Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur G, vom 26. August 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen zur Hochwasserfreistellung näher bezeichneter Grundstücke der KG M mit Einleitung der anfallenden Regenwässer in den G-Bach im Ausmaß von 19,9 l/s sowie zur Querung des H-Baches mit einer Fernwärmeleitung unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis zum 31. Dezember 2044, erteilt.
Gleichzeitig wurde der unter anderem von den Revisionswerbern gestellte Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren abgewiesen und den erhobenen Einwendungen keine Folge gegeben.
Die gegen diesen Bescheid unter anderem von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN, und vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0137, mwN).
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN).
In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).
In der vorliegenden Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es lägen ein Begründungsmangel und eine aktenwidrig grobe Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vor. Dieses habe von Sachverständigen nicht erhobene Tatsachenfeststellungen behauptet, die erhobenen sogar ins Gegenteil verkehrt und offenkundig notwendige Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Es gehe nicht um die Sachverhaltsermittlung, sondern darum, wie weit ein Landesverwaltungsgericht durch Erkenntnis diese ignorieren bzw. fehlinterpretieren oder sich gar dieser verweigern dürfe.
Mit diesen Ausführungen wird jedoch den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen nicht entsprochen und - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Konkret wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bemängelt, es sei durch das Landesverwaltungsgericht die Sachverhalts- und Beweisaufnahme unzureichend erfolgt, weil sie "ohne die Einholung einer 2D-Berechnung" maßgeblich ergänzungsbedürftig gewesen sei, "weil eine getroffene Feststellung dem fachfremden Gericht ohne dieses Mittel unmöglich war".
Mit diesem Vorbringen wird - vor dem Hintergrund der unter anderem von den Revisionswerbern vorgelegten Stellungnahmen von Privatsachverständigen, die (zumindest hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf ein Grundstück der Erstrevisionswerberin) eine 2-dimensionale Abflussuntersuchung für notwendig erachteten - die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes bemängelt.
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aber nur dann vor, wenn das Landesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).
Davon ist hier aber nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich auf die fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen stützen, wonach zur Ermittlung von Auswirkungen von Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich die Durchführung einer 2-dimenionalen hydraulischen Abflussuntersuchung (zwar) grundsätzlich dem Stand der Technik entspreche. Auf die Durchführung einer Abflussuntersuchung - so die Amtssachverständige - könne jedoch verzichtet werden, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Auswirkungen einer geplanten Maßnahme durch einen Fachkundigen erkennbar seien. Für den G-Bach liege eine 2-dimensionale Abflussuntersuchung für die Ermittlung von Auswirkungen im Projektjahr 2010 vor. Das Ergebnis dieser Abflussuntersuchung diene als Grundlage für die fachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen.
Angesichts dessen hat das Landesverwaltungsgericht zusätzliche Hochwasserberechnungen für die Beweisaufnahme nicht in unvertretbarer Weise als entbehrlich erachtet.
Ebenso erweist sich - nach der zitierten Judikatur - die den Zulässigkeitsausführungen nachfolgende Aufzählung von Rechten, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachteten, bzw. von Revisionspunkten, die sie im Verfahren "wiederholt" geltend gemacht hätten, als nicht ausreichend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2015
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