VwGH Ra 2015/07/0094

VwGHRa 2015/07/009416.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. April 2015, Zl. KLVwG-787-788/3/2015, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1) B M, und

2) R M, beide in S; belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) vom 30. April 2015, KLVwG- 787-788/3/2015, wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen von der belangten Behörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrag abgewiesen. Der wasserpolizeiliche Auftrag sah die komplette Erneuerung der schadhaften Ufermauer des Mbachgerinnes im Bereich der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien bis zum 30. Juni 2015 vor. Er wurde auf der Grundlage sachverständiger Äußerungen deshalb erteilt, weil die undichte Ufermauer nachhaltige Schäden am Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien verursacht habe und mittelfristig die Standfestigkeit der Ufermauer aufgrund des Bauzustandes nicht gewährleistet sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG macht die Revisionswerberin zum einen geltend, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abgewichen, weil ein Instandsetzungsauftrag nur bei Anlagen in Betracht komme, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb das LVwG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprochen habe.

Zum anderen habe das Verwaltungsgericht das Überraschungsverbot nicht beachtet. In Bezug auf die Wasserbuchauszüge aus dem Kärntner Wasserinformationssystem (WIS) sowie die Wasserbuchauszüge X/Y und X/Z sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Revisionswerberin hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestimmte (näher genannte) Beweisanträge stellen können, wäre sie nicht überrascht worden; ohne diese Verfahrensmängel wäre das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Wiedereinschüttung der freistehenden, vermörtelten Steinmauer und/oder die sonstige Abdichtung der Mauer genüge, um die schadensgeneigte Wasserdurchlässigkeit zu beheben. Im Zuge eines Ortsaugenscheins wäre die Unzumutbarkeit und Unsinnigkeit der aufgetragenen Abtragung und Neuerrichtung des Mkanalteils im Bereich der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien begreifbar gewesen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115).

Mit ihrem Vorbringen in der Zulassungsbegründung macht die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.

Das LVwG hat zwar im Rahmen seiner Überlegungen auf das Fehlen gesonderter (wasserrechtlicher und baurechtlicher) Bewilligungen für die Mauer hingewiesen; entscheidend war aber seine anschließende rechtliche Beurteilung, wonach die Ufermauer einen Teil der der Revisionswerberin zuzurechnenden Wasserbenutzungsanlage "Mbachgerinne" darstellt und infolge der Pflicht der Revisionswerberin zur Erhaltung eines künstlichen Gerinnes und somit im Rahmen des (mangels vorhandener Unterlagen nachträglich konstruierten) wasserrechtlichen Konsenses für das Mbachgerinne errichtet wurde. Die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages für eine solcherart als bewilligt angesehene Ufermauer - die genannte rechtliche Argumentation wird nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht - auf der Rechtsgrundlage des § 50 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung.

Die Annahme des LVwG über die Zurechenbarkeit der Ufermauer gründet auf im Erkenntnis näher dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Davon ist hier aber weder auszugehen noch wird dies im Rahmen der Zulässigkeitsgründe geltend gemacht.

Schließlich wird auch mit den weiteren aufgeworfenen Verfahrensmängeln keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision hängt nur dann von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.

Die im Rahmen der Zulässigkeitsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel zeigen eine solche Relevanz aber nicht auf, beziehen sie sich doch in ihrer Relevanzdarstellung gar nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Revisionswerberin sondern allein auf die Frage der inhaltlichen Gestaltung des wasserpolizeilichen Auftrags zur Behebung der Schäden. Diese inhaltliche Gestaltung stützte sich auf das der Revisionswerberin bekannte Gutachten des Amtssachverständigen, gegen dessen Heranziehung als fachliche Grundlage für den Auftrag seitens der Revisionswerberin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem LVwG etwas Konkretes vorgebracht worden war.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2015

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