VwGH Ra 2014/03/0031

VwGHRa 2014/03/003124.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei L G in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2014, Zl W195 2009181-1/2E, betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Revisionen, denen keiner der im § 34 Abs 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, sind nach § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall erhob der Revisionswerber gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich nicht bewilligt wurde, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Das BVwG vertrat die zutreffende Rechtsansicht, dass es für ein Rechtsmittel gegen den zitierten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht zuständig sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.

In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision, die weder von einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde noch den sonstigen Inhalts- und Formerfordernissen für Revisionen entspricht, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl etwa VwGH vom 14. Jänner 1987, 86/01/0273).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs 2 VwGG bedurfte es nicht.

Wien, am 24. September 2014

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