Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 6 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen richtet sich die am 14. September 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eine von dieser Behörde am 12. Juli 2002 mit der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift. Darin erklärte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre beabsichtigte Ausreise aus dem Bundesgebiet und auf die neuerliche Stellung eines Antrages auf Erstniederlassungsbewilligung (in der Türkei), sie ziehe - unter anderem - die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück.
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn deponierte Erklärung wirkt - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - zwar nicht als Zurückziehung der Beschwerde, lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die - offenbar mangels möglicher Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin - rein spekulativen Überlegungen des Beschwerdeführervertreters in der ihm eingeräumten Stellungnahme entgegen, in der nicht aufgezeigt wird, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin - trotz ihrer objektiv eindeutigen Rückziehungserklärung - an der Beschwerdeerledigung noch haben könnte, zumal das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juli 2002 mittlerweile aufgehoben und der Beschwerdeführerin am 21. August 2002 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass es sich vorliegend zwar - wie erwähnt - nicht um eine gemäß § 51 VwGG die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin auslösende "Zurückziehung der Beschwerde" handelt. Es liegt aber auch kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine von der Beschwerdeführerin von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0062). Wien, am 5. September 2002
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