VwGH Ro 2014/02/0068

VwGHRo 2014/02/006827.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, in der Revisionssache des Dipl. Ing. Dr. F in S am Brenner, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Dezember 2013, Zl. uvs-2013/33/1203-7, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2013, der gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG mit 7. Jänner 2014 begann, am 17. Jänner 2014 zur Post gegeben. Sie ist daher rechtzeitig.

Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wendet sich zum einen bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0039).

Zum anderen wurde die Tat im Spruch des durch den Bescheid der belangten Behörde bestätigten Erstbescheides ausreichend konkretisiert. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers und eine Gefahr der Doppelbestrafung wurde somit nicht bewirkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2011/02/0360, mwN).

Für den Bescheidcharakter des im Instanzenzug bestätigten Erstbescheides ist schließlich dessen mangelhafte Gliederung nach Spruch und Begründung nicht entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0257, mwN).

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 3 Z. 1 iVm § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden)

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0039, und vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/16/0020).

Wien, am 27. Mai 2015

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