Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art73;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art73;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2007" vom 30. Dezember 2011 des Vorstandes für den GeschäftsbereichII der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde der Bescheid vom 28. Dezember 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werden müsse. Unter Berücksichtigung des bereits an den Revisionswerber überwiesenen Betrags von EUR 9.198,81 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 9.198,81 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 %.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 3. August 2011 und im Rahmen der "AMA internen Überprüfung" seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Der in der Bescheidbegründung dargestellten Flächentabelle ist entnehmbar, dass die Behörde von einer Differenzfläche von 19,24 ha ausging.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2008" vom 28. Februar 2012 des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom 30. Dezember 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werden müsse. Unter Berücksichtigung des bereits an den Revisionswerber überwiesenen Betrags von EUR 9.376,20 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 9.376,20 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 %.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 3. August 2011 und im Rahmen der "AMA internen Überprüfung" seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Der in der Bescheidbegründung dargestellten Flächentabelle ist entnehmbar, dass die Behörde von einer Differenzfläche von 20,92 ha ausging.
Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2010 " vom 26. Juli 2012 des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde der Bescheid vom 28. Februar 2012 betreffend die einheitliche Betriebsprämie dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werden müsse. Unter Berücksichtigung des bereits an den Revisionswerber überwiesenen Betrags von EUR 8.043,21 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 8.043,21 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 %.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 3. August 2011 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Der in der Bescheidbegründung dargestellten Flächentabelle ist entnehmbar, dass die Behörde von einer Differenzfläche von 23,19 ha ausging.
Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber jeweils Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Dezember 2012 wurde in Spruchpunkt 1. der Berufung des Revisionswerbers gegen den Abänderungsbescheid vom 30. Dezember 2011 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 gemäß § 66 Abs 4 AVG teilweise stattgegeben und der genannte Bescheid insofern abgeändert, als gemäß Art 73 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 keine Flächensanktion verhängt wurde. In Spruchpunkt 2. wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Abänderungsbescheide vom 28. Februar 2012 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 und vom 26. Juli 2012 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2010 gemäß § 66 Abs 4 AVG ab. In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie des Antragsjahres 2007 werde unter Berücksichtigung von Spruchpunkt 1. gemäß § 19 Abs 3 Marktordnungsgesetz 2007 durch die AMA vorgenommen.
In der Begründung ging die Behörde davon aus, die beihilfefähige Futterfläche der Agrargemeinschaft H sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 2. und 3. August 2011 ermittelt worden. Anstelle der in den einzelnen Jahren jeweils beantragten Almfutterfläche seien dabei für das Jahr 2007 186,40 ha statt beantragter 250,00 ha, für das Jahr 2008 178,64 ha statt beantragter 250,00 ha und im Jahr 2010 163,04 ha statt beantragter 250,60 ha ermittelt worden.
Die vom AMA-Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen der Agrargemeinschaft H vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge unter Anwendung eines auf Basis des darauf befindlichen Baumbestandes zur Anwendung gelangten Überschirmungsgrads sowie eines unter Außerachtlassung des auf die nicht-beihilfefähigen Flächenelemente angewendeten N-LN-Faktors je Polygon sei für die Berufungsbehörde (auf Grundlage der ermittelten, in den Tabellen dargestellten Flächen) nachvollziehbar. Die vom Revisionswerber vorgebrachten abweichenden Einstufungen entsprächen nicht der tatsächlichen Situation vor Ort und hätten daher nicht herangezogen werden können.
Aufgrund des aktuell festgestellten Ausmaßes der Futterflächen (153,04 ha) und dem im Vergleich dazu geringen GVE-Besatz (in den Jahren 2007 bis 2011 seien zwischen 100 und 106,40 GVE aufgetrieben worden) sei von einer eher extensiven Beweidung und einer kontinuierlichen Abnahme der Futterfläche über die Jahre auszugehen. Mit einem geringeren Viehbesatz gehe das vermehrte Aufkommen von nicht als Futter geeigneten Pflanzen, wie z. B. verkrauteten Pflanzen, (Beeren‑)Sträuchern und eine Verbuschung ehemals genutzter Flächen einher; es erfolge auch eine zunehmende Überschirmung bei mit Bäumen bestandenen Flächen. Die vom Kontrollorgan zugrunde gelegte Abnahme der beihilfefähigen Fläche erscheine der Berufungsbehörde schlüssig. Dabei seien auch allgemeine Erfahrungswerte und (im Einzelnen angeführte) Untersuchungen zugrunde gelegt worden.
Die Berufungsbehörde sei zur Auffassung gelangt, dass das Messergebnis und die Feststellung des Kontrollorgans korrekt gewesen seien. Aufgrund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung durch den Prüfer vor Ort, dessen Ergebnis nachvollziehbar sei, bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Es könnten daher die Vor-Ort-Kontroll-Feststellungen sowie das ermittelte Flächenausmaß entsprechend der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort herangezogen werden.
In den Antragsjahren 2007, 2008 und 2010 ergäben sich Abweichungsprozentsätze von 22,2299 %, 34,3403 %, und 24,0709 %.
Zur Anwendung der Flächensanktion führte die belangte Behörde hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2007 aus, der Bescheid vom 30. Dezember 2011 beinhalte eine Abänderung des Bescheids vom 28. Dezember 2007 in der Weise, dass aufgrund der im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle der Agrargemeinschaft H am 2. und 3. August 2011 festgestellten Flächenabweichungen gemäß den Art 50 und 51 VO (EG) Nr 796/2004 eine Rückzahlung hinsichtlich des nicht ermittelten (anteiligen) Flächenausmaßes sowie eine Sanktion für die festgestellte Flächenabweichung angeordnet worden seien. Gemäß Art 73 Abs 6 VO (EG) Nr 796/2004 gelte für Rückzahlungen aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Gemäß Abs 5 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag an dem der Begünstigte erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als 10 Jahre beziehungsweise bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien.
Die heranzuziehende spezielle Verjährungsfrist von vier Jahren für die Rückzahlung aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen sei bereits verstrichen, sodass hinsichtlich der Anwendung der Flächensanktion somit Verjährung vorliege.
Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche sei jedoch auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle abzustellen, zu dem die Flächenabweichungen der Agrargemeinschaft H festgestellt und mitgeteilt worden seien. Da zu diesem Zeitpunkt weniger als vier Jahre vergangen seien, bestehe die Rückforderung des für die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen gewährten Prämienbetrags weiterhin zu Recht.
Hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2010 führte die belangte Behörde aus, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe, fänden gemäß Art 68 VO (EG) Nr 796/2004 beziehungsweise Art 73 VO (EG) Nr 1122/2009 die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Diese Vorschrift sei dabei im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu verstehen. Der Betriebsinhaber habe (im Falle von Übererklärungen) die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen.
Der Revisionswerber habe in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht, womit der Mangel des Verschuldens hätte bewiesen werden können. Das Absehen von Sanktionen komme daher in den vorliegenden Konstellationen nicht zur Anwendung.
Zum weiteren Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde aus, bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe der Futterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien. Als Bezieher der einheitlichen Betriebsprämie sei der Revisionswerber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Daten bei der Antragstellung korrekt angegeben würden. Der Umstand, dass der Almobmann die betreffenden Daten an die AMA übermittle, befreie den Revisionswerber nicht von der Verantwortung für eine korrekte Antragstellung.
Die durch den Almobmann gemachten Angaben gälten somit auch im Namen des Revisionswerbers und seien ihm zuzurechnen. Damit sei auch die Frage beantwortet, wann der Revisionswerber die korrekten Daten (nicht) angegeben habe.
Soweit der Revisionswerber die fehlende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie die nicht erfolgte Wahrung des Parteiengehörs geltend mache, seien diese Mängel im Rahmen des Berufungsverfahrens sanierbar.
Zu den Messmethoden sei auf die Bestimmung der Almfutterflächen mithilfe des Almleitfadens zu verweisen. Dieser präzisiere nach Feststellung der Außengrenzen der konkreten Polygone die Bestimmung des tatsächlichen Flächenausmaßes nach Abzug von nicht landwirtschaftlichen Flächenteilen und unter Berücksichtigung der Überschirmung bei mit Bäumen bestandenen Flächen. Es liege daher eine Messmethode vor, die den EUrechtlichen Vorgaben entspreche.
Auch die ab 2010 anwendbare Anleitung gemäß Digitalisierungshandbuch, womit die nicht-landwirtschaftlichen Teile mithilfe von NLN-Faktoren in Abzug gebracht würden, stelle eine ausreichende Vorgabe zur Ermittlung der Almfutterflächen dar.
Soweit der Revisionswerber das angebliche Fehlen einer Messmethode als Grund für die Neuberechnung der Zahlungsansprüche ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Landwirt zu korrekten Flächenangaben verpflichtet sei. Würde der Argumentation des Revisionswerbers der nicht möglichen korrekten Flächenangabe gefolgt werden, hätte das zur Folge, dass von vorsätzlich falschen Flächenangaben auszugehen und daher für die letzten 10 Jahre die gesamte Betriebsprämie zurückzufordern wäre.
Insgesamt seien daher die Berufungen betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 und 2010 abzuweisen gewesen. Der Berufung betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 sei hinsichtlich der Nichtanwendung der Flächensanktion (infolge Verjährung) teilweise stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2014, B 213/2013-10, gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner bereits eventualiter mit der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof verbundenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
Das gemäߧ 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Es stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl zB VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063).
Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage wird für die Jahre 2007 und 2008 auf das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0541, verwiesen.
Ergänzend dazu lautet Art 73 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - auszugsweise - wie folgt:
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
...
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
..."
Hinsichtlich des Jahres 2010 findet die Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (im Folgenden VO (EG) Nr 1122/2009) Anwendung:
Art 57 Abs 3 VO (EG) Nr 1122/2009 lautet (auszugsweise):
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
...
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
..."
Art 58 VO (EG) Nr 1122/2009 lautet (auszugsweise):
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
..."
Art 80 VO (EG) Nr 1122/2009 lautet (auszugsweise):
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
..."
§ 19 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl I Nr 55/2007, lautet
(auszugsweise):
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. ...
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als Berufungsbehörde in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.
..."
Hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2010 rügt der Revisionswerber, aus den erstinstanzlichen Bescheiden ergebe sich nicht, wie und wo die Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Der Revisionswerber habe bereits in seiner Berufung gegen die Bescheide erster Instanz darauf "hingewiesen, wo und wann er eine Flächenangabe gemacht haben sollte aus der eine Differenzfläche abgeleitet werden kann". Die Bescheide litten deshalb an schweren Feststellungs- und Begründungsmängeln.
Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert (vgl VwGH vom 19. März 2013, 2012/21/0082). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die unrichtigen Flächenangaben des Almobmannes dem Revisionswerber zuzurechnen seien. Hinsichtlich der Ermittlung der Futterfläche verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 2. und 3. August 2011. Die vom Revisionswerber beanstandete fehlende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde somit in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde vorgenommen.
Soweit die Revision weitere Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs, geltend macht, ist auf die ständige hg Rechtsprechung zu verweisen. Die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels führt alleine noch nicht zur Aufhebung eines Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde (nunmehr: Revision) konkret darzulegen (vgl etwa VwGH vom 18. November 2014, 2012/05/0218).
Der Revisionswerber unterlässt es, in der Revision aufzuzeigen, weshalb die belangte Behörde bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Insbesondere legt er nicht dar, welches konkrete Vorbringen er bei Einräumung von Parteiengehör, welches ihm nach seinen Ausführungen nicht ausreichend gewährt worden sei, erstattet hätte. Insoweit ist die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist der Revisionswerber soweit er vorbringt, es sei unzulässig, Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung "nachzuschießen", darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Revisionswerber beanstandeten Ausführungen, "dass für die Jahre 2008 u. 2010 keine Betriebsprämie gewährt wird", nicht um Feststellungen, sondern um das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung handelt.
Weiters wird in der Revision vorgebracht, es könne den Rechtsgrundlagen nicht entnommen werden, dass der Antragsteller nur dann die notwendige Fläche angerechnet bekomme, wenn eine dritte Person die Flächenangaben vornehme beziehungsweise dessen Meldungen tätige. Es handle sich um Futterflächen, die der Revisionswerber aufgrund von Servitutsrechten berechtigt sei zu nutzen. Es könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht berechtigt sei, die anteiligen Flächen selbst anzugeben. Eine Möglichkeit dazu sei ihm nie eingeräumt worden. Auch wenn es sich um die anteilige Futterfläche an einer Gemeinschaftsweide handle, so gebe es keine gesetzlichen Vorgaben, die die Verfügungsgewalt des Antragstellers über sein Eigentum - und sei es nur die anteilige Futterflächenangabe, die er berechtigt sei zu beweiden - einschränke. Es sei verfehlt, ihm Fehlangaben eines Zweiten oder Dritten anzulasten. Von der belangten Behörde werde auch übersehen, dass der Revisionswerber den Auftrieb der Tiere unter Ausübung eines ihm zustehenden dinglichen Rechtes vorgenommen habe. Es könne wohl nicht strittig sein, dass selbst bei einem Auftrieb auf eine Gemeinschaftsalm nach wie vor der Revisionswerber für die Grundlagen - nämlich die Futterfläche für seine Tiere - verfügungsberechtigt sei.
Vorweg ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (vgl etwa VwGH vom 9. September 2013, 2011/17/0215).
Im Revisionsfall hat der Almobmann die Flächenangaben gemacht. Nach der hg Rechtsprechung sind dem Revisionswerber als Antragsteller die Flächenangaben des Almobmannes zuzurechnen (vgl die bereits genannten hg Erkenntnisse vom 7. Oktober 2013 und vom 9. September 2013). Die Behörde durfte daher ihrer Beurteilung die dem Revisionswerber zuzurechnenden Flächenangaben des Almobmannes zugrunde legen, wie sie dies in den vorangegangenen Bescheiden, mit denen eine einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde, unwidersprochen getan hat. Sie war nicht verpflichtet, dem Revisionswerber zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, selber Flächenangaben zu machen. Selbstverständlich wäre es dem Revisionswerber freigestanden, die Flächenangaben selbst zu machen.
Der Umstand, dass die vom Almobmann getätigten Flächenangaben dem Revisionswerber zugerechnet werden, führt darüber hinaus nicht - wie in der Revision offenbar angedacht - zu einer Einschränkung der dem Revisionswerber zustehenden dinglichen Rechte.
Das Revisionsvorbringen ist demnach nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 14. Oktober 2015
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