Normen
AVG §62 Abs4;
NatSchG OÖ 2001;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs4;
NatSchG OÖ 2001;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen trug mit Bescheid vom 28. Juli 2011, N10-135-2011, dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf, bezüglich der auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführten geländegestaltenden Maßnahmen weitere Ausführungen einzustellen, Maßnahmen auf einer Fläche von ca. 7.000 m2 zurückzunehmen und den vorherigen Zustand als landwirtschaftlich bewirtschaftete Nutzfläche bis zum 31. Juli 2012 wieder herzustellen.
Mit Bescheid vom 23. August 2012, Zl. N-106248/27-2012- Has/Gre, gab die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt I. A) der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den o. z. erstinstanzlichen Bescheid teilweise Folge und schränkte den Wiederherstellungsauftrag hinsichtlich eines näher bezeichneten Grundstücks der KG S. um im Detail näher beschriebene geländegestaltende Maßnahmen ein.
Mit Spruchpunkt I. B) des o.e. Bescheides bestätigte die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag bezüglich der im südlichen und westlichen Teil des näher bezeichneten Grundstücks der KG S. getätigten Maßnahmen, die nicht unter die in Spruchteil I. A) stehenden bewilligten Maßnahmen fielen.
Eine neue Frist für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen setzte die belangte Behörde nicht fest.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde den o.e. Bescheid dahingehend, dass die Frist für die im Bescheidabschnitt I. aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit 31. Dezember 2013 festgesetzt werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer behauptet darin unter Berufung auf die hg. Judikatur zu § 62 Abs. 4 AVG, dass der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2012 mangels der Festsetzung einer neuen Frist für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen inhaltlich rechtswidrig gewesen sei und diese Rechtswidrigkeit durch den Berichtigungsbescheid nicht beseitigt werden könne, da es sich um keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG handle.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Ein Berichtigungsbescheid tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Stelle des berichtigten Bescheides insoweit, als sein Inhalt reicht (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 66 zitierte hg. Judikatur), hier also nur im Umfang der Festsetzung einer Frist bis zum 31. Dezember 2013 zur Durchführung des - seinem Inhalt nach gegenüber dem berichtigten Bescheid unveränderten - Wiederherstellungsauftrages. Da der Beschwerdeführer nun mit der zur hg. Zl. 2012/10/0180 anhängigen Beschwerde den (unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG berichtigten) Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2012 angefochten hat, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 22. November 2012, Zl. AW 2012/10/0056, aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wurde der Vollzug des Wiederherstellungsauftrages bereits dadurch aufgeschoben. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Verwaltungsakten am 27. November 2012 zugestellt.
Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtlich besser gestellt wäre, da nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbar sein muss. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0230, mwN).
Im gegebenen Fall liegt daher eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - selbst wenn der Berichtigungsbescheid rechtswidrig wäre - nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer diesfalls an der Beschwer fehlt (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0238): Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hg. Beschluss vom 22. November 2012, Zl. AW 2012/10/0056 wurde die Wiederherstellungsfrist suspendiert, sodass die Situation des Beschwerdeführers nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Wiederherstellungsfrist durch einen rechtmäßigen Bescheid eingeräumt worden wäre fehlt (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2008/11/0082). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides nicht beschwert ist.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1a VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. April 2015
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