VwGH Ro 2015/11/0009

VwGHRo 2015/11/000927.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des F M in H, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG- 2013/K5/2847-10, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), zu Recht erkannt:

Normen

Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanV Tir 2011;
Rotwild-Tbc-V 2011;
TSG 1909 §1 Abs2;
TSG 1909 §1 Abs4;
TSG 1909 §1 Abs5;
TSG 1909 §25;
TSG 1909 §63;
TSG 1909 §64;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2014 erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. September 2013 unter Neufassung des Spruches teilweise Folge gebend, diesen - nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen - schuldig, er habe als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier der Genossenschaftsjagd (GJ) Häselgehr-Obere im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 1. August 2012 bis zum 3. Februar 2013 die vorgeschriebenen Abschusszahlen der Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nicht erfüllt, weil 9 Stück Alttiere und 2 Stück Schmaltiere nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 64 des Tierseuchengesetzes (TSG) iVm. § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung verletzt, weshalb über ihn gemäß § 64 TSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt werde. Unter einem wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,-- verpflichtet.

Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens sowie der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vorgelegte Revision.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1.1. Das TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012, lautet (auszugsweise; Anpassung der Ministerialzuständigkeiten gemäß § 13 BMG):

"I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Gegenstand des Gesetzes.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

...

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten' erfolgen.

...

§ 2c. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

...

III. Abschnitt. Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

...

Vorkehrungen bei Seuchenverdacht.

§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

 

§ 23.

Schutz- und Tilgungsmaßregeln.

Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zuläßt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen. Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.

§ 24.

...

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:

...

c) die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

...

f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;

...

  1. h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
  2. i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

    j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

    k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.

    ...

§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.

...

§ 28.

Periodische Nachschau.

Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.

...

§ 30.

Erlöschen der Seuche.

Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.

...

VIII. Abschnitt.

Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen. Strafvorschriften.

§ 63. (1) Wer

a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

b) bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

...

§ 68.

Zuständigkeit.

Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

..."

1.1.2. § 1 Abs. 5 TSG geht zurück auf die Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141. Die RV 977 Blg NR

13. GP 8 ff lautet (auszugsweise):

"Zu Z. 1 (§ 1):

Im Abs. 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes neu umschrieben. Hiebei erwies sich die grundsätzliche Beschränkung des Geltungsbereiches des derzeitigen Gesetzes auf nutzbare Haustiere nicht länger vertretbar. Im übrigen finden sich schon in den Durchführungsvorschriften zum geltenden Gesetz Ansätze zur Erfassung von Tieren, die aus anderen Gründen als zur Nutzung gehalten werden.

Die Aufzählung des Abs. 1 ist primär am Herrschaftsverhältnis (an der Haltung) orientiert, das der Mensch über diese Tiere hat. Die Aufzählung des Abs. 1 umfaßt alle denkbaren Arten der Tierhaltung. Haustiere sind die für Nutzzwecke des Menschen oder aus Liebhaberei gezüchteten Tiere im Unterschied zu den Wildtieren (Brockhaus, Enzyklopädie). Unter die Tiere, die wie Haustiere gehalten werden, sind alle Tiere zu zählen, die in einem ähnlichen Herrschaftsverhältnis zum Menschen stehen, aber nicht als Haustiere angesehen werden können. Es sind dies z.B. vom Menschen gehaltene Wildtiere, Fische in Fischteichen, Bienen usw. Unter Tieren, die in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden, sind schließlich alle jene Tiere zu verstehen, die in Tiergärten, Tierparks oder Tierreservaten verschlossen sind.

Ein derartiges Herrschaftsverhältnis besteht bei Wild in freier Wildbahn nicht. Aus diesem Grunde werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darauf nur teilweise Anwendung finden können (Abs. 2).

Bei der Auslegung des Begriffes Tierseuchen ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Unter Tierseuchen sind demnach übertragbare Tierkrankheiten zu verstehen, wobei es gleichgültig ist, ob die Krankheitserreger von Tier zu Tier unmittelbar oder durch Zwischenträger übertragen werden. Die Tierseuchen, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung finden, sind im § 16 taxativ angeführt.

Abs. 3 definiert die Begriffe 'seuchenverdächtig', 'ansteckungsverdächtig' und die zusammenfassende Bezeichnung 'verdächtig'. Die Definitionen selbst folgen den im geltenden Gesetz enthaltenen Umschreibungen. Sie werden aber nun rechtssystematisch präziser gefaßt.

Im Interesse der zu schützenden Rechtsgüter muß der Verbreitung von Seuchen, die im Inland etwa neu auftreten oder bisher bedeutungslos waren oder deren Einschleppung aus dem Ausland droht, rasch Einhalt geboten werden können. Abs. 4 sieht daher eine Verordnungsermächtigung vor, durch die auch andere Erkrankungen als die im § 16 taxativ aufgezählten in die im Gesetz vorgesehenen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einbezogen werden können. Diese Bestimmung tritt an die Stelle einer ähnlichen, im § 1 Abs. 2 erster Satz des geltenden Gesetzes enthaltenen formalgesetzlichen Delegation, die dem Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes zuwiderläuft und die damit mit dem Mangel der Verfassungswidrigkeit behaftet ist.

Durch Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ermächtigt, im Verordnungswege die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf einzelne Arten von Wild in freier Wildbahn festzusetzen. Von dieser Ermächtigung wird dann und insoweit Gebrauch zu machen sein, wenn die Gefahr des Übergreifens von Seuchen durch das Wild zu besorgen ist.

..."

1.2. Die aufgrund § 1 Abs. 5 und § 2c TSG erlassene Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 181/2011, lautet (auszugsweise):

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder - wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt - die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

Seuchengebiet

§ 2. (1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen

1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,

2. eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,

3. das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und

4. aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist,

werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten' als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.

(2) Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.

Bekämpfungsplan

§ 3. (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.

Maßnahmen im Seuchengebiet

§ 4. Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass

1. die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;

2. der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den angrenzenden Gebieten) sicherzustellen ist;

3. die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums - gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen - durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird;

4. die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist;

5. die Tötung des Wildes im Seuchengebiet so durchzuführen ist, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes, die zu einer Vertreibung des Rotwilds in andere Gebiete führen könnte, erfolgt;

...

10. die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;

...

Erlöschen der Seuche

§ 5. (1) Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.

(2) Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.

(3) Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den 'Amtlichen Veterinärnachrichten' kundgemacht."

1.3. Die in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 3/2012 vom 18. April 2012 kundgemachte "Kundmachung" des Bundesministers für Gesundheit vom 16. April 2012 betreffend die Festlegung eines Rotwild-Tbc-Seuchengebietes im Bundesland Tirol lautete (auszugsweise):

"Artikel I

Im Bundesland Tirol werden folgende Gebiete als Seuchengebiete gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, festgelegt:

im Bezirk Reutte: die Hegeringe ... Lechtal Mitte ... .

Artikel II

Diese Kundmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den

'Amtlichen Veterinärnachrichten' in Kraft. ... ."

1.4. Die Verordnung des Landeshauptmannes für Tirol vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl. Nr. 68/2011 idF. LGBl. Nr. 49/2012, lautete (auszugsweise):

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

§ 2

Ziel, Umsetzung

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.

...

§ 3

Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.

...

§ 4

Tötungsmaßnahmen

(1) Der Zuzug des Rotwildes zur Bekämpfungszone ist durch geeignete Mittel, wie insbesondere durch Lenkung, Lockfütterung und Stilllegung der Fütterungen in den an das zu errichtende Wildgatter angrenzenden Gebieten, sicherzustellen.

(2) Die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht entnommen werden konnten, hat auf Anordnung der Behörde durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen.

(3) Bei der Tötung ist möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der ansässigen Bevölkerung vorzugehen. Die Tötung ist so durchzuführen, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes im Seuchengebiet erfolgt, um eine Vertreibung des Rotwildes in andere Gebiete hintanzuhalten.

(4) Falls durch die getroffenen Maßnahmen die für eine effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes nicht erreicht wurde, sind die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch als möglich zu wiederholen.

...

§ 6

Salzlecken, Rotwildfütterungen

...

(5) Die Winterfütterung von Rotwild in den Jagdgebieten der Überwachungszone darf nur auf Anordnung des Amtstierarztes erfolgen. Es ist wiederkäuergerechtes Futter in Form von Heu und Grassilage vorzulegen. Der Einsatz von Kraftfuttermitteln und Maissilage ist verboten. Über den Einkauf, Verbrauch und die Lagerung der Futtermittel sind vom Jagdschutzorgan Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde vom Jagdschutzorgan evident zu halten und am Ende der Fütterungsperiode der Behörde zu übermitteln. Gewährt der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdschutzorgan keine Einsicht in die zur Führung dieser Aufzeichnung notwendigen Unterlagen, so trifft die Verpflichtung zur Aufzeichnung den Jagdausübungsberechtigten.

...

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

...

Anlage 2

Überwachungszone

...

Lechtal Mitte

...

GJ Häselgehr-Obere

..."

1.5. Die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 7. Mai 2012, kundgemacht an der Amtstafel der belangten Behörde, lautete (auszugsweise):

"Verordnung

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild - Tbc - Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011 und den §§ 2, 23, 24 Abs. 4 lit. c., f, h., i., j., k. des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2008 wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2

und 3 angeführten Jagdgebiete.

§ 2

Abschussanordnungen

Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen.

...

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild, GZ. VII-46652 vom 20.06.2011 außer Kraft.

...

Anlage 2

Überwachungszone 1

...

Lechtal Mitte

...

GJ Häselgehr-Obere

..."

2. Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob und inwieweit die Blankettstrafnorm des § 64 TSG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Bestrafungen bei Zuwiderhandeln gegen behördliche Anordnungen darstellt, die im Gefolge einer Erlassung einer auf § 1 Abs. 5 TSG gestützten Verordnung des zuständigen Bundesministers ergangen sind.

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 1981 Jagdschutzorgan für das zum Hegering Lechtal Mitte gehörende Revier der GJ Häselgehr-Obere. Dieses Jagdgebiet weise eine Gesamtfläche von

2.587 ha, davon 1.262 ha Wald auf. Der Rotwildlebensraum betrage 2.081 ha, davon 1.120 ha Wald. Die Bejagung des Rotwilds erfolge zu 90% durch den Revisionswerber selbst, die Bejagung des Kahlwilds nahezu ausschließlich durch ihn selbst. Die Problematik der Tbc-Bekämpfung beim Rotwild sei dem Revisionswerber spätestens seit Abhaltung einer Informationsveranstaltung der belangten Behörde am 15. November 2011 im Gemeindessaal S., an welcher er teilgenommen habe, bekannt gewesen.

Am 24. April 2012 sei allen Jagdschutzorganen des Hegeringes Lechtal-Mitte, damit auch dem Revisionswerber, eine "Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone" mit folgendem Inhalt ausgefolgt worden:

"Hegering Lechtal Mitte

In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen I und II freigegeben.

Hirsche der Klassen I oder II dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden.

Insgesamt müssen 352 Stück, davon 141 weibliche Tiere und darunter 120 mehrjährige Tiere im Hegebezirk erlegt werden.

Die Lockfütterung (Kirrung) ist ausdrücklich erlaubt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juli 2012 sei an den Revisionswerber folgende Abschussanordnung ergangen (hier anonymisiert):

"Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Reviere GJ Häselgehr-Obere

Geschäftszahl VII-46652/30

Reutte, 30.07.2012

Sehr geehrter Herr (Revisionswerber)!

Für Ihre Reviere wird folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2012 vorgeschrieben:

gesamt: 54 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ? 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 21

Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 18 Stück AT"

Am 23. Jänner 2013 sei dem Revisionswerber eine weitere Abschussanordnung der belangten Behörde mit folgendem Inhalt ausgefolgt worden (anonymisiert):

"Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Reviere GJ Häselgehr-Obere

Geschäftszahl VII-46652/68

Reutte, 23.01.2013

Sehr geehrter Herr (Revisionswerber)!

Für Ihre Revier wird unter Anrechnung des bisherigen

Abschusses (laut Anordnung vom 30.07.2012, Zl VII-46652/30)

folgender Mindestabschuss vorgeschrieben:

gesamt: 54 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ? 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 21

Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 18 Stück AT

Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBl 68/2011 i.d.g.F. wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt."

Im Zuge der mündlichen Verhandlungen sei einerseits der Revisionswerber einvernommen worden, andererseits sei die jagdfachliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet der Jagd (A.G.) erörtert worden. Dass ein ausreichender Wildbestand vorhanden und damit die Abschussanordnung erfüllbar gewesen sei, ergebe sich aus dessen nachvollziehbaren Ausführungen.

Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Revisionswerber die Abschussanordnungen nicht erfüllt habe, weil bis zum 3. Februar 2013, 24.00 Uhr, insgesamt 9 Stück Alttiere und 2 Stück Schmaltiere nicht erlegt worden seien.

3.1.2. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der nach seiner Auffassung einschlägigen Rechtsvorschriften aus, der Rechtsansicht des Revisionswerbers, § 64 TSG könne, weil in der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht angeführt, nicht herangezogen werden, sei nicht zu folgen, weil der Revisionswerber Anordnungen, die aufgrund des TSG ergangen seien, nicht befolgt habe. Die Abschussanordnung der belangten Behörde sei durch § 64 TSG sanktioniert. Es liege folglich kein fehlender Tatbestand vor.

Bei der angelasteten Übertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Er habe keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden hätten aufzeigen können. Es wäre an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass der vorgeschriebene Abschuss auch tatsächlich erfüllt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Bejagung des Kahlwilds nicht regelmäßig weitere Abschussnehmer herangezogen worden seien, ja wieso solches nicht einmal versucht worden sei. Dass dies unterblieben sei, müsse sich der Revisionswerber letztlich anlasten lassen. Daran vermöge auch der geltend gemachte Umstand, dass eine Beiziehung weiterer Abschussnehmer nur am Wochenende möglich und der Revisionswerber selbst am Wochenende an den Jagdpächter und seine Jagdgäste gebunden sei, nichts zu ändern. Gleiches gelte für die anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegten Schwierigkeiten bei der Bejagung, wie das Vorliegen eines umfangreichen Waldgebietes und nur einer Rotwildfütterung. Es sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

3.2.1. Abgesehen von den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes zum Wildbestand werden die übrigen Sachverhaltsannahmen in der Revision nicht bestritten, weshalb sie der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb seiner weiteren Beurteilung zugrunde legt.

3.2.2.1. Was den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Wildbestand anlangt, so bringt die Revision vor, dass ausreichendes Rotwild im Revier schlicht nicht vorhanden sei. Der Sachverständige habe nur allgemeine Schlussfolgerungen gezogen, sei selbst nicht im Revier gewesen, es sei nicht nachvollziehbar bewiesen worden, dass ausreichend Wild vorhanden gewesen sei. Es sei auch keine Würdigung der widerstreitenden Angaben des Revisionswerbers erfolgt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.

3.2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 den jagdfachlichen Sachverständigen A.G. einvernommen. Dieser hat nach Ausweis der vorgelegten Akten auf seine frühere, dem Revisionswerber ausgefolgte jagdfachliche Stellungnahme verwiesen, in welcher ausgeführt worden war, dass die Abschussanordnung mit insgesamt 54 Stück Rotwild sehr wohl erfüllbar gewesen sei. Nach Darlegung der Berechnungsgrundlagen zu den Sommer- und Winterbeständen im gegenständlichen Revier wurde dargelegt, dass von einem Sommerstand von 132 Stück und von einem noch höheren Winterstand auszugehen sei, weshalb der vorgeschriebene Abschuss zu bewältigen sei. Obwohl er dazu Gelegenheit hatte, ist der Revisionswerber diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 nicht entgegengetreten; Fragen an den Sachverständigen wurden nicht gestellt. Erst anlässlich seiner eigenen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hat der Revisionswerber vorgebracht, die Abschusszahl sei zu hoch angesetzt gewesen, mehr als das erlegte Rotwild sei nicht anzutreffen gewesen.

Der Revisionswerber ist den Ausführungen des Jagdsachverständigen nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten. Wenn das Verwaltungsgericht entgegen den wenig konkreten Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Einvernahme die Bestandsannahmen des Jagdsachverständigen als nachvollziehbar seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt hat, so ist dies vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach im Folgenden davon auszugehen, dass in dem in Rede stehenden Abschusszeitraum ein ausreichender Rotwildbestand vorhanden war.

3.3.1. Wie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bringt der Revisionswerber vor, § 64 TSG sei, weil in der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht aufgezählt, nicht anwendbar gewesen, woraus abzuleiten sei, dass gar kein strafbarer Tatbestand vorgelegen sei.

Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend.

3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet gemäß § 1 Abs. 2 TSG auf Wildtiere in freier Wildbahn nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 (sowie des § 41 Z. 4) TSG Anwendung. § 63 TSG erklärt den Verstoß gegen näher genannte Bestimmungen des TSG zu Verwaltungsübertretungen. Ergänzend sieht § 64 TSG vor, dass derjenige, der "den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder aufgrund desselben erlassenen Anordnungen oder" - vorliegendenfalls nicht von Interesse - "dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt", eine Verwaltungsübertretung begeht. Wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, stellt § 64 TSG einen Auffangtatbestand dar, eine typische Blankettstrafnorm.

Gemäß § 1 Abs. 4 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den in § 16 TSG genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen des TSG und in welchem Umfang diese "auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden" sind. In gleicher Weise hat der Bundesminister, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, "auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang" die Bestimmungen des TSG anzuwenden sind.

Eine solche nach § 1 Abs. 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (§ 1 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so z.B. die §§ 23, 24 Abs. 4 und 25 (§ 1 Abs. 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung). § 64 TSG ist in dieser Aufzählung zwar nicht enthalten, für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers ist daraus jedoch nichts zu gewinnen.

Unstrittig liegt das in Rede stehende Revier, das dem Hegering Lechtal Mitte zugehört, in jenem Gebiet, welches durch die Kundmachung des Bundesministers vom 16. April 2012 zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde. Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehörte (dass dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist, hat auf die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluss). Gemäß § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt u.a. für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. Eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes enthält die unter Pkt. 1.5. wiedergegebene Verordnung der belangten Behörde vom 7. Mai 2012, die in ihrer Anlage 2 das in Rede stehende Revier ebenfalls der Überwachungszone zuwies.

Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Revier - auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt - sowohl das TSG im genannten Umfang einschlägig als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (§ 25 TSG), vorgesehen waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Revisionswerber als zuständigem Jagdschutzorgan erging aufgrund der beiden Abschussanordnungen des Amtstierarztes vom 30. Juli 2012 und vom 23. Jänner 2013.

Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangenen Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen. Einer Aufzählung des § 64 TSG in einer nach § 1 Abs. 5 TSG erlassenen Verordnung bedarf es dazu nicht. Wie sich aus den unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, dienen die in § 1 Abs. 4 und 5 TSG enthaltenen Verordnungsermächtigungen dazu, dass im Bedarfsfall die im TSG geregelten Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch für nicht ausdrücklich genannte Krankheiten (Abs. 4) und für Wild in freier Wildbahn (Abs. 5) für anwendbar erklärt werden. Dafür, dass es dem Ermessen des Bundesministers überlassen sein sollte, das Zuwiderhandeln gegen ausführende Anordnungen unter Strafe zu stellen und damit erst eine Strafbarkeit zu begründen, gibt es hingegen keinen Hinweis.

Es trifft daher zusammenfassend nicht zu, dass ein Verstoß gegen die gegenständlichen Abschussanordnungen des Amtstierarztes keine Verwaltungsübertretung darstellt.

3.4. Soweit die Revision unter dem Aspekt des Eintritts der Verfolgungsverjährung vorbringt, in der Abschussanordnung vom 23. Jänner 2013 sei jene vom 30. Juli 2012 nicht automatisch mitenthalten gewesen, mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Spruchänderung sei implizit erstmals die Abschussanordnung vom 23. Jänner 2013 der Bestrafung zugrunde gelegt worden, bis dahin sei keine der beiden Abschussanordnungen "Gegenstand einer Verfolgungshandlung" gewesen, aus dem geänderten Spruch ergebe sich auch nicht, hinsichtlich welcher Abschussanordnung die Bestrafung erfolge, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.

Bereits in der an den Revisionswerber ergangenen Aufforderung der belangten Behörde vom 24. April 2013 (Verfolgungshandlung) wird klar zum Ausdruck gebracht, dass diesem vorgeworfen wurde, bis zum Ablauf des 3. Februar 2013, also dem Tag, der in der Abschussanordnung vom 23. Jänner 2013 unmissverständlich als Ende der Erfüllungsfrist angegeben war, nicht die angeordnete Anzahl von Rotwild erlegt zu haben. Seit dieser Aufforderung musste dem Revisionswerber klar sein, was ihm die belangte Behörde vorwarf. Aus dem Zusammenwirken der beiden Abschussanordnungen ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der zweiten eine Nachfrist gesetzt wurde, die mit Ablauf des 3. Februar 2013 endete. Weder widerspricht der Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Straferkenntnis den Vorgaben des § 44a VStG, noch ist in irgendeiner Weise ersichtlich, dass der Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten besteht auch nach dem angefochtenen Erkenntnis darin, entgegen den Abschussanordnungen bis zum Ablauf des 3. Februar 2013 nicht die gebotene Anzahl an Rotwild erlegt zu haben.

3.5. Soweit die Revision vorbringt, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Darlegung, wie der Revisionswerber in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Abschussanordnung hätte erfüllen sollen, genügt der Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes war, ihm dafür eine Handlungsanleitung zu geben.

Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes zum Rotwildbestand kann die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Verwaltungsgericht konnte sich unbedenklich darauf stützen, dass der Revisionswerber, ein langjähriges Jagdschutzorgan für das in Rede stehende Revier, auch nach Ausweis der Akten des Verfahrens weder die Abschussanordnungen zu bekämpfen noch jemals versucht hat, die belangte Behörde auf die vermeintlich unzumutbar hohe Zahl von Abschüssen aufmerksam zu machen. Solches wurde auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Wenn das Verwaltungsgericht die Angaben, der Abschuss einer größeren Anzahl von Rotwild sei aufgrund der Gegebenheiten des Reviers nicht möglich, auch wegen der mangelnden Zuhilfenahme zusätzlicher Personen als Schutzbehauptungen gewertet hat, ist dies im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.6. Was die Strafbemessung anlangt, so ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Tat habe in erheblichem Ausmaß das durch die Strafnorm geschützte Interesse an einer wirksamen Seuchenbekämpfung, bei welcher die Erlegung des Kahlwildes von entscheidender Bedeutung sei, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt als beträchtlich zu werten sei, das Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht als geringfügig angesehen werden könne, weshalb ein Vorgehen nach § 21 Abs. 1 VStG von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Strafdrohung erweist sich die Höhe der verhängten Geldstrafe als unbedenklich, auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde Bedacht genommen.

3.7. Die Revision war aus diesen Erwägungen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. April 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte