VwGH Ra 2014/19/0115

VwGHRa 2014/19/011516.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Rechtssache der Revision des A A in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Felix Michael Klement, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Operngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2014, Zl. W211 2010206-1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, Ungarn als für die Prüfung des Antrages zuständig festgestellt und gegen ihn eine Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Ungarn angeordnet wurde, ab.

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, es liege keine Rechtsprechung vor, ob eine Außerlandesbringung nach Ungarn zulässig sei. Angesichts der Bedenken zur Situation in Ungarn, die seit vielen Jahren von internationalen Stellen geäußert würden, komme der Frage, ob Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, erhebliche Bedeutung zu. Die nunmehr vorliegenden Berichte habe der Verwaltungsgerichtshof - schon aus in der Zeit gelegenen Gründen - in seinen früheren Entscheidungen nicht berücksichtigen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bezogen auf Fälle, die der Dublin-Verordnung unterliegen, festgehalten, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage. Es liegt allerdings bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003).

Die Revision zeigt nicht auf, dass darüber hinausgehend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängen würde.

Soweit der Revisionswerber, der insoweit der Sache nach ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anspricht, vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, die "entsprechenden Sachverhaltserhebungen" durchzuführen, wird in der Revision in keiner Weise dargelegt, welche weiteren Beweismittel zu berücksichtigen gewesen wären und welche für das Verfahrensergebnis relevanten Feststellungen bei Einbeziehen dieser Beweismittel hätten getroffen werden können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird sohin nicht dargetan.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014

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