VwGH Ra 2015/18/0143

VwGHRa 2015/18/014313.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des A K in J, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, Zl. W185 2103927-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Unter einem wies das BVwG den in der Beschwerde gestellten Antrag, dem Revisionswerber eine Vertretung für das Beschwerdeverfahren zur Seite zu stellen, gemäß § 52 BFA-VG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe sich - soweit ersichtlich - noch nicht mit der Situation in Italien und insbesondere nicht mit den sich aufgrund der Berichtslage ergebenden rechtlichen Schlussfolgerungen (für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts) auseinandergesetzt. In der Beschwerde sei außerdem - erfolglos - moniert worden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Vollziehung der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung gar nicht zuständig sei, da diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage gegeben sei; auch dazu fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Das BVwG sei im Übrigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der Revisionswerber über einen Angehörigen im Bundesgebiet verfüge, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Schließlich sei in der Beschwerde an das BVwG beantragt worden, dem Revisionswerber gestützt auf die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für das Verfahren vor dem BVwG einen Rechtsberater zur Unterstützung zur Seite zu stellen. Das BVwG habe diesen Antrag abgewiesen und begründe dies mit seiner Auslegung von Art. 27 iVm Art. 2 lit. k Dublin III-Verordnung. Auch zu dieser Frage gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4. Der Revision gelingt es mit dem unter Punkt 2. wiedergegebenen Vorbringen nicht, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, von der die Lösung der Revision abhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, unter welchen Bedingungen das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben ist (vgl. VwGH vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003, mwN, und jeweils vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0115 und Ra 2014/19/0007). Dass mit diesen in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Leitlinien fallbezogen nicht auszukommen wäre oder das BVwG davon abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht zuständig gewesen wäre, trifft bei Berücksichtigung seiner umfassenden Kompetenz für Asylverfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu. Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des BVwG über familiäre Bezüge des Revisionswerbers zu Personen in Österreich ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung der Familieneinheit (im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren) abgewichen wäre. Zur aufgeworfenen Frage der Rechtsberatung reicht es schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber vom BFA ein Rechtsberater beigestellt worden ist und die Revision nicht darlegt, warum fallbezogen mit diesem - unter Zugrundelegung seines gesetzlich definierten Aufgabenumfangs - nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juli 2015

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