B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1415820.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2015, Zahl:
13-781192804/1073014/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 27.8.2008 brachte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.
Infolge eines Fristsetzungsantrags räumte der Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 3.9.2015 dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten zur Entscheidungserlassung ein.
Am 8.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers, des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt, im Rahmen dessen die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat in der mündlichen verhandlung vom 8.10.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.1.2015 zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.1.2015 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
2.1.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)