sie nicht etwa an eine "klare Mehrheit" der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038).

44 Da die belangte Behörde anhand der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung in der Lage war, eindeutige Aussagen zu der Voraussetzung des Nachweises einer "hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation" für die Erteilung einer Lehrbefugnis (§ 103 Abs. 2 erster Satzteil UG) zu treffen, bedurfte es auch keiner Bestellung eines weiteren Gutachters, wie die Beschwerde vermeint. Eine Verpflichtung zur Bestellung eines "österreichischen Gutachters" ist dem Gesetz im Übrigen nicht zu entnehmen.

45 Schließlich war die Habilitationskommission - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, von den beiden Gutachtern Univ.-Prof. Dr. S.H. und Univ.- Prof. Dr. A.Th. Stellungnahmen zur "Schlüssigstellung" ihrer Gutachten einzuholen, geht der angefochtene Bescheid doch nicht etwa von einer Unschlüssigkeit jener Gutachten, sondern - in begründeter Weise - von deren mehr oder weniger großen Überzeugungskraft aus.

46 5. Im Weiteren rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, dass die Habilitationskommission die Gutachter Univ.- Prof. Dr. P.O. und Univ.-Prof. Dr. N.J. entgegen § 103 UG und der entsprechenden Bestimmungen des "Satzungsteils Habilitation" der Universität Wien ohne Befassung des "dafür zuständigen Senates" selbst bestellt hätte.

47 Gemäß § 103 Abs. 5 erster Satz UG haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs "mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches", darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. § 103 Abs. 5 zweiter Satz UG ermöglicht eine Übertragung dieser Aufgabe "an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlichen nahestehenden Bereichs" (vgl. ebenso § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz "Satzungsteil Habilitation" der Universität Wien). Nach § 103 Abs. 7 erster Satz UG hat der Senat eine "entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission" einzusetzen.

48 Nach § 6 Abs. 2 des "Satzungsteils Habilitation" der Universität Wien hat die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder der Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (innerhalb bestimmter Frist) "zu beauftragen".

49 Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, durch die Bestellung der beiden Gutachter unmittelbar durch die Habilitationskommission seien "wesentliche Grundsätze des Verfahrens" im Sinn des § 103 Abs. 10 UG verletzt worden.

50 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unstrittig im vorliegenden Verfahren die ursprünglichen zwei Gutachter Univ.- Prof. Dr. A.Th. und Univ.-Prof. Dr. S.H. durch die Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat bestellt wurden (vgl. § 103 Abs. 5 erster Satz UG). Die im Weiteren von der Habilitationskommission selbst vorgenommene ergänzende Bestellung der Gutachter Univ.-Prof. Dr. P.O. und Univ.- Prof. Dr. N.J. erfolgte aufgrund des den ersten Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Dezember 2012 gemäß § 45 Abs. 3 UG aufhebenden Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. August 2011; darin hatte der Bundesminister ausgesprochen, dass - wenn die Habilitationskommission vorliegende Gutachten für mangelhaft oder unschlüssig halte - weitere Ermittlungsschritte zu führen und zusätzliche Gutachten einzuholen seien.

51 Dass die durch den Senat eingesetzte "entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission" (vgl. § 103 Abs. 7 UG) vor diesem Hintergrund die weiteren Gutachter Univ.- Prof. Dr. P.O. und Univ.-Prof. Dr. N.J. (selbst) bestellt hat, stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen Verfahrensmangel dar.

52 6. Schließlich ist auch das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin nahegelegt worden sei, ihren Habilitationsantrag einzuschränken, und das Habilitationsverfahren unzumutbar lang gedauert habe, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

53 7. Die sich aus diesen Gründen als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

54 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. April 2016

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