Normen
AsylG 1968 §7 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 27. März 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. April 1989 einen Antrag auf Asylgewährung.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1989 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 7. August 1989 berufen.
Im Zuge einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 3. November 1989 zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück. Diese Zurückziehung widerrief er im Zuge einer nochmaligen Vorsprache bei dieser Behörde am 6. November 1989. Anläßlich einer weiteren Vorsprache bei dieser Behörde am 2. Juli 1990 zog der Beschwerdeführer seine "seinerzeit im Asylverfahren eingebrachte Berufung" zurück. Die in Gegenwart eines Dolmetschers abgefaßte und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Niederschrift über diese letztangeführte Vorsprache langte am 18. Juli 1990 bei der belangten Behörde ein.
Mit am 8. Jänner 1992 zur Post gegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen nicht fristgerechter Entscheidung über seine Berufung.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten lag im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ein gültiger, der belangten Behörde zugekommener Berufungsverzicht des Beschwerdeführers vor. Damit war einer Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers der Boden entzogen, was zur Folge hatte, daß auch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde nicht mehr gegeben war. Demgemäß erweist sich aber die eine solche Entscheidungspflicht geltend machende Säumnisbeschwerde als unzulässig.
Da sohin die Berechtigung zur Beschwerdeführung mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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