VwGH 2013/12/0179

VwGH2013/12/017913.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der T GesmbH in Innsbruck, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Antrag auf Feststellung der Parteistellung in Ansehung eines Feststellungsbescheides betreffend eine dienstrechtliche Weisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2010 ergibt sich Folgendes:

S steht als Universitätsdozent in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck.

Am 22. April 2009 wurde dem S seitens der Beschwerdeführerin eine Weisung erteilt, wonach dieser im Wesentlichen von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ab sofort ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt werde.

Am 28. April 2009 beantragte S die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die in Rede stehende Weisung "an sich nichtig und rechtswidrig" sei.

Mit einem Bescheid des Amts der Medizinischen Universität Innsbruck vom 29. März 2010 wurde dieser Antrag abgewiesen. S erhob Berufung.

Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2010 wurde dieser Berufung Folge gegeben und festgestellt, dass die in Rede stehende Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden und deshalb nicht zu befolgen sei; auch finde die Befolgung dieser Weisung keine Deckung in den Dienstpflichten des S als Universitätsdozent.

Der Berufungsbescheid wurde ausschließlich dem S zugestellt.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 7. März 2013 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, wonach sie in dem genannten Verfahren Parteistellung genieße und ihr deshalb auch ein Rechtsanspruch auf Zustellung des in Rede stehenden Berufungsbescheides zukomme, sowie die Vornahme der Zustellung dieses Bescheides an sie.

Mit ihrer am 27. September 2013 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung des Antrages vom 7. März 2013 geltend.

Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist an sich zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden kann, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0299).

Vorliegendenfalls kam die Entscheidung über den Feststellungsantrag des S vom 28. April 2009 in erster Instanz dem Amt der Medizinischen Universität Innsbruck zu. Dies gilt nach dem Vorgesagten auch für die Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag betreffend die Frage ihrer Parteistellung, auch wenn hier in der Hauptsache bereits eine Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde ergangen war. Dies folgt daraus, dass weder die hier beschwerdeführende Partei noch S in dem eine eigene "Sache" bildenden Verfahren über den Feststellungsantrag vom 7. März 2013 um eine Verwaltungsinstanz verkürzt werden dürfen.

Nach dem Vorgesagten ist zur Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck zuständig. Die belangte Behörde, an welche die Beschwerdeführerin ihren Antrag gestellt hat, war unzuständig. Die Entscheidungspflicht trifft in einer Konstellation wie der hier vorliegenden nur die zuständige Behörde (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 72 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

In Ermangelung der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Parteistellung vermochte der weiters gestellte Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Verständnis des § 27 VwGG nicht auszulösen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Säumnisbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2013

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