VwGH Ra 2015/16/0114

VwGHRa 2015/16/011425.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der P H in E, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. August 2015, Zl. RV/7103429/2015, betreffend Aussetzung der Einhebung von Rechtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212;
BAO §212a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §212;
BAO §212a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 stellte die Revisionswerberin an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Nachsicht näher beschriebener Abgaben (Rechtsgebühr samt Nebenansprüchen).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 ab.

Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 erhob die Revisionswerberin dagegen Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht sie begehrt hatte.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2015 die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Bescheid ebenfalls vom 17. Februar 2015 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 13. März 2015 einen Vorlageantrag.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 13. März 2015 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 über die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 über die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 erhob die Revisionswerberin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015.

Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom 17. August 2015 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages) ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Einerseits hänge die Höhe der Gebühren und Nebengebühren, deren Nachsicht begehrt worden sei, weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden "Nachsichtsbeschwerde" ab, andererseits hätte "ohnedies auch angesichts des zugleich ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die zugrundliegende Nachsicht eine Aussetzung der Einhebung nicht verfügt werden können".

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass "die Differenzierung zwischen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf Beschwerden gegen jeweilige Grundlagenbescheide und jene gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrags aus dem § 212 BAO nicht ableitbar ist" und es daher "einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof" bedürfe.

Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis auch darauf gestützt, dass es gleichzeitig eine Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten erlassen habe. Tatsächlich war im Zeitpunkt der Erhebung der Revision über die mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Antrag auf Aussetzung verknüpft worden war, durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 bereits entschieden worden.

Die von der Revisionswerberin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung (vom 17. Februar 2015) zu verfügen gewesen wäre, der Revisionswerberin keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch das angefochtene Erkenntnis hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131, mwN).

Somit stellt sich die von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Aussetzung der Einhebung im Falle von Rechtsmitteln gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gar nicht mehr.

Beruht - wie im vorliegenden Revisionsfall - das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067, vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, und vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).

Da die Revision somit nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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