VwGH Ra 2015/02/0176

VwGHRa 2015/02/017623.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. LVWG-AM-14-0115, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2015 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die sich aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085, beide mwH). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2002, Zl. 98/07/0160, mwN).

Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042, mwN).

Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.

Ein solcher Fall liegt hier gegenständlich vor.

Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 bereits statt und hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 auf, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte es nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0031).

Wien, am 23. September 2015

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