Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Antragsteller erhob am 21. August 2015 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das BVwG mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. September 2015 aufforderte, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, führte das BVwG am 8. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Antragsteller die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid zur Gänze zurückzog. Das BVwG stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, Zl. W111 1415820-2/9E, ein und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie dieser Entscheidung vor.
Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller, dass er sich in der Fristsetzungssache nicht mehr beschwert erachte.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das BVwG zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008).
Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vorliegt, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. etwa VwGH vom 5. September 2002, 2001/21/0138, mwN). Wien, am 7. Dezember 2015
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