VwGH Ra 2015/05/0005

VwGHRa 2015/05/000529.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. März 2014, Zl. LVwG-150069/2/RK/FE, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht:

das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GO Magistrat Linz 1999 §36 Z7;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GO Magistrat Linz 1999 §36 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 16. Oktober 2013, mit welchem der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom 14. Jänner 2013 abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückbzw. Abweisung der Revision beantragte.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Soweit sich die Revisionswerberin auf eine bislang fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Art. 133 Abs. 4 B-VG auch in Verfahren Anwendung findet, in denen das Landesverwaltungsgericht (noch) über eine Vorstellung und nicht über eine Beschwerde entschieden hat, beruft, genügt es auf den klaren Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verweisen, welcher ganz allgemein auf das Vorliegen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes abstellt.

Im Übrigen werden mit diesem Vorbringen die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Revision (vgl. § 28 Abs. 3 VwGG) angesprochen, es wird aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung im Revisionsfall abhinge, dargelegt. Letzteres gilt auch für die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof unabhängig von der Prüfung der Zulässigkeit der Revision berechtigt ist, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Eine Bestimmung, die vorsieht, dass bei der bescheiderlassenden Behörde die Funktion oder der Name des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates angegeben sein müsste, gibt es nicht, zumal der die Erledigung genehmigende Organwalter (Dr. H. S.) unbestritten namentlich genannt ist.

Ferner ist auf die eindeutige Bestimmung des § 36 Z 7 GEOM zu verweisen, wonach die im eigenen Wirkungsbereich der Stadt ergehenden schriftlichen Erledigungen bzw. Ausfertigungen unter anderem die Fertigungsklausel "Der Abteilungsleiter:" enthalten, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Kompetenzbereich des Magistrates fällt.

Im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin zu den Fertigungsklauseln aufgeworfenen Fragen ist die Rechtslage somit eindeutig, weshalb sie trotz fehlender hg. Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 29. September 2015

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