B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2015054.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther STEINLECHNER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) sowie den die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Armin Bammer, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 31.7.2014, Zl. 08114/GF3693688, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 18.9.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte mit 10.7.2012 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , STA Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin mit einem Stundenlohn von €
1.320,-- brutto monatlich für eine Beschäftigung von 40 Wochenstunden.
Das Arbeitsmarktservice Wien hat diesem Antrag mit Bescheid vom 31.7.2014 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Küchengehilfin Arbeitssuchende (Ersatzkräfte) vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kommen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2014 hat das AMS Wien diese Beschwerde abgewiesen.
Die BF brachte daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit 25.8.2015 die Parteien des Verfahrens zu einer für den 18.9.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen.
Mit Schreiben vom 3.9.2015, Einlangensdatum 4.9.2015, hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 3.9.2015 ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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