VwGH 2010/16/0196

VwGH2010/16/019627.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der Lgesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juli 2010, GZ. ZRV/0058-Z2L/09, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, den Beschluss gefasst:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7 idF 2000/I/142;
BAO §212a;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §80 Abs1;
ZollRDG 1994 §80 Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7 idF 2000/I/142;
BAO §212a;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §80 Abs1;
ZollRDG 1994 §80 Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 teilte das Zollamt Linz Wels der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) die buchmäßige Erfassung am 2. Februar 2006 für sie nach Art. 203 des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandener Eingangsabgaben mit und setzte eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 Berufung, mit welcher sie den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben verband.

Mit Bescheid vom 4. März 2009 wies das Zollamt dieses als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex gewertete Ansuchen ab.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2009 berief die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Das Zollamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 die Berufung gegen den Bescheid vom 2. Februar 2009 als unbegründet ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009 wies das Zollamt die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009 (Administrativ‑)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2009.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ‑)Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, idF der Berichtigung ABlEG Nr. L 79 vom 1. April 1993, (Zollkodex-ZK), wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgaberechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.

Gemäß § 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG gelten soweit im ZollR-DG nichts anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, für die Einbringung der (Administrativ‑)Beschwerde, das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (im Anwendungsbereich der §§ 85a ff ZollR-DG einer Beschwerde) nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/16/0018).

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren im Beschwerdefall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001 - auf die im Beschwerdefall maßgeblichen, nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Eingangsabgaben gemäß § 323 Abs. 8 BAO anzuwenden - wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2002/16/0256), welche Säumniszinsen nach sich zieht, die für einen Säumniszeitraum iSd § 80 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG zu berechnen sind, der nicht mit der Stellen des Aussetzungsantrages, sondern gemäß § 80 Abs. 2 dritter Satz ZollR-DG mit dem 14. eines Kalendermonats endet.

Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO iVm § 85c Abs. 8 ZollR-DG möglich, im Zusammenhang mit einer Einbringung einer (Administrativ‑)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2009 in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ob sie diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Beschwerdeführerin.

Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden hg. Erkenntnisse vom 7. September 2006, 2006/16/0014, vom 26. Februar 2004, 2002/16/0139, und vom 26. Februar 2004, 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum hier vorliegenden Beschluss und zum hg. Beschluss vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129, stehen.

Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. September 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte