European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) wurde das Ansuchen des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und 8 sowie § 10 Abs. 2 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 "in der Fassung vor 1. Juli 2011"(StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei staatenlos, in B (Libanon) geboren und seit 1991 in Österreich aufhältig.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bundesministeriums für Inneres (BVT) habe mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 mitgeteilt, dass die bereits früher geäußerten Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber aufrechterhalten würden. Der Revisionswerber nehme seit Jahren regelmäßig an palästinensischen Veranstaltungen mit Bezug zur Hamas im In- und Ausland teil und gelte als einer der engagiertesten Führungsaktivisten der Palästinenserszene in Europa. Durch sein Engagement im "P R C", wo er als Spitzenfunktionär die Konferenzen besuche und seit einigen Jahren auch als Mitorganisator auftrete, könne ein Naheverhältnis des Revisionswerbers zur Hamas angenommen werden. Der terroristische Flügel der Hamas befinde sich seit 2001 auf der EU-Terrorismusliste (2001/931/GASP). Die Hamas sei als Gesamtorganisation ab dem 12. September 2003 (aktueller Beschluss des Rates 2012/333/GASP) in die EU-Terrorismusliste aufgenommen worden.
Das BVT habe bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 (unter anderem) mitgeteilt, dass der Revisionswerber Obmann des Vereins "P" sei. Dieser Verein sei in die US-Terrorismusliste aufgenommen worden, da Gelder aus Spendensammlungen in Österreich über verschiedene Hilfsorganisationen in Palästina, welche direkte Verbindungen zur Hamas unterhielten, der Hamas zur Verfügung gestellt worden seien. Der Revisionswerber sei als Obmann des P für die Aktivitäten des Vereines sowie für die Spendensammlungen und die Transaktionen der Gelder an Hilfsorganisationen in Palästina verantwortlich und werde von den USA als mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehend bezeichnet. In Österreich auf Grund der Feststellungen der USA geführte Ermittlungen hätten keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich Terrorismusfinanzierung erbracht und seien seitens der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden.
Laut Schreiben des BVT vom 15. Juli 2005 befinde sich die P nach wie vor auf der US-Terrorismusliste (Asset Freeze List; Anhang zur Executiv Order 13224 Terror Financing) sowie auf der OFAC-Liste (Office of Foreign Assets Control). Einer Aufnahme in die EU-Terrorismusliste sei auf Grund von Vorbehalten mehrerer Staaten nicht zugestimmt worden, da weitere Beweise der USA nicht erbracht worden seien. Ein gegen den Revisionswerber als Obmann der P eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung sei gemäß § 90 StPO von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgelegt worden. Tatsache sei aber, dass die P nach wie vor Spendengelder sammle und an Hilfsorganisationen in Israel überweise, die im Verdacht stünden, terroristische Vereinigungen zu unterstützen. Diese Sammlungen würden sowohl von den USA als auch von Israel als Unterstützung des Terrorismus angesehen. Gemäß vorgelegten, bisher jedoch nicht bestätigten Informationen solle dies u.a. in Form von finanzieller Versorgung der Familienangehörigen von Selbstmordattentätern geschehen.
Aus diesen Stellungnahmen des BVT sei zu schließen, dass der Revisionswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden könnten.
Daher könne trotz Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
Weiters lägen aufgrund der angeführten Umstände die Einbürgerungshindernisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 StbG und gemäß § 10 Abs. 1 Z 8 StbG vor. So schienen die Aktivitäten und Beziehungen des Revisionswerbers geeignet, bei Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich, insbesondere deren internationales Ansehen zu schädigen.
Das Ermittlungsergebnis sei der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 zugestellt worden. Die erstattete Stellungnahme der Rechtsvertreterin habe am Ermittlungsergebnis nichts Entscheidungswesentliches ändern können, auch nicht der Hinweis auf die freiwillige Auflösung des Vereins P im Dezember 2008.
Gemäß § 64a Abs. 11 StbG, BGBl. I Nr. 38/2011, sei das Verfahren als anhängiges Verfahren nach den Bestimmungen vor dieser Novelle (somit in der Fassung vor 1. Juli 2011) zu Ende zu führen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 265/2014-4, (insbesondere angesichts des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG) ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 12. August 2014,
B 265/2014-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs. 3 und 4 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Der Revisionswerber brachte nach Aufforderung eine Verbesserung in Form einer Revision nach § 4 VwGbk-ÜG ein.
4. Das Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/04/0044, mwN).
Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.
2. Rechtslage:
§ 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der (vorliegend gemäß § 64a Abs. 11 StbG maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 (StbG), lautet auszugsweise:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
...
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
...
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
...
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können."
3. Zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (Gesamtverhalten) und § 10 Abs. 2 Z 7 StbG (Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen):
Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2005/01/0287).
§ 10 Abs. 2 Z 7 StbG enthält (neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in RV 1189 BlgNR XXII. GP , 5).
In der vorliegenden Rechtssache hat die belangte Behörde aufgrund ihrer Feststellung, durch das Engagement des Revisionswerbers im PRC und seine Tätigkeit als Obmann des P könne ein Naheverhältnis zur Hamas angenommen werden, das Vorliegen der Verleihungshindernisse nach § 10 Abs. 1 Z 6 sowie § 10 Abs. 2 Z 7 StbG angenommen.
Dabei geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der Hamas um eine extremistische oder terroristische Gruppierung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG handelt. Dieser Annahme tritt die Revision mit keinem Wort entgegen.
Aus diesem Grund kann auch dahin gestellt bleiben, welche Auswirkungen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014 in der Rechtssache T-400/10 , Hamas gegen Rat der Europäischen Union, unterstützt durch Europäische Kommission, hat. Mit diesem Urteil wurden die dort angeführten Beschlüsse des Rates zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, für nichtig erklärt, soweit sie die Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) betreffen. Gleichzeitig wurden die Wirkungen des im Urteil letztgenannten Beschlusses 2014/483/GASP (unter anderem) bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über ein Rechtsmittel (vgl. die beim EuGH anhängige Rechtssache C- 79/15 P ) nach Art. 264 AEUV ausgesetzt und zwischenzeitlich vom Rat ein weiterer Beschluss 2015/521/GASP erlassen, in dem die Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) weiterhin angeführt ist.
Für ein das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 7 StbG begründendes Naheverhältnis zu dieser Organisation ist nach den Materialien (wie oben ausgeführt) nicht die aktive Mitgliedschaft bei solchen Gruppen erforderlich, es reicht vielmehr aus, wenn der Verleihungswerber (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer dieser Gruppe ist.
Die belangte Behörde nimmt ein solches Naheverhältnis aufgrund der festgestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers an und gründet diese Auffassung auf die Feststellung, der Revisionswerber nehme seit Jahren regelmäßig an palästinensischen Veranstaltungen mit Bezug zur Hamas im In- und Ausland teil, unter anderem trete er im PRC als Spitzenfunktionär und Mitorganisator auf.
Die Revision bestreitet nicht, dass der Revisionswerber jährlich für die PRC die Veranstaltung "P-Conference" organisiert. Sie bringt vielmehr vor, an dieser Veranstaltung nähmen "Personen, die am Palästina-Konflikt interessiert sind" teil und diese werde in verschiedenen europäischen Staaten abgehalten. In keinem Staat sei es zur Untersagung der Veranstaltung gekommen. Der Revisionswerber bestreite Sympathisant oder Unterstützer der Hamas zu sein, zumal sich dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entnehmen lasse, aus welchen konkreten Handlungen des Revisionswerbers sich dessen Naheverhältnis zur Hamas ergebe.
Das Vorbringen, die vom Revisionswerber organisierte Veranstaltung "P-Conference" sei nicht untersagt worden, kann die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach ein Naheverhältnis des Revisionswerbers zur Hamas angenommen werden könne, weil dieser regelmäßig an palästinensischen Veranstaltungen mit Bezug zur Hamas im In- und Ausland teilnehme, im PRC als Spitzenfunktionär und Mitorganisator von Konferenzen auftrete und als einer der engagiertesten Führungsaktivisten der Palästinenserszene in Europa gelte, nicht entkräften. Gleiches gilt auch für die bloße Behauptung, der Revisionswerber sei kein Sympathisant oder Unterstützer der Hamas.
Der Revisionswerber bestreitet die festgestellte Tätigkeit für die P und seine Position bei der P nicht. Die Revision geht auch nicht auf die Feststellungen der belangten Behörde näher ein, der P habe 2005 nach wie vor Spendengelder gesammelt und diese an Hilfsorganisationen in Israel überwiesen, die in Verdacht stünden, terroristische Vereinigungen zu unterstützen, sodass diese Sammlungen sowohl von den Vereinigten Staaten als auch von Israel als Unterstützung des Terrorismus angesehen würden. Wenn sich der Revisionwerber darauf beruft, die Tätigkeit des P sei zu keiner Zeit untersagt worden und der Revisionswerber sei nach der Zurücklegung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hinsichtlich Terrorismusfinanzierung unbescholten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben kann, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis 2005/01/0287). Umso mehr gilt dies für § 10 Abs. 2 Z 7 StbG, da es für das Vorliegen dieses Verleihungshindernisses ausreicht, dass der Verleihungswerber (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung ist (vgl. die obzitierten Materialien zu dieser Bestimmung).
Damit kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie angenommen hat, der Revisionswerber sei (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer der Hamas und erfülle somit das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG (Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen). Da es sich bei diesem Verleihungshindernis (wie ausgeführt) um ein spezielles Verleihungshindernis und somit um eine lex specialis zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt, braucht auf das Vorliegen des letzteren Verleihungshindernisses nicht eingegangen zu werden.
4. Die Revision behauptet einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde keine eigenen Ermittlungen getätigt, sondern sich auf die Wahrnehmungen des BVT gestützt habe.
Es trifft zu, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0005).
Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, indem sie die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete.
Soweit die Revision eine Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 AVG behauptet, weil das Schreiben des BVT vom 18. Juni 2013 trotz mehrmaliger Urgenzen nicht zur Verfügung gestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs dadurch entspricht, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde nachgekommen. Sie ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Stellungnahme in Fotokopie zu übersenden, sondern darf - wie erwähnt - das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen (vgl. zu allem auch das hg. Erkenntnis 19. September 2012, Zl. 2010/22/0199, mwN).
5. Die Beschwerde erweist sich daher schon aus diesen Erwägungen als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2015
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