VwGH Ro 2014/12/0013

VwGHRo 2014/12/001318.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der IH in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom 18. Dezember 2013, Zl. BMWF-3.900/0030-Pers./2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 24/1991 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §241a Abs1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §75 Abs2 idF 1991/024;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1991/024;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §10 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §241a Abs1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §75 Abs2 idF 1991/024;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1991/024;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §10 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die belangte Behörde.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 stellte sie - gestützt auf § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) - den Antrag, ihr die Zeit eines zwischen dem 21. Jänner 1992 und dem 20. Jänner 1997 in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss anzurechnen.

In einem Vorhalt vom 15. November 2013 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es liege entschiedene Sache vor, zumal "im Bescheid vom 14. November 1991" amtswegig (anlässlich der Karenzurlaubsgewährung) festgestellt worden sei, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht berücksichtigt werde, dieser jedoch nach Wiederantritt des Dienstes gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich die Kopie einer (mehrere Unterschriften aufweisenden) Erledigung folgenden Inhalts:

"Es hätte zu ergehen:

Revisionswerberin

in Wien

Über Ihr Ansuchen vom 11. September 1991 wird Ihnen gemäß den Bestimmungen des § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Zeit vom 21. Jänner 1992 bis 20. Jänner 1997 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligt.

Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, wird jedoch nach Dienstantritt gemäß den Bestimmungen des § 10 Absatz 4 Gehaltsgesetz 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Wien, 14. November 1991"

Zum Vorhalt vom 15. November 2013 erstattete die damals gewerkschaftlich vertretene Revisionswerberin am 4. Dezember 2013 eine Stellungnahme, in welcher sie die Auffassung vertrat, die Ausführungen "im Bescheid vom 14.11.1991" über die Anrechenbarkeit seien lediglich als ein Hinweis auf die allgemeine Gesetzesregel anzusehen und brächten keinen Bescheidwillen zum Ausdruck.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 30. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus:

"Der Gewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes ist ein mit der Dienstbehörde geführter Schriftwechsel, über die Umstände und Bedingungen die schließlich zu seiner Gewährung geführt haben, vorangegangen. Anlass der durch Sie der Dienstbehörde abverlangten Überprüfung der dienstrechtlichen Möglichkeit der Fortführung der Verwendung in Teilbeschäftigung, war das nicht verlängerungsfähige Auslaufen der Ihnen zuvor, in Anwendung der damaligen Bestimmung des § 50 a BDG 1979, gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte.

Deutlich geht aus diesem Schriftwechsel hervor, dass Ihnen aus wortwörtlich angezogenen 'familiären Gründen' daran gelegen war, eine Möglichkeit der Fortführung der Teilbeschäftigung zu erreichen.

In diesem Sinne hat Ihnen die Dienstbehörde mit besagtem Schreiben vom 22. August 1991 auch einen (schließlich gewährten) Karenzurlaub in Aussicht gestellt. In Kenntnis der von Ihnen geltend gemachten 'familiären Gründen' wurde Ihnen bereits in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ein solcher Karenzurlaub, für den Fall der Gewährung nicht für dienstzeitabhängige Rechte berücksichtigt werden würde. Zugleich mit dem 'Angebot', Ihnen einen Karenzurlaub zu gewähren, wurde Ihnen für die Zeit dieses Karenzurlaubes, ganz wie von Ihnen zuvor gewünscht, die Aufnahme in ein Vertragsbedienstetendienstverhältnis in Halbbeschäftigung in Aussicht gestellt.

In Kenntnis und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Dienstbehörde vom 22. August 1991 haben Sie schließlich das 'Angebot' der Dienstbehörde angenommen und um Gewährung eines Karenzurlaubes ausdrücklich aus familiären Gründen sowie um die Aufnahme in das entsprechende Vertragsbedienstetendienstverhältnis mit Schreiben vom 11. September 1991 ersucht.

In der Folge hat die Dienstbehörde den nunmehr in Rede stehenden Bescheid vom 14. November 1991, der im Wesentlichen aus zwei Spruchteilen besteht erlassen und Ihnen antragsgemäß im ersten Spruchsatz den beantragten Karenzurlaub gewährt sowie mit dem zweiten Spruchsatz, in Kenntnis des Umstandes, dass Sie sowohl diesen Karenzurlaub als auch die Aufnahme in ein teilbeschäftigtes Vertragsbedienstetendienstverhältnis aus 'familiären Gründen' anstreben, die Anrechnung der Zeit dieses Karenzurlaubes für dienstzeitabhängige Rechte ausgeschlossen.

Bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes war nicht zweifelhaft, dass dieser in Ihrem überwiegenden privaten Interesse, nämlich aus den von Ihnen geltend gemachten 'familiären Gründen' gewährt wurde. Dazu tritt, dass Ihnen als Beamtin sonst eine weitere Verwendung (nach ausgelaufener Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit) nur in Vollbeschäftigung möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund bestand auch Ihr eben aus denselben familiären Gründen geltend gemachtes, privates Interesse an der Aufnahme in ein Vertragsbedienstetendienstverhältnis in Halbbeschäftigung während der Dauer des Ihnen gewährten Karenzurlaubes. De facto wurde damit die Ihnen bereits zuvor gewährte aber ausgelaufene Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit fortgeführt, um Ihnen damit die sozial abgesicherte Wahrnehmung Ihrer familiären Interessen zu ermöglichen.

Da der Dienstbehörde anlässlich der Gewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes sämtliche für die Beurteilung der Frage der Berücksichtigung des Zeitraumes dieses Karenzurlaubes für Dienstzeit abhängige Rechte maßgeblichen Umstände bekannt waren, hat diese bereits zum Gewährungszeitpunkt über die Frage der Anrechnungsfähigkeit des Karenzurlaubes abgesprochen. Dies ist auch nach ständiger Rechtsprechung dann nicht unzulässig, wenn die Verfahrensunterlagen genügend Auskunft über Zweck und Inhalt des Karenzurlaubes geben (zB: VwGH vom 26. Mai 1999, Zl 97/12/0289 u.a.).

Andere als in der Kindererziehung gelegene 'familiäre' Gründe haben sie weder damals noch jetzt geltend gemacht, sodass die von der Dienstbehörde darüber getroffene Feststellung nicht unzulässig war. Ihr Antrag ist daher wegen bereits mit Bescheid vom 14. November 1991, GZ 1993/3-I/91, im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 entschiedener Sache, als unzulässig zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge über den zurückgewiesenen Antrag in der Sache inhaltlich entscheiden, hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am 23. Dezember 2013 zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013) war gegen diesen Bescheid die am 3. Februar 2014 erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 241a Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

"§ 241a. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden."

§ 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 24/1991, wie er im November 1991 in Kraft stand, lautete:

"Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."

§ 18 Abs. 2, 4 und 5 AVG in der im November 1991 in Kraft gestandenen Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 lautete:

"Erledigungen

§ 18. ...

(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

...

(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

§ 58 AVG in eben dieser Fassung lautet:

"Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."

Eingangs ist festzuhalten, dass aus den im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, dargelegten Gründen - ungeachtet der missverständlichen Formulierung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 - für die Beurteilung des Antrages der Revisionswerberin § 75 Abs. 3 BDG 1979 in jener Fassung dieses Paragrafen maßgebend ist, der im Zeitpunkt der Bewilligung des Karenzurlaubes in Kraft gestanden ist. In diesem Zusammenhang käme vorliegendenfalls § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1991 in Betracht.

Die Revisionswerberin vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals den Standpunkt, wonach ihrem Antrag schon deshalb keine rechtskräftig entschiedene Sache entgegenstehe, weil es der Erledigung vom 14. November 1991 insgesamt an der Bescheidqualität fehle. Dies folge aus der mangelnden Bezeichnung derselben als Bescheid, aus dem Fehlen von Begründung und Rechtsmittelbelehrung sowie der gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG erforderlichen leserlichen Unterschrift des Genehmigenden und der Angabe der bescheiderlassenden Behörde.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid (im Einklang mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren) von der Bescheidqualität der Erledigung vom 14. November 1991 ausgegangen und hat (daraus) u.a. geschlossen, dass der Revisionswerberin ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 (offenbar durch bescheidförmige Rechtsgestaltung) bewilligt wurde.

Es kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich aus der Richtigkeit der Annahme der Revisionswerberin, wonach es sich bei der in Rede stehenden Erledigung um keinen Bescheid gehandelt habe, für die Frage ableiten ließen, ob ihr überhaupt wirksam ein Karenzurlaub gewährt wurde und - verneinendenfalls - ob das Fehlen eines wirksam genehmigten Karenzurlaubes der Zulässigkeit eines Antrages nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 entgegen stünde, weshalb sich die hier erfolgte Zurückweisung dieses Antrages im Ergebnis als rechtmäßig erwiese.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt es nämlich im Rahmen seiner Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle eines Bescheides, also insolange er nicht von seinem Ermessen Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht zu, unrichtige Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedenfalls ohne ausreichende Grundlagen gleichsam zu ihren Gunsten zu "korrigieren".

Dies gilt vorliegendenfalls schon deshalb, weil sich die von der Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals behauptete mangelnde Bescheidqualität der Erledigung vom 14. November 1991, soweit sie sich auf die Bewilligung des Karenzurlaubes selbst bezieht, nicht klar aus dem Akteninhalt erschließt:

Aus der normativen Fassung des ersten Absatzes dieser Erledigung folgt, dass das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer für Bescheide übliche Gliederung in Spruch und Begründung sowie Rechtsmittelbelehrung für sich genommen dem Bescheidcharakter dieses Absatzes nicht entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0209).

Die von der Revisionswerberin überdies als fehlend gerügten Bestandteile (Angabe der bescheiderlassenden Behörde und leserliche Unterschrift des Genehmigenden bzw. Genehmigungsvermerk) beziehen sich nicht auf die Urschrift des Bescheides, sondern auf dessen Ausfertigung. Die in den Verwaltungsakten erliegende, oben wiedergegebene Kopie dürfte freilich die Urschrift dieser Erledigung, nicht aber die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung darstellen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Revision vorliegendenfalls nicht schon deshalb abzuweisen war, weil der Antrag der Revisionswerberin vom 30. Juli 2013 etwa deshalb unzulässig gewesen wäre, weil ihr gar kein Karenzurlaub bewilligt wurde.

Im Übrigen sind die in der Revision aufgeworfenen Fragen des Bescheidcharakters der Erledigung vom 14. November 1991 in ihrer Gesamtheit für die Frage, ob in Ansehung des zuletzt genannten Antrages der Revisionswerberin entschiedene Sache vorliegt, aus folgenden Gründen bedeutungslos:

Der zweite Spruchabsatz dieser Erledigung weist nämlich lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hin, welche sich aus § 75 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 GehG dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des § 75 Abs. 3 BDG 1979 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0234) unterbleibt.

Die diesbezügliche Formulierung in der Erledigung vom 14. November 1991 ist in Ermangelung der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." wohl nicht als Feststellungsbescheid zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161).

Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid handeln würde, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden sind. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, wie sie von der Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 begehrt wurde, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde.

Entschiedene Sache in Ansehung des zuletzt genannten Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belangte Behörde einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Revisionswerberin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Dafür, dass der zweite Spruchabsatz der Erledigung vom 14. November 1991 in diesem Sinne zu verstehen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte, geht doch die belangte Behörde selbst davon aus, dass die Revisionswerberin einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung hat nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickelt auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.

Vor diesem Hintergrund ergibt auch eine gesetzeskonforme Auslegung des zweiten Absatzes der in Rede stehenden Erledigung, dass damit kein endgültiges Unterbleiben einer Rechtsgestaltung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (rechtswidrigerweise) verfügt werden sollte.

Vor diesem Hintergrund stand einer meritorischen Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der Revisionswerberin entschiedene Sache keinesfalls entgegen, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst mangels Spruchreife nicht veranlasst sieht (die von der Revisionswerberin beantragte inhaltliche Erledigung ihres Antrages würde im Übrigen die in der Zurückweisung gelegene "Sache" des angefochtenen Bescheides überschreiten und daher unzulässig sein), war der angefochtene Bescheid aus dem oben aufgezeigten Grunde aufzuheben, ohne dass in diesem Zusammenhang auf die Frage der inhaltlichen Berechtigung des Antrages einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 18. Februar 2015

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