VwGH 2013/08/0261

VwGH2013/08/02617.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Beschwerde des M M in F, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Oktober 2013, Zl. IVb-609-2009/0027, betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14d Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14d;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14e;
ASVG §3;
ASVG §31 Abs8;
ASVG §31 Abs9;
ASVG §31 Abs9a;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §53 Abs3 litb;
ASVG §59 Abs1;
AVG §38;
VwRallg;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14d Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14d;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14e;
ASVG §3;
ASVG §31 Abs8;
ASVG §31 Abs9;
ASVG §31 Abs9a;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §53 Abs3 litb;
ASVG §59 Abs1;
AVG §38;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 28. Oktober 2009 - aus, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Gitarrenlehrer für das Musikkollegium R in der Schweiz im Prüfzeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 allgemeine und sonstige Beiträge nach dem ASVG in der Höhe von EUR 40.999,94 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 15.692,33 zu entrichten habe.

2 1.1. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei, seinen Wohnsitz in Österreich habe und in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Dienstort in Österreich stehe. Daneben stehe er in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstgeber (Musikkollegium R) mit Sitz in der Schweiz und übe an einer Arbeitsstätte in der Schweiz eine Tätigkeit als Musiklehrer aus.

Nach der Aktenlage sei für den Beschwerdeführer von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter am 2. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 eine Bescheinigung (Formular E 101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71 ) iVm der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ausgestellt worden. In dieser Bescheinigung werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschriften Österreichs gemäß Art. 14e VO 1408/71 unterliege. Anlass für die Ausstellung des Formulars E 101 sei eine Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union am 1. Juni 2002 gewesen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein schweizerischer Dienstgeber für ihn ab dem 1. Juni 2002 eine Anmeldung bei ihr durchführen müsse und ab diesem Zeitpunkt auch die Sozialversicherungsbeiträge in Österreich mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abzurechnen seien. Dem Verwaltungsakt sei zudem ein Schreiben des Amtes für Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung des Kantons Thurgau (im Folgenden: Amt für AHV und IV) vom 25. Februar 2003 zu entnehmen, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt werde, dass die Bestimmungen der VO 1408/71 "vollumfänglich zur Anwendung kommen" und als Grundsatz gelte, dass "Personen (EU-Angehörige), die gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, in der Regel in ihrem Wohnsitzstaat versichert sind, wenn sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort verrichten".

In der Folge sei vom Beschwerdeführer mit Schreiben mit 10. März 2003 ein Ausnahmeantrag gemäß Art. 17 VO 1408/71 auf Weitergeltung der Schweizer Vorschriften für sein Dienstverhältnis mit dem Musikkollegium R gestellt worden, den er bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Weiterleitung an das "Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abteilung II/B/4" eingebracht habe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 habe das Bundesministerium der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass "im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Behörden dem Antrag von Herrn (MM) auf Weiteranwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nicht stattgegeben" werde und "daher ab 01.06.2002 ausschließlich die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Anwendung" kommen würden.

Dieses Schreiben sei vom Verwaltungsgerichtshof als Bescheid gedeutet und über Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0195, wegen Unzuständigkeit des Bundesministers aufgehoben worden. Mit dem Ersatzbescheid vom 27. Dezember 2005 habe der Bundesminister den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 2003 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 22. August 2008 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner unselbständigen Beschäftigung beim Musikkollegium R in der Zeit vom 1. Juni 2002 "bis laufend" gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sei.

Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 den Einsprüchen teilweise Folge gegeben und den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit abgeändert, als der Abspruch über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG auf den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 eingeschränkt und für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006 verneint wurde. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister mit Bescheid vom 5. Mai 2009 abgewiesen worden. Mit Erkenntnis vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, habe der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 und vom 28. November 2008 sei der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ohne Erfolg aufgefordert worden, einen Nachweis über Entgelte aus seiner Beschäftigung in der Schweiz für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 vorzulegen. Daraufhin habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 verpflichtet, für die in der Beilage (Beitragsnachverrechnung vom 28. Oktober 2009) angeführten Zeiträume allgemeine und sonstige Beiträge sowie Verzugszinsen in der dort angeführten Höhe zu entrichten.

3 1.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren zur Festsetzung und Vorschreibung von Beiträgen eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Im vorliegenden Fall sei die Frage der Versicherungspflicht mit Bescheid des Bundeministers vom 5. Mai 2009 rechtskräftig entschieden; diese Entscheidung entfalte Bindungswirkung im Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung bzw. -vorschreibung sowohl für die Parteien als auch die Behörden. Soweit die Einwendungen die Versicherungspflicht beträfen, sei somit auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers zu verweisen.

Deshalb sei für das anhängige Einspruchsverfahren auch unbeachtlich, dass die am 24. Februar 2010 vom Amt für AHV und IV ausgestellte Bescheinigung E 101 für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 noch Gültigkeit habe. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Frage der Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts und damit auf die den Gegenstand des erwähnten Bescheides des Bundesministers bildende Frage der Versicherungspflicht. Diese Rechtsauffassung werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, bestätigt; darin bringe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass er nur deshalb die Bescheinigung E 101 vom 24. Februar 2010 im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nicht berücksichtigen durfte, weil er die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesministers auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (18. Mai 2009) habe beurteilen müssen.

Unabhängig davon werde festgehalten, dass die am 24. Februar 2010 ausgestellte Bescheinigung E 101 mit dem am 30. Juni 2010 vom Amt für AHV und IV ausgestellten Formular E 001 wieder zurückgenommen worden sei. Wenn im Schreiben des Amtes für AHV und IV vom 3. Juli 2012 die Rechtsauffassung vertreten werde, das Formular E 001 sei "als ungültig anzusehen", so habe dies keine Bedeutung, weil es einer Neuausstellung der Bescheinigung E 101 bedurft hätte.

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Schreiben des (Schweizer) Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. Juni 2004 das Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 ableite, sei ihm entgegenzuhalten, dass ein Schreiben einer schweizerischen Behörde eine österreichische Behörde bzw. einen Versicherungsträger nicht binden könne und dass mit diesem Schreiben über das künftige Versicherungsverhältnis bzw. über eine allfällige diesbezügliche Rückabwicklung keine Aussage getroffen werde. Wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle andeute, es sei (zumindest) konkludent eine solche Ausnahmevereinbarung zustande gekommen, so könne diesem Argument mangels übereinstimmender positiver Willenserklärungen des Amtes für AHV und IV und des Bundesministers nicht näher getreten werden.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des nationalen Gesetzgebers, Regelungen über die Beitragspflicht zu erlassen. Es bestehe diesbezüglich keine Bindung an "EU-rechtliche Vorgaben". Aus der Kollisionsnorm des Art. 14e VO 1408/71 folge im vorliegenden Fall die (ausschließliche) Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts. Aus diesem ergäben sich sodann die konkreten sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten, sodass die zuständigen Behörden keineswegs im "rechtsfreien Raum" agierten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt habe, sei seine Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Das ASVG gelte zwar gemäß seinem § 1 grundsätzlich nur für im Inland beschäftigte Personen, wobei § 3 ASVG näher definiere, was unter einer Beschäftigung im Inland zu verstehen sei. Gemäß Art. 14d Abs. 1 und Art. 14e VO 1408/71 sei der Beschwerdeführer so zu behandeln gewesen, als ob er seine gesamte Erwerbstätigkeit - auch jene in der Schweiz - in Österreich ausübte. Sachlich zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG sei gemäß § 409 Abs. 1 leg cit in erster Instanz der Träger der Krankenversicherung. Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG seien gemäß dessen § 26 Abs. 1 Z 1 in der Regel die Gebietskrankenkassen, wobei aus § 30 leg cit allgemein abzuleiten sei, dass sich die örtliche Zuständigkeit subsidiär nach dem Wohnsitz des Versicherten richte. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe ihre Zuständigkeit daher zu Recht in Anspruch genommen.

Sohin sei insbesondere nach dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/08/0245 auch auf das hier anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen und Verzugszinsen (ausschließlich) österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig. Gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG habe der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte besitze. Nach § 35 Abs. 4 lit. b ASVG müsse der Dienstnehmer die in den §§ 33 und 34 leg cit vorgeschriebenen Meldungen selbst erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte habe. Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse somit zutreffend als Beitragsschuldner herangezogen worden. Der Umstand, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beiträge in der Schweiz abgeführt worden seien, stehe dem Eintritt der Beitragspflicht nach dem ASVG für den genannten Zeitraum nicht entgegen. Mangels entsprechender gesetzlich verankerter Tatbestände könne eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Österreich nicht zuerkannt werden.

5 Was die Verjährung betrifft, stützte sich die belangte Behörde unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts auf eine Reihe näher bezeichneter verjährungsunterbrechender Maßnahmen. Diese seien jeweils vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gesetzt worden, sodass eine Verjährung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge im Sinne des § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG nicht eingetreten sei. Außerdem sei die Verjährung während der Dauer der abgeführten Verfahren, die mit dem genannten Bescheid des Bundesministers und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geendet hätten, und des anhängigen Einspruchsverfahrens im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls ab der Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 18. April 2006 bekannt gewesen, dass er zur alleinigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Durch die Zustellung dieses Schreibens am 19. April 2006 habe sich die Verjährungsfrist wegen des Vorliegens eines Sorgfaltsverstoßes ab diesem Zeitpunkt auf fünf Jahre verlängert.

6 Hinsichtlich der Beitragsberechnung verwies die belangte Behörde auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung im erstinstanzlichen Bescheid. Sie habe die Beitragsberechnung einer Überprüfung unterzogen und dabei keine Rechtswidrigkeiten festgestellt. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es müssten bei der Berechnung der Beiträge die von ihm geltend gemachten Aufwendungen und Progressionsvorbehalte in Abzug gebracht werden, sei festzuhalten, dass nach § 49 Abs. 3 ASVG ausschließlich die dort aufgezählten Entgeltbestandteile unberücksichtigt zu bleiben hätten. Das Vorliegen derartiger Entgeltbestandteile habe der Beschwerdeführer jedoch weder nachgewiesen noch behauptet.

7 Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen resultiere daraus, dass Beiträge im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG nicht fristgerecht einbezahlt worden seien. Das Institut der Verzugszinsen habe keinen pönalen Charakter. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei daher ein allfälliger Sorgfaltsverstoß bei der Vorschreibung von Verzugszinsen unbeachtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Verzugszinsenvorschreibung bilde ein Vielfaches der Beitragsvorschreibung, so sei ihm einerseits entgegenzuhalten, dass ihm schon im Februar 2003 die Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts habe bewusst sein müssen, und andererseits, dass ihm jedenfalls ab der Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 18. April 2006 bekannt gewesen sei, dass ihn die Verpflichtung zur alleinigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge treffe. Hinsichtlich einer allfälligen Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen bestehe keine Zuständigkeit der belangten Behörde; dies falle in die Zuständigkeit des Versicherungsträgers.

8 Mit dem Argument, es sei eine amtswegige Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens unionsrechtlich geboten, bringe der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck, dass die Beurteilung der unionsrechtskonformen Auslegung der innerstaatlichen Regelungen Gegenstand des Verfahrens betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht und nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Beiträgen und Verzugszinsen sei. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme stehe außerdem gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlasse habe; dies sei betreffend die Frage der Versicherungspflicht der Bundesminister gewesen.

9 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

10 3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

12 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Frage, ob eine rechtsverbindliche Ausnahmevereinbarung im Sinne des Art. 17 VO 1408/71 vorgelegen sei, nur das Schreiben des (Schweizer) Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. Juni 2004 gewürdigt. Wenn man jedoch verstehen wolle, was das Amt für AHV und IV dazu veranlasst habe, eine Bescheinigung E 101 auszustellen, müsste der gesamte Schriftverkehr zur Beurteilung herangezogen werden. Aus den Schreiben des Schweizer Bundesamtes für Sozialversicherung und des (österreichischen) Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gehe hervor, dass man von einer gültigen Vereinbarung ausgegangen sei.

Das Amt für AHV und IV habe das Musikkollegium R davon informiert, dass die Beiträge zu Recht abgeführt worden seien und auch weiterhin abgeführt werden müssten. Das Amt für AHV und IV habe die Beiträge auch vereinnahmt und die Versicherungsleistung für diese Zeit übernommen. Faktisch sei eine Ausnahmevereinbarung im Sinne des Art. 17 VO 1408/71 zustande gekommen und sei eine Versicherungsunterstellung zu Recht in der Schweiz erfolgt.

13 Die vom Amt für AHV und IV ausgestellte Bescheinigung E 101 schließe - ungeachtet der fehlenden innerstaatlichen Versicherungspflicht für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit - (österreichische) Beitragsvorschreibungen an den Beschwerdeführer aus. Die Ansicht der belangten Behörde, es hätte einer Neuausstellung der Bescheinigung E 101 bedurft, werde ebenso wenig geteilt, wie die Begründung, dass auf Grund der Bindung an den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Mai 2009 die Bescheinigung E 101 unbeachtlich wäre. Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Bescheinigung E 101 wäre Kontakt mit dem Amt für AHV und IV aufzunehmen gewesen, allenfalls wäre die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anzurufen gewesen. Diese Verfahrensregeln seien in der VO 1408/71 bzw. deren Durchführungsverordnung 574/72 geregelt und seien daher für die österreichischen Behörden bindend. Das Loyalitätsgebot verlange die Anerkennung der Bescheinigung E 101 schon deshalb, weil die Versicherungsunterstellung in der Schweiz durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angeregt worden sei. Die belangte Behörde sei rechtswidrig davon ausgegangen, nicht an die Bescheinigung E 101 gebunden zu sein. Auch seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Abfuhr von Beiträgen in der Schweiz dem Eintritt der Beitragspflicht nach dem ASVG nicht entgegenstehe, unzutreffend. Nicht nur, dass durch die Bindung an die Bescheinigung E 101 eine Doppelversicherung ausgeschlossen werden solle, eine Doppelversicherung widerspreche dem Unionsrecht.

14 2.2. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, 2009/08/0245, das Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 verneint wurde und dabei im Schriftwechsel zwischen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung keine Vereinbarung der Anwendung der Schweizer Vorschriften entgegen Art. 14e VO 1408/71 erblickt werden konnte. Ebenso wurde im hg. Erkenntnis 2009/08/0245 klargestellt, dass die Nichtanmeldung des Beschwerdeführers durch seinen Schweizer Dienstgeber bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und die weiterhin erfolgte Entrichtung von Beiträgen in der Schweiz dem Eintritt der Pflichtversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005 nicht entgegenstehe, womit sich weitere Ausführungen zu diesem Beschwerdevorbringen erübrigen. Das gilt auch für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu nachfolgend unter Rz 18).

15 3.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die belangte Behörde habe die Rechtslage in Bezug auf die Versicherungspflicht als Vorfrage verkannt und gehe zu Unrecht von einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Mai 2009 aus. Die Frage, ob das Amt für AHV und IV oder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse rechtmäßig die Versicherungspflicht in Anspruch nehme, sei keine Vorfrage, die im Sinne des § 38 AVG eine österreichische Behörde zu entscheide habe. Es sei zu bedenken, dass jede Entscheidung über die sachliche Versicherungspflicht auch über die sachliche Zuständigkeit des Amtes für AHV und IV mitentscheide. Die belangte Behörde hätten die Zweifel über die Zuständigkeit veranlassen müssen, den in Art. 84a VO 1408/71 vorgesehenen Konfliktmechanismus in Gang zu setzen. Darauf, dass hier ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Amt für AHV und IV sowie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorliege, habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen.

16 3.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Rechtskraft des Bescheides vom 5. Mai 2009 stützen, mit dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem ASVG festgestellt hat.

Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212, mwN). Diese Vorfrage wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mit dem genannten Bescheid des Bundesministers vom 5. Mai 2009 bindend entschieden.

Der Landeshauptmann ist bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0228, mwN).

Dies gilt umso mehr, wenn die Frage der Versicherungspflicht, wie im gegenständlichen Fall, durch einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereits rechtskräftig entschieden wurde. Damit liegt auch kein - wie der Beschwerdeführer meint - Kompetenzkonflikt zwischen dem Amt für AHV und IV und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vor.

17 4.1. Im Rahmen seiner "gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen" bringt der Beschwerdeführer vor, die vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis 2009/08/0245 vertretene Auffassung, wonach Art. 14d VO 1408/71 zu einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches des ASVG führe, stehe im eindeutigen Widerspruch zur ständigen Judikatur des EuGH, insbesondere mit den Grundsätzen, wie sie im Urteil vom 3. April 2008 in der Rechtsache Derouin (C-103/06 ) zum Ausdruck kämen. Die Bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof hier Unionsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH ausgelegt habe, seien vom Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren dargelegt worden. Darin habe er seine Ansicht, dass er auf Grund fehlender innerstaatlicher Regelungen weder zur Zahlung von Dienstnehmer-, geschweige denn zu Dienstgeberbeiträgen oder Verzugszinsen verpflichtet werden könne, aufrecht erhalten. Darauf sei die belangte Behörde auf Grund der Bindungswirkung nicht eingegangen, weshalb der angefochtene Bescheid einen Begründungsmangel aufweise. Ebenso wenig sei von der belangten Behörde die Frage behandelt worden, ob ein Feststellungsbescheid, der offensichtlich (nachweislich) der EU-Rechtsprechung widerspreche, eine Bindungswirkung im Beitragsverfahren entfalten könne. Der angefochtene Bescheid sei zudem deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil von der allgemeinen Sozialversicherung nur im Inland beschäftigte Personen erfasst würden. Keine Regelung der VO 1408/71 könne entsprechend der Rechtsprechung des EuGH den Geltungsbereich des ASVG erweitern. Schließlich erachtet sich der Beschwerde im Recht auf Freizügigkeit verletzt, weil er durch die Belastung mit dem Dienstgeberanteil einen niedrigeren Nettolohn erhalte und weil die Sozialabgaben in der Schweiz, die üblicherweise den Dienstgeber belasten, wesentlich geringer seien und er daher auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht konkurrieren könne. Dass der nationale Gesetzgeber bei der Erlassung der Regelungen der Beitragspflicht sehr wohl an unionsrechtliche Vorgaben gebunden sei, ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002, Rs C-385/00 , de Groot.

18 4.2. Mit diesen unionsrechtlichen Argumenten wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers vom 5. Mai 2009 und das hg. Erkenntnis 2009/08/0245. Unabhängig vom Inhalt des Vorbringens, sind im vorliegenden Fall aber bereits die Voraussetzungen für einen Vorrang des Unionsrechts gegenüber rechtskräftigen innerstaatlichen Entscheidungen nicht gegeben (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, Rs C-453/00 , Kühne & Heitz, ECLI:EU:C:2004:17; sowie Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5 (2013) 74 ff und 85 f); dies schon deshalb, weil keine spätere anderslautende Entscheidung des EuGH vorliegt. Insofern bestand auch kein Grund für die belangte Behörde, von der Bindungswirkung des Bescheides des Bundesministers vom 5. Mai 2009 abzugehen. Soweit vorgebracht wird, von der allgemeinen Sozialversicherung seien nur im Inland beschäftigte Personen erfasst und keine Regelung der VO 1408/71 könne den Geltungsbereich des ASVG erweitern, ist festzuhalten, dass gemäß Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 ua. Personen, für die Art. 14e VO 1408/71 gilt, für die Anwendung der nach dieser Bestimmung ermittelten Rechtsvorschriften so zu behandeln sind, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden (rechtszuständigen) Mitgliedstaats ausübten. Der Beschwerdeführer war also so zu behandeln, als ob er seine gesamte Erwerbstätigkeit - auch jene in der Schweiz - in Österreich ausübte. Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 führt insoweit zu einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs (ua.) des ASVG. (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis 2009/08/0245).

19 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach er nicht als Meldepflichtiger und Beitragsschuldner angesehen werden könne. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf § 53 Abs. 3 lit. b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der für dieses Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1997. Die mit 1. Jänner 2006 durchgeführte Änderung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG habe lediglich eine Klarstellung dahingehend bedeutet, dass die grenzüberschreitenden Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin grundsätzlich nur durch den Dienstgeber zu erfolgen hätten, wenn die VO 1408/71 anwendbar sei. Dies ergebe sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch aus diesbezüglichen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. In den Gesetzesmaterialien werde die schon vom Beschwerdeführer kritisierte Behinderung in der Freizügigkeit als Motiv für die Gesetzesänderung dargestellt. Der Anwendung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der Fassung bis 31. Dezember 2005 anlässlich der Vorschreibung von Beiträgen im Jahr 2009 stünden die im Rahmen der dem Hauptverband zuerkannten Richtlinienkompetenz erlassenen Normen entgegen, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus den Empfehlungen des Hauptverbandes zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens wie folgt:

"...Bei dem vorliegenden Erkenntnis (gemeint ist das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0165) handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. In der Vollziehung wird an der bisherigen Vorgangsweise festgehalten, das bedeutet, dass im Regelfall weiterhin der Dienstgeber Verpflichteter ist; es ist nicht für jeden Dienstnehmer ein Konto anzulegen, (Hauptverband 3.5.2005, Zl. FO-MVB51.1/05 Rv/Mm)."

20 5.2. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der für den vorliegenden Fall (Beitragszeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2005) maßgeblichen Fassung vor der (mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 muss der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze entrichten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0165, ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen sich die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften nicht aus § 3 ASVG, sondern aus Art. 13 VO 1408/71 ergibt. Das Argument des Beschwerdeführers, die Änderung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 dahingehend, dass die Regelung nur mehr für jene Fälle gilt, in denen der Dienstgeber in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der VO 1408/71 sowie der VO 883/2004 seinen Sitz und in Österreich keine Niederlassung hat, sei als bloße Klarstellung der schon bisher geltenden Rechtslage anzusehen, erweist sich daher als unzutreffend. Nachdem die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (RV 1111 BlgNR 22. GP 6) auch keine rückwirkende Änderung der Rechtslage begründen, ist die Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 für den vorliegenden Fall nicht relevant. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den wiedergegebenen Auszug aus den Empfehlungen des Hauptverbandes beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Passage schon auf Grund ihres objektiven Gehalts nicht um eine normative hoheitliche Anordnung handelt. Zum fehlenden normativen Charakter tritt hinzu, dass die Empfehlungen nicht den Vorgaben des § 31 Abs. 8, 9 und 9a ASVG entsprechend amtlich verlautbart wurden, weshalb sie für den Verwaltungsgerichtshof keine beachtliche Rechtsquelle darstellen (vgl. zB - zu den Einkommensteuerrichtlinien - das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0053).

21 6.1. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Beitragsberechnung als begründungslos und somit rechtswidrig. Die Beiträge seien unter Heranziehung der Beitragsgruppe D1p für Angestellte bei exterritorialen Dienstgebern berechnet worden, obwohl das Musikkollegium R mit Sicherheit kein solcher sei. Die in der Schweiz im betreffenden Zeitraum erzielten Erlöse würden nicht ausreichen, um die vom Beschwerdeführer in der Schweiz bereits entrichteten Sozialabgaben, bezahlte Einkommensteuer und sonst getätigten Ausgaben (Betriebsmittel, Fahrtkosten, Unterrichtsmaterial, Raummieten) abzudecken. Die belangte Behörde hätte Möglichkeiten ausloten müssen, um den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit zu behindern. Es sei eine unionsrechtswidrige Doppelversicherung durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer die Beiträge zu Recht in der Schweiz abgeführt habe. Erst im Jahr 2012, also drei Jahre nach Beitragsvorschreibung, seien Anstrengungen unternommen worden, die Schweiz zu einer Rückabwicklung zu bewegen.

6.2. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall - wie sie in ihrer Gegenschrift darlegt - auf das vom Hauptverband veröffentlichte "Beitragsgruppenschema und Übersicht" gestützt, wonach von der Beitragsgruppe D1p "Angestellte, die hinsichtlich einer ausschließlich im Ausland ausgeübten Tätigkeit für einen Arbeitgeber bzw. für eine Arbeitgeberin aufgrund der VO 1408/71 bzw. der VO 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen", erfasst seien. Der Beschwerdeführer wendet sich pauschal gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, ohne dabei jedoch eine konkrete Rechtswidrigkeit der Berechnung aufzuzeigen. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten unionsrechtswidrigen Doppelversicherung ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall - wie sich schon aus dem hg. Erkenntnis 2009/08/0245 ergibt - keine Pflichtversicherung für Zeiten festgestellt wurde, in denen der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz pflichtversichert gewesen ist. Vielmehr bestand auf Grund der Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum die mit Bescheid des Bundeministers vom 5. Mai 2009 festgestellte, aber unabhängig davon schon ex lege eingetretene Pflichtversicherung nach dem ASVG.

22 7.1. Schließlich bringt der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verjährungsfrist vor, ihm sei zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre ihm jedenfalls ab Zustellung des Schreibens vom 19. April 2006 bekannt gewesen, dass er zur alleinigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Um herauszufinden, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliege, müsse erst einmal geklärt werden, wie sich ein Mensch in der konkreten Situation zu verhalten habe. Er habe vielmehr auf die ihm von der Gebietskrankenkasse gegebenen Informationen gemäß § 81a ASVG vertrauen dürfen. Zudem sei fraglich, ob die Informationen im Schreiben vom 19. April 2006 der damaligen Rechtslage entsprächen; sie stünden nämlich im klaren Widerspruch zu der ab 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage und den Richtlinien des Hauptverbandes.

Die verlängerten Verjährungsbestimmungen des § 68 ASVG stellten nur auf den Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) ab. Zu diesem Personenkreis könne der Beschwerdeführer nicht gezählt werden. Auch sein Dienstgeber habe auf Grund der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veranlassten sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des Dienstverhältnisses unter die Schweizer Rechtslage jedenfalls keine Melde- und Beitragsverpflichtungen in Österreich zu erfüllen gehabt.

Gegen die Vorschreibung von Zinsen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 wendet der Beschwerdeführer ein, dass er keine Beiträge schulde und man ihm deshalb auch keine Zinsen vorschreiben könne. Die Rechtfertigung der Zinsvorschreibung sei zu hinterfragen, weil der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Schweizer Sozialversicherungsträger veranlasst habe, das Dienstverhältnis in der Schweiz zu versichern, und weil der Bundesminister erst im Jahr 2012 eine Rückabwicklung in der Schweiz angestoßen habe.

23 7.2. Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Sorgfaltsverletzung mit dem Argument bestreitet, es sei fraglich gewesen, ob die Informationen vom 19. April 2006 der damaligen Rechtslage entsprochen hätten, ist auf die obigen Ausführungen unter Rz 20 zu verweisen, wonach gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze entrichten muss, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften nicht aus § 3 ASVG, sondern aus Art. 13 VO 1408/71 ergibt. Die belangte Behörde hat sich im Ergebnis aber ohnehin nicht auf die fünfjährige Verjährungsfrist gestützt, sondern jeweils rechtzeitige Unterbrechungen bzw. Hemmungen der dreijährigen Frist festgestellt. Dem Vorbringen, es könnten ihm keine Zinsen vorgeschrieben werden, weil er keine Beiträge schulde, ist schon mit den vorstehenden Ausführungen der Boden entzogen. Der Anspruch auf Verzugszinsen stellt einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt dessen rechtliches Schicksal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 90/08/0196). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorgehen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann somit kein Absehen von der Zinsvorschreibung begründen.

24 8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

25 9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. April 2016

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