VwGH Ra 2015/12/0020

VwGHRa 2015/12/002027.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2015, Zl. W 213 2010843- 1/2E, betreffend Feststellung i.A. Parteistellung in einem Dienstrechtsverfahren (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Amt der Medizinischen Universität Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Dr. AS in S), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8 impl;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
DVG 1984 §3;
UniversitätsG 2002 §29 Abs1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs2;
UniversitätsG 2002 §29 Abs4 Z1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
AVG §8 impl;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
DVG 1984 §3;
UniversitätsG 2002 §29 Abs1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs2;
UniversitätsG 2002 §29 Abs4 Z1;
UniversitätsG 2002 §29 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck.

Am 22. April 2009 wurde ihm seitens des Leiters der Rechtsabteilung der Revisionswerberin eine Weisung erteilt, wonach er im Wesentlichen von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ab sofort ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt werde.

Am 28. April 2009 beantragte der Mitbeteiligte die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die in Rede stehende Weisung "an sich nichtig und rechtswidrig" sei.

Mit einem Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck vom 29. März 2010 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Mitbeteiligte erhob Berufung.

Mit einem Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. November 2010 wurde dieser Berufung Folge gegeben und festgestellt, dass die in Rede stehende Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden und deshalb nicht zu befolgen sei; auch finde die Befolgung dieser Weisung keine Deckung in den Dienstpflichten des Mitbeteiligten als Universitätsdozent.

Als Partei dieses Verfahrens wurde ausschließlich der Mitbeteiligte behandelt.

Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Revisionswerberin stellte das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck mit Bescheid vom 11. Juni 2014 fest, dass der Revisionswerberin in dem vorhin zitierten dienstrechtlichen Verfahren des Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme.

Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die in Rede stehende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Parteistellung der Revisionswerberin Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert, dass ihr die Parteistellung in dem unter der GZ. A 10/5144 von der belangten Behörde durchgeführten Dienstrechtsverfahren verweigert und ihr der das Verfahren beendende Bescheid nicht zugestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. November 2013, GZ. 2013/12/0179, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren an sich zulässig sei, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden könne, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, und sie daher dem Verfahren beizuziehen sei.

Der Mitbeteiligte steht - unstrittig - als außerordentlicher Universitätsprofessor der medizinischen Universität Innsbruck in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Durch § 29 Abs. 4 Z. 1 UG ist klargestellt, dass durch seine 'Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt' kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt, das ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin, begründet wird. Ebenso unstrittig ist, dass auf Antrag des Mitbeteiligten von der belangten Behörde unter der GZ. A 10/5144 ein Dienstrechtsverfahren durchgeführt wurde.

Die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren ist in § 3 DVG abschließend geregelt. Darin ist klargestellt, dass nur der Beamte selbst Partei im Dienstrechtsverfahren ist. Wenn auch der Mitbeteiligte im Sinne des §§ 29 Abs. 4 Z. 1 UG als Arzt am allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätsklinik) Innsbruck tätig ist, begründet dies keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Dienstrechtsverfahren, da diese am öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Bund nicht beteiligt ist. Allfällige Konsequenzen aus - von der Beschwerdeführerin behaupteten sorgfaltswidrigen Handlungen des Mitbeteiligten - können daher nicht im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens, sondern allenfalls auf Grundlage der zwischen der Beschwerdeführerin und der medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 29 Abs. 5 UG abzuschließenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit geltend gemacht werden (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011, GZ. 2010/12/0185 bzw. vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0206)."

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang - ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen."

Den Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die vorzitierte in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihrer Revision auf eine behauptete Fehlbeurteilung der Frage ihrer Parteistellung durch das Bundesverwaltungsgericht gründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich Letzteres in diesem Zusammenhang auf den eindeutigen Wortlaut (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/12/0007) des § 3 DVG 1984 und - darüber hinaus - auf die in seinem Erkenntnis zutreffend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Aus den in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt sich im Übrigen auch, dass allfällige (Abwehr‑)Ansprüche als Folge der Beauftragung untauglicher in ärztlicher Verwendung stehender Arbeitnehmer einer medizinischen Universität mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs der Krankenanstalt im Verständnis des § 29 Abs. 4 Z. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden: UG), vom Krankenanstaltenträger nicht als Partei im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des in ärztlicher Verwendung als Universitätsdozent stehenden Beamten zum Bund, sondern im Rahmen des universitäts- bzw. krankenanstaltenrechtlich begründeten Zusammenarbeits- und Zuweisungsverhältnisses zwischen dem Krankenanstaltenträger und der medizinischen Universität geltend zu machen sind. Das zuletzt genannte Verhältnis besteht wohl auch im Falle des - hier von der Revisionswerberin behaupteten - Fehlens einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb im Verständnis des § 29 Abs. 5 UG (vgl. Abs. 1 und 2 leg. cit.). Verneinendenfalls bestünden gegen ohne jeden Rechtsgrund "aufgedrängte" Leistungen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Keinesfalls jedoch vermag das nicht dem Mitbeteiligten zuzurechnende (rechtswidrige) Unterbleiben des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG zwischen der medizinischen Universität Innsbruck und der Revisionswerberin als Krankenanstaltenträgerin eine Parteistellung der Letztgenannten in den Mitbeteiligten betreffenden dienstrechtlichen Verfahren zu begründen.

Nach dem Vorgesagten liegt schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 3 DVG 1984 in Ansehung des angefochtenen Erkenntnisses kein Begründungsmangel vor.

Soweit die Revisionswerberin schließlich als Zulässigkeitsgrund das Unterbleiben der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung rügt, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 4 VwGVG gestützt. Dass dem die im letzten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zitierten Grundrechte entgegengestanden wären, wird von der Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht releviert. Solches ist vorliegendenfalls auch nicht erkennbar, zumal das (außerrechtliche) Interesse der Revisionswerberin an der Feststellung der Wirksamkeit einer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Bund relevanten dienstrechtlichen Weisung kein "civil right" darstellt, mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht inhaltlich über dieses Recht, sondern über die prozessuale Frage der Parteistellung der Revisionswerberin abgesprochen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0066), und die Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Revisionswerberin schließlich bloß von (durch Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung bereits klargestellten) Rechtsfragen ohne besondere Komplexität abhing (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2014/10/0039).

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG (auch im Hinblick auf das Vorgesagte) in der hier einzelfallbezogen vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation vertretbar angewendet.

Aus diesen Gründen zeigt die Revisionswerberin mit ihrem hiezu gesondert erstatteten Vorbringen keinen Zulässigkeitsgrund ihrer außerordentlichen Revision auf, weshalb sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 27. Mai 2015

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