Normen
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985;
GdG Vlbg 1985 §83;
GdG Vlbg 1985 §89;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs15 ;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4a;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985;
GdG Vlbg 1985 §83;
GdG Vlbg 1985 §89;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs15 ;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien sind auf Grund der Kaufverträge vom 21. Februar 2006, 14. Dezember 2006 und 6. Juni 2008 Miteigentümer der EZ 722 KG L mit dem Gst. Nr. 167/17. Mit den Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an W(ohnung) 1 (Dipl. BW MS), W 2 (HC) und W 3 (H und FR) untrennbar verbunden. Die Baubewilligung für diese Wohnanlage wurde mit Bescheiden des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 28. April 2004 (Baubewilligung für fünf Wohneinheiten und Tiefgarage) und vom 28. März 2006 (Reduzierung auf drei Wohneinheiten) erteilt. In beiden Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass eine Widmung des Baugrundstückes gemäß § 16 Abs. 1 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl. Nr. 39/1996 idgF, zur Errichtung von Ferienwohnungen nicht vorliege. Die beantragten Wohneinheiten könnten ausschließlich für ständige Wohnsitze (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verwendet werden. Eine Verwendung dieser Wohnungen als Ferienwohnungen (Zweitwohnsitze) gemäß § 16 Abs. 2 RPG sei unzulässig und strafbar. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einer späteren Bewilligung dieser baurechtlich für ständige Wohnsitze bewilligten Wohnungen zur Nutzung als Ferienwohnungen nicht gerechnet werden könne.
2 Mit Eingaben vom 8. August 2006 (eingelangt am 9. August 2006) bzw. 10. Juli 2012 (eingelangt am 13. Juni 2012) beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 RPG zur Nutzung der Wohnungseigentumseinheiten W 1, W 2 und W 3 auf der Liegenschaft Gst. Nr. 167/17 in EZ 722 KG L als Ferienwohnungen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass für fast alle Grundstücke im Bereich X in der näheren Umgebung der EZ 722 KG L eine Ferienwohnungsberechtigung vorliege (es wurden Beispiele angeführt und diesbezüglich Urkunden vorgelegt). Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dem ganz außen am Siedlungsrand befindlichen Gst. Nr. 167/16 eine Ferienwohnungswidmung zu gewähren, dem unmittelbar daran angrenzenden, innen anliegenden Gst. Nr. 167/17 der mitbeteiligten Parteien aber nicht. Um diese nicht unsachlich zu diskriminieren, sei schon auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes dem Gst. Nr. 167/17 ein gleichartiger Nutzungsstatus zuzuerkennen. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Gemeinde selbst in einem Schreiben vom 21. Februar 2007 an ihre Bürger mitgeteilt habe, dass sich im Bereich X für ein anderes Grundstück, welches lediglich 300 m Luftlinie entfernt sei, kein einziger Bürger aus L interessiert habe (wurde näher ausgeführt). Offenkundig bestehe in der Bevölkerung von L kein wirklicher Bedarf an weiteren Wohnsitzen im Bereich X. Dies gelte im besonderen Maße für den oberen, ziemlich abgelegenen Teil von X, in dem sich das antragsgegenständliche Gst. Nr. 167/17 befinde und wo eine regelrechte Ferienwohnungskolonie vorhanden sei.
Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850, seien auch für die nunmehrige Fassung des § 16 Abs. 4 RPG maßgeblich. Begründe somit ein ganzjähriger Wohnbedarf von fünf Jahren jedenfalls einen gesetzlich besonders berücksichtigungswürdigen Umstand für die Bewilligung einer (Um‑)Nutzung als Ferienwohnung, dann werde dies a fortiori umso mehr für den Fall der mindestens fünfjährigen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnsitz gelten müssen, denn eine bisherige fünfjährige Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnsitz stehe einer Ferienwohnungsnutzung sachlich wesentlich näher als eine fünfjährige Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz. H und FR benützten ihre Wohnung mehr als fünf Jahren als Hauptwohnsitz, MS benutzte seine Wohnung in L seit mehr als fünf Jahren als Zweitwohnsitz ohne Ferienwohnungsverwendung.
Unter Bedachtnahme auf das zwingend anzuwendende Unionsrecht bestehe bei gleichem Sachverhalt ein Anspruch darauf, dass zwecks Vermeidung einer Diskriminierung auch für die vorliegenden Wohnungseigentumseinheiten eine Ferienwohnungsnutzungsbewilligung erteilt werde. Ansonsten läge eine Diskriminierung gemäß Art. 63, subsidiär gemäß § 18 AEUV vor. Dies müsse umso mehr gelten, als es gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig sei, die Erteilung einer Ferienwohnungsnutzungsbewilligung in das Ermessen der Behörde zu stellen oder aber ermessensähnliche Entscheidungen zuzulassen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2009/06/0020). Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass bei der Gewährung einer Ferienwohnungsberechtigung durch Bescheid andere Kriterien anzuwenden seien als bei Erlassung einer Ferienwohnungswidmung durch Verordnung. Diese Rechtsauffassung stehe war im Widerspruch zur (näher genannten) Judikatur des EuGH, ändere aber nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung jedenfalls die Anwendung anderer Kriterien und (bei grenzüberschreitendem Sachverhalt mit EU-Rechtsbezug) insbesondere die Beachtung des einschlägigen EU-Rechtes für erforderlich ansehe.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung gemäß § 16 Abs. 4 RPG (bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen) sowie gemäß § 16 Abs. 4a RPG (wenn fünf Jahre hindurch ein Hauptwohnsitz bestanden habe) begründe eine mittelbare Diskriminierung. Damit würden nämlich in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige Bürger, wie namentlich die Mitbeteiligten MS, und CH in ihrem Recht auf Erwerb und Nutzung einer Ferienwohnung gegenüber österreichischen Staatsbürgern jedenfalls mittelbar diskriminiert (wurde näher ausgeführt).
Das RPG vermöge nicht zu verhindern, dass ein Eigentümer eines als Bauland gewidmeten Grundstücks auf diesem Grundstück ein Gebäude errichte und dieses in weiterer Folge entweder als Hauptwohnsitz oder für gewerbliche Zwecke dauerhaft selbst benutze bzw. durch Dritte, wie insbesondere Mieter oder Pächter, in dieser Weise dauerhaft nutzen lasse. Da die geltende Regelung ausschließlich auf den Begriff der "Ferienwohnung" abstelle und die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung auf Grund der Legaldefinition der Ferienwohnung in § 16 Abs. 2 RPG keineswegs zugleich eine Ferienwohnungsnutzung begründe, vermöge sie die von ihr intendierten Ziele von vornherein nicht adäquat zu erfüllen. Daraus folge unweigerlich, dass die geltenden Ferienwohnungsbeschränkungen des § 16 RPG und das Leitbild der beschwerdeführenden Gemeinde nicht nur unverhältnismäßig, sondern letztlich auch nicht geeignet seien, die in § 2 RPG normierten Ziele mit der hier gebotenen Nachhaltigkeit zu fördern. Mit dem derzeitigen Regime könnten "Dauerwohnungen" somit nicht nachhaltig für die lokale Infra- und Sozialstruktur gesichert und neue zusätzliche "kalte Betten" daher auch nicht vermieden werden.
3 Der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde versagte mit Bescheid vom 21. September 2012 den mitbeteiligten Parteien die beantragte Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 RPG. In der Begründung wurde ausgeführt, § 16 Abs. 4 RPG räume der Gemeinde kein Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG ein. Die Gemeinde sei vielmehr verpflichtet, bei Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger Umstände" die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung zu bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 RPG genannten Ziele nicht gefährdet werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850).
Es sei daher zunächst zu prüfen, ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" im Sinne des § 16 Abs. 4 RPG vorlägen. Die von den mitbeteiligten Parteien vorgebrachten Argumente hätten aber keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 16 Abs. 4 RPG aufzeigen können. Die Behauptung, dass für fast alle Grundstücke in der näheren Umgebung der EZ 722 KG L eine Ferienwohnungsberechtigung vorliege, sei unzutreffend (wurde näher ausgeführt). Es sei nicht erkennbar, weshalb der Umstand, dass im Bereich X für nicht einmal 10 % der Grundstücke eine Bewilligung zur Errichtung von Ferienwohnungen vorliege, für die mitbeteiligten Parteien betreffend das Gst. Nr. 167/17 einen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne der genannten Bestimmung darstellen sollte, ebenso wenig wie die Erteilung einer solchen Bewilligung für das Nachbargrundstück bzw. im Ortsteil S. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sowie eine unsachliche Diskriminierung der mitbeteiligten Parteien lägen diesbezüglich nicht vor. Es werde nicht einmal ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet, aus welchem sich die angestrebte "Gleichbehandlung" als Rechtsfolge ergeben könnte.
Für das gegenständliche Verfahren seien auch die Rechtsausführungen zu § 16 Abs. 4a RPG unbeachtlich. Die mitbeteiligten Parteien strebten vorliegend für die antragsgegenständlichen Wohnungen eine Bewilligung nach § 16 Abs. 4 RPG an. Hiezu sei es irrelevant, unter welchen Voraussetzungen eine nur den Wohnungseigentümer, dessen Familienangehörigen sowie dessen gesetzliche Erben betreffende Berechtigung nach § 16 Abs. 4a RPG gegeben sei. Für die vorliegende Entscheidung sei daher auch irrelevant, ob und wie lange die mitbeteiligten Parteien die antragsgegenständlichen Wohnungen als Hauptwohnsitz oder als Zweitwohnsitz nutzten. Die mitbeteiligten Parteien übersähen auch, dass § 16 Abs. 4 RPG keine Unterscheidungen hinsichtlich des Kriteriums "ganzjährig gegebener Wohnbedarf" treffe. Die behauptete mittelbare Diskriminierung sei folglich denkunmöglich und liege nicht vor. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der mitbeteiligten Parteien, § 16 RPG sei nicht geeignet, die in § 2 RPG normierten Ziele zu fördern (wurde näher ausgeführt).
Aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien sowie dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die in § 16 Abs. 4 RPG geforderten "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" nicht vorlägen. Derartige, jeweils in der Person der mitbeteiligten Parteien gelegene Umstände seien weder behauptet worden noch hätten sich derartige Umstände im Ermittlungsverfahren ergeben. Die von den mitbeteiligten Parteien behaupteten, der Beschaffenheit des Objektes zuzurechnenden Umstände hätten so nicht festgestellt werden können. Es erübrige sich daher ein Eingehen darauf, ob durch die Erteilung der beantragten Bewilligung die Erreichung der in § 2 RPG genannten Raumplanungsziele gefährdet wäre.
4 Die mitbeteiligten Parteien beriefen.
5 Die Berufungskommission der beschwerdeführenden Gemeinde gab mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 (Beschlussfassung am 25. Jänner 2013) der Berufung keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Begründung der erstinstanzlichen Behörde an.
6 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien vom 20. Februar 2013 statt, hob den Bescheid der Berufungskommission der beschwerdeführenden Gemeinde vom 30. Jänner 2013 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.
Nach Darstellung des Verfahrensganges, von Rechtsvorschriften und Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850, führte die belangte Behörde zum Vorbringen, es lägen "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" im Sinne des § 16 Abs. 4 RPG vor, aus, durch die geänderte Rechtslage seit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Verfahren § 16 RPG, LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 72/2012, anzuwenden. Nunmehr sei der Tatbestand des Vorliegens einer fünfjährigen Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes durch den Wohnungseigentümer eigens in § 16 Abs. 4a RPG geregelt. Demnach bestehe bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Berechtigung des Wohnungseigentümers und seiner Familienangehörigen, Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen zu benutzen. Wer sich auf eine solche Berechtigung berufe, habe bei Aufforderung durch die Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gemeinde könne durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben sei. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4a RPG ergebe sich eindeutig, dass es sich bei einem solchen Bescheid um einen Feststellungsbescheid handle.
Gemäß § 16 Abs. 4 RPG werde einem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung mit Bescheid stattgegeben, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen und (Hervorhebung im Original) wenn dadurch die Erreichung der in § 2 leg. cit. genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet werde. Bei einem Bescheid gemäß § 16 Abs. 4 RPG handle es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid, mit dem das Recht zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung verliehen werde.
Auf Grund der geänderten Rechtslage könne der Tatbestand der mindestens fünfjährigen Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs durch den Wohnungseigentümer nicht mehr anhand der in VfSlg. 14.850 angewandten Regelungstechnik als demonstrative Aufzählung für "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" für eine Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 RPG gewertet werden. Jedoch gehe aus diesem Erkenntnis deutlich hervor, dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen einer mindestens fünfjährigen Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs durch den Wohnungseigentümer als "Härtefall" qualifiziert habe, der auf Grund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung benutzen wolle, eine entsprechende Bewilligung erfordere. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2009/06/0020, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei systematischer Interpretation des § 14 Abs. 5 RPG 1973 mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen lassen, die diese berücksichtigungswürdig machten und damit als Bewilligungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 15 erster Satz RPG 1973 heranzuziehen seien.
Im Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0191, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" sei im Gesetz nicht näher definiert. Aus den Materialien (zur Änderung des damaligen § 14 Abs. 5 RPG 1973) sei aber zu schließen, dass nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden solle. Ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" vorlägen, sei aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Solche Umstände könnten in der Person des Bewilligungswerbers liegen, sich aber auch aus der Beschaffenheit des Objektes selbst ergeben (es folgt eine Auflistung weiterer vom Verwaltungsgerichtshof in näher bezeichneten Erkenntnissen ausdrücklich genannter "besonders berücksichtigungswürdiger Umstände").
Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Ansicht der Berufungsbehörde unzutreffend, dass die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien zu § 16 Abs. 4a RPG unbeachtlich seien. Die Berufungsbehörde gehe demnach zu Unrecht davon aus, eine mindestens fünfjährige Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs durch den Wohnungseigentümer könne keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Umstand" gemäß § 16 Abs. 4 RPG darstellen. Die Berufungsbehörde verkenne, dass dieser Tatbestand zwar in § 16 Abs. 4a RPG eigens geregelt sei, jedoch dennoch einen "besonders berücksichtigungswürdigen Umstand" gemäß § 16 Abs. 4 RPG bilden könne. Die zitierte Rechtsprechung deute vielmehr sogar darauf hin, dass dieser Tatbestand einen "besonders berücksichtigungswürdigen Umstand" gemäß § 16 Abs. 4 RPG darstelle.
Die Berufungsbehörde hätte daher im Ermittlungsverfahren - eventuell nach Aufforderung zur Einbringung weiterer Nachweise - zu prüfen gehabt, ob hinsichtlich der mitbeteiligten Parteien H und FR eine mindestens fünfjährige Nutzung der Wohnung W 3 zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs vorliege. Bei Bejahung wären die Gründe anzuführen gewesen, weshalb dennoch keine "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" gemäß § 16 Abs. 4 RPG vorlägen.
Zum Mitbeteiligten MS führte die belangte Behörde aus, bei einer Beurteilung gemäß § 16 Abs. 4 RPG komme es jedenfalls auf die tatsächliche Nutzung einer Wohnung an, nicht auf die Art des Wohnsitzes, welche bei der Meldebehörde gemeldet sei bzw. im zentralen Melderegister aufscheine. Aus Sicht der belangten Behörde hätte es daher Sachverhaltsfeststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Wohnung W 1 durch den Mitbeteiligten MS bedurft. In der Folge wäre eine ausführliche Auseinandersetzung erforderlich gewesen, ob die Art der festgestellten tatsächlichen Nutzung der Wohnung "zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs" diene. Andernfalls wäre auszuführen gewesen, weshalb die Art der festgestellten tatsächlichen Nutzung der Wohnung im Hinblick auf § 16 Abs. 4 RPG nicht mit der Nutzung einer Wohnung "zur Deckung eines ganzjährlich gegebenen Wohnbedarfs" gleichzusetzen sei.
Zum Vorbringen, auf Grund der hohen Anzahl bereits bestehender Ferienwohnungen in der Umgebung des Gst. Nr. 167/17, insbesondere hinsichtlich der Gst. Nr. 576/3 und 167/16, lägen "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" im Sinne des § 16 Abs. 4 RPG vor, führte die belangte Behörde aus, dieser Umstand könne sehr wohl "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" begründen. Die Berufungsbehörde hätte daher auf das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, in der Umgebung des gegenständlichen Gst. Nr. 167/17 KG L lägen zumindest 80 % rechtmäßige Ferienwohnungen vor, einzugehen und notwendigenfalls weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen gehabt. Insbesondere wären im Hinblick auf das konkrete Vorbringen der mitbeteiligten Parteien zu - bei gleicher Sach- und Rechtslage - bereits erteilten Bewilligungen für die Gst. Nr. 576/3 und 167/16 weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig gewesen.
Die belangte Behörde könne nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nach den obigen Ausführungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Bescheid der Berufungsbehörde leide somit unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.
7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Gegenschrift die Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt und eine weitere Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
9 Die beschwerdeführende Gemeinde macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde zitiere im angefochtenen Bescheid vorwiegend aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850, verkehre jedoch infolge einer gesetzwidrigen Interpretation die Ausführungen dieses Erkenntnisses in deren Gegenteil. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, im Falle des Vorliegens einer mindestens fünfjährigen Nutzung einer Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs sei von der Behörde gesondert zu begründen, weshalb dennoch keine "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" gemäß § 16 Abs. 4 RPG vorlägen, würde im Ergebnis dazu führen, dass grundsätzlich in jedem Fall, in dem eine Wohnung vom Wohnungseigentümer während mindestens fünf Jahren zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs genutzt worden sei, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 RPG zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung vorlägen; andernfalls müsste die Behörde begründen, weshalb diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen. Diese Rechtsansicht widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Motiven des Gesetzgebers.
Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde müsste weiters dem Gesetzgeber des Raumplanungsgesetzes unterstellt werden, mit der Bestimmung des § 16 Abs. 4a RPG eine sinnentleerte Bestimmung geschaffen zu haben. Der für eine Bewilligung nach § 16 Abs. 4 RPG hinreichende "besonders berücksichtigungswürdige Umstand" des Vorliegens einer mindestens fünfjährigen Nutzung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs sei gemäß § 16 Abs. 4a RPG für die Nutzung als Ferienwohnung hinreichend, allerdings nur für den Wohnungseigentümer und seine Familienangehörigen sowie deren Erben. Eine Berechtigung nach § 16 Abs. 4a RPG sei an die Person gebunden. Gegenstand einer Bewilligung nach § 16 Abs. 4 RPG sei eine Wohnung. Diese Differenzierung werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich verkannt.
Weiters vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, zum Vorbringen der mitbeteiligten Parteien betreffend die Nutzung von Grundstücken in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gst. Nr. 167/17 zu Ferienzwecken, konkret in der Umgebung lägen zumindest 80 % rechtmäßige Ferienwohnungen vor und sei hinsichtlich der Gst. Nr. 576/3 und 167/16 die gleiche Sach- und Rechtslage gegeben, wären weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig gewesen.
Diese Rechtsansicht hätte zur Folge, dass zur Feststellung des als erforderlich angesehenen und zu ergänzenden Sachverhaltes hinsichtlich einer Vielzahl von nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken Umstände offengelegt werden müssten, die nur die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke beträfen, nicht jedoch die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des Gst. Nr. 167/17.
Der von der belangten Behörde verlangten Verbreitung der Sachverhaltsgrundlage stünden berechtigte Interessen dritter Personen an der Wahrung des Amtsgeheimnisses entgegen.
10 Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission der Gemeinde L (25. Jänner 2013) folgende Rechtslage von Bedeutung:
Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 72/2012 (auszugsweise):
"§ 2
Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
- b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
- c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
e) Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
f) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
g) Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
h) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen."
"§16
Ferienwohnungen
(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der in § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist - abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.
(4a) Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht - ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser - auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind."
11 Die beschwerdeführende Gemeinde bezeichnet in ihrer Beschwerde die "Vorarlberger Landesregierung" als belangte Behörde. Unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde nicht richtig bezeichnet sei, beantragen die mitbeteiligten Parteien zunächst die Zurückweisung der Beschwerde.
12 Dazu besteht aus folgenden Gründen kein Anlass: Die beschwerdeführende Gemeinde verweist zutreffend darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 Vorarlberger Gemeindegesetz die Landesregierung ist. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden (§ 92 Abs. 2 Vorarlberger Gemeindegesetz). Die Vorarlberger Landesregierung hat mit der auf § 92 Abs. 2 Vorarlberger Gemeindegesetz gründenden Verordnung LGBl. Nr. 70/1985 die Bezirkshauptmannschaften ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Die belangte Behörde hat demnach im Namen der Vorarlberger Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013, VwSlg. 16.711A/2005, mwN).
13 Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung, insbesondere in ihrem Recht auf Nichtaufhebung eines rechtmäßig erlassenen letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides verletzt zu sein.
14 Nach Ansicht der mitbeteiligten Parteien ist der Beschwerdepunkt nicht gesetzeskonform ausgeführt. Die beschwerdeführende Gemeinde meine offensichtlich mit Selbstverwaltung, dass sie nach freiem Ermessen machen könne, was sie wolle und dass die belangte Behörde auch bei Rechtswidrigkeit den Bescheid nicht aufheben dürfe. Das sei aber offenkundig unrichtig.
15 Mit Bescheidbeschwerde kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0242, mwN). Die Formulierung des Beschwerdepunktes ist demnach nicht zu beanstanden.
16 Voraussetzung für die Erteilung der angestrebten Einzelgenehmigungen ist nach § 16 Abs. 4 RPG das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger Umstände", darüber hinaus ist es weiters erforderlich, dass eine solche Umwidmung die Erreichung der in § 2 RPG genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet.
17 Die mitbeteiligten Parteien haben im Verfahren vor den Gemeindebehörden als "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" eine mindestens fünfjährige Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz bzw. als Zweitwohnsitz und eine hohe Anzahl bereits rechtmäßig bestehender Ferienwohnungen in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Gemeindebehörden, die dieses Vorbringen - ohne sich näher damit auseinanderzusetzen - als unbeachtlich gewertet haben, vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, sowohl die behauptete mindestens fünfjährige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnungen der mitbeteiligten Parteien zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs als auch das Bestehen von bei gleicher Sach- und Rechtslage erteilter Bewilligungen zur Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seien nicht von vornherein ungeeignet, derartige, "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" zu begründen.
18 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an, stehen diese doch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, beginnend mit dem bereits mehrfach angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde werden die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in deren Gegenteil verkehrt: Der Verfassungsgerichtshof hat zu der auf die Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung des § 14 Abs. 15 erster und zweiter Satz RPG, LGBl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 27/1993 (nunmehr wortident § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz RPG, LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 72/2012) ausgeführt, dass der Gesetzgeber neben der relativ unbestimmten, generalklauselartig umschriebenen Voraussetzung des "Vorliegen(s) berücksichtigungswürdiger Umstände" für die Bewilligung einer Ferienwohnung auch (in § 14 Abs. 15 vierter und fünfter Satz leg. cit.) beispielhaft zwei Tatbestände angeführt habe, bei denen er unwiderleglich (Hervorhebung nicht im Original) das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände annehme und die sohin auf interpretativem Weg einen Rückschluss auf die Gewichtigkeit der die Person des Nutzungsberechtigten betreffenden Aspekte gestatteten, die als besonders berücksichtigungswürdig die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zuließen. Dies war (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung) bei der damaligen Rechtslage die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes für mindestens fünf Jahre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2009/06/0020, ausgeführt, die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes gälten in gleicher Weise für die Rechtslage des RPG 1996 (§ 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz leg. cit. sind wortident mit § 14 Abs. 15 erster und zweiter Satz RPG 1973; § 16 Abs. 4a erster und weiter Satz leg. cit. entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 15 vierter und fünfter Satz RPG 1973).
Es ist der Ansicht der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass die angeführte Rechtsprechung darauf hindeutet, dass der Tatbestand einer mindestens fünfjährigen Nutzung einer Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs einen "besonders berücksichtigungswürdigen Umstand" gemäß § 16 Abs. 4 RPG darstellt. Dass die beispielhaft angeführten zwei Tatbestände, bei denen der Gesetzgeber - so der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis - "unwiderleglich" das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger Umstände" annehme, nunmehr in einem eigenen Absatz 4a normiert sind, vermag daran nichts zu ändern. Es ist vielmehr folgerichtig, dass es - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vertritt - bei Zutreffen der Behauptung des Vorliegens einer mindestens fünfjährigen Nutzung einer Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs einer Begründung bedarf, weshalb dennoch kein "besonders berücksichtigungswürdiger Umstand" vorliegt.
19 Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde müssen zur Feststellung des von der belangten Behörde als erforderlich angesehenen und zu ergänzenden Sachverhaltes zum Vorliegen einer hohen Anzahl bereits bestehender, bei gleicher Sach- und Rechtslage erteilter Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 4 RPG 1996 in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht eine "Vielzahl" von nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken offengelegt werden. Die mitbeteiligten Parteien haben konkret zwei Liegenschaften genannt und diesbezüglich auch Urkunden vorgelegt, mit denen sich die Gemeindebehörden nicht auseinandergesetzt haben.
20 Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unberechtigt erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Das die Pauschalbeträge der genannten Verordnung übersteigende Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
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