Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller erhob am 11. August 2015 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers gegen den abschlägigen Bescheid des Arbeitsmarktservice E zu seinem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entschieden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit 25. August 2015 die Parteien des Verfahrens zu einer für den 18. September 2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 zog der Antragsteller die Beschwerde zurück und erklärte, den Antrag auf Kostenzuspruch für den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2015, Zl. W164 2015054-1/9E, ein und legte eine Abschrift dieser Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, das der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus, zu der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu tragen vermag (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 1993, 92/01/0014, zur analogen Vorgangsweise bei den - früheren - Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof).
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Oktober 2015
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