VwGH 2011/21/0230

VwGH2011/21/023014.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11. März 2011, Zl. Fr-1053378, betreffend u.a. Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. April 2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am 5. April 2011 in Innsbruck verbüßte.

Mit dem angefochtenen, ihm am 16. März 2011 zugestellten Bescheid vom 11. März 2011 erließ die belangte Behörde über ihn deshalb gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 FPG und § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG in der genannten Fassung von Amts wegen keinen Durchsetzungsaufschub.

Dagegen (erkennbar nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes) brachte der Beschwerdeführer zunächst am 22. April 2011 eine am 19. April 2011 verfasste Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 527/11-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit rechtskräftigem, noch im September 2011 erlassenen und nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. September 2011 behob der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den genannten Bescheid vom 11. März 2011 (zur Gänze) gemäß § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG.

In der im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11. März 2011, der ihn im Recht auf Durchsetzungsaufschub verletze.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses beantragte.

Diese Überlegung erweist sich als zutreffend:

Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, wobei im Fall einer - hier vorliegenden - Sukzessivbeschwerde die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu beurteilen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0077, mwN), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mwN).

Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der für einen Durchsetzungsaufschub in Betracht kommende längstmögliche Zeitraum von einem Monat (gemäß § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011) im genannten Zeitpunkt bereits abgelaufen war (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0669, mwN).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen, sodass ein Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2008, Zl. 2008/21/0646, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften, mittlerweile darüber hinaus nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden, Ausspruch über die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes bereits bei Beschwerdeerhebung nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juni 2012

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