UFS RV/1257-W/10

UFSRV/1257-W/109.2.2011

Gebühr für VfGH-Beschwerden

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0134 eingebracht. Mit Erk. v. 21.11.2013 als unbebründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 5. März 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. März 2010, ErfNr. betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 21. Dezember 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter den Zahlen 1und2 eine Eingabe des Berufungswerbers (Bw.) ein, die zwei Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien enthielt. Mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 wies der Verfassungsgerichtshof 1. diese Beschwerden zurück und 2 den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte der Verfassungsgerichtshof den Bw. auf, die für die Beschwerden zu entrichtenden Gebühren innerhalb einer Woche zu bezahlen und den entsprechenden Nachweis binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.

In weiterer Folge, am 24. Februar 2010, wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen, da die Eingabegebühren für die Beschwerden nicht entrichtet worden waren. Der Befund wurde an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom 2. März 2010 (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG iVm § 12 Abs. 1 GebG (2 Ansuchen in einer Eingabe) in der Höhe von € 440,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 220,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 660,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Die dagegen eingebrachte Berufung wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2010 als unbegründet ab.

Begründet wurde die Abweisung wie folgt: "Gem. § 17a VfGG ist für einen Antrag gem. § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von € 220,00 zu entrichten. Gern. § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird in diesem Zeitpunkt fällig. Auf welche Art und Weise die Beschwerde erledigt wird, hat auf die Entstehung der Gebührenschuld keinen Einfluss. Gem. § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift dem VfGH nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Da die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO.

Da gem. § 17a Z 6 VfGG im Übrigen die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 gelten, kommt die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 1 GebG über die Befundaufnahme zur Verletzungen der Gebührenvorschriften sind von der jeweiligen Behörde mittels eines Befundes dem zuständigen Finanzamt zu melden. Der VfGH hat dementsprechend einen Befund an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersendet. Auf Grund dieses Befundes wurde der Gebührenbescheid erlassen. Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr vor. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 begehrte der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Bescheid betreffend die Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom 27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).

Die gegenständlichen Beschwerden sind am 21. Dezember 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am 21. Dezember 2009 entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, vermag an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

§ 12 Abs. 1 GebG bestimmt, dass dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist. Wenn in einer Eingabe zwei Ansuchen gestellt werden, so ist die Gebühr in der Höhe von € 220,-- für jedes dieser Ansuchen zu entrichten. Die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Eingabe beinhaltet zwei Beschwerden, die vom Gerichtshof unter den Zahlen B 1549,1550/09 protokolliert wurden. Die Gebühr in der Höhe von € 220,-- ist für jeden dieser Fälle zu entrichten. Da die Gebühr für jedes Ansuchen zu entrichten ist, fällt daher insgesamt eine Gebühr von zwei Mal € 220,-- an.

Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht vorschriftsmäßig entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren für die Beschwerden unbestrittener Weise nicht entrichtet, weshalb die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG als unbegründet abzuweisen war.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Damit war die Berufung auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung abzuweisen.

Eine "öffentliche Verhandlung" hat nur unter bestimmten Voraussetzungen stattzufinden, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sind.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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