VwGH 2011/16/0131

VwGH2011/16/013121.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des Mag. H B in L, vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Februar 2011, Zl. RV/3062- W/10, miterledigt RV/3061-W/10, betreffend Aussetzung der Einhebung in einer Angelegenheit der Eingabengebühr nach § 17a VfGG, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212a Abs7;
BAO §217;
BAO §230 Abs2;
BAO §212a Abs7;
BAO §217;
BAO §230 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. März 2010 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Der Beschwerdeführer berief dagegen mit Schriftsatz vom 5. März 2010, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, mit Bescheid vom 22. April 2010 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit Schriftsatz vom 29. März 2010 einen Vorlageantrag und berief gegen die Abweisung der Aussetzung mit Schriftsatz vom 26. April 2010.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2010 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers vom 26. April 2010 als unbegründet ab. Mit Bescheid ebenfalls vom 9. Juni 2010 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag vom 26. April 2010 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2010 und berief gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einigung vom 11. Juni 2010.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011, Zl. RV/1257-W/10, miterledigt RV/1258-W/10, wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Eingabengebühr und die Gebührenerhöhung festsetzenden Bescheid des Finanzamtes vom 2. März 2010 als unbegründet ab.

Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/16/0134, als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers vom 26. April 2010 und vom 11. Juni 2010 in der Angelegenheit der Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einer anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren aber im Beschwerdefall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsentscheidung vom 9. Februar 2011, Zl. RV/1257-W/10, miterledigt RV/1258-W/10, zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen als er durch den angefochtenen Bescheid hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. September 2012, 2010/16/0196 und vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129).

Somit konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

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