VwGH 2008/11/0082

VwGH2008/11/008229.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Vereins "XXX" in S, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. März 2008, Zl. 20206-6529/102-2008, betreffend Gewährung einer Förderung und Rückforderung einer vorläufig ausbezahlten Förderung für das Jahr 2006, zu Recht erkannt:

Normen

KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 erteilte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) dem beschwerdeführenden Verein für die Führung der Krabbelstube C. an einer näher bezeichneten Adresse in S. gemäß § 2 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes die vom 18. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2000 befristete Bewilligung für die Führung von vier Gruppen mit jeweils maximal 6 Kindern, dies ua. unter der Auflage

"6. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung müssen sichergestellt sein. Überschüsse sind zurückzuzahlen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten."

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die zur Verfügung stehenden Räume hätten eine Fläche von 145 m2.

Mit Bescheid der Landesregierung vom 21. Dezember 2000 wurde die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2001, mit Bescheid vom 11. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, und zwar jeweils unter Beibehaltung der genannten Auflage. In den Bescheidbegründungen wurde erneut ausgeführt, die zur Verfügung stehenden Räume hätten eine Fläche von 145 m2.

Mit Bescheid der Landesregierung vom 31. Juli 2002 wurde schließlich gemäß § 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 ab 1. August 2002 eine unbefristete Bewilligung für vier Krabbelgruppen mit jeweils maximal 8 Kindern erteilt, dies ua. unter der Auflage

"6. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung müssen sichergestellt sein. Überschüsse sind zurückzuzahlen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten."

In der Bescheidbegründung wurde abermals ausgeführt, die zur Verfügung stehenden Räume hätten eine Fläche von 145 m2.

Mit Bescheid der Landesregierung vom 1. Februar 2006 wurde dem beschwerdeführenden Verein eine vorläufige Förderung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von EUR 163.003,68 zugesprochen und auch ausbezahlt.

Nach Inspektionen der Krabbelstube im Jahr 2006 und einem umfangreichen Ermittlungsverfahren stellte die Landesregierung zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2007 fest, dass die Gewährung von Fördermitteln ausgeschlossen sei, weil die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw. den allgemein üblichen Rahmen überstiegen. Über eine Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungen werde gesondert entschieden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/11/0131 protokollierte Beschwerde, der mit hg. Beschluss vom 3. August 2007, Zl. AW 2007/11/0028-3, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 widerrief die Landesregierung sodann die dem beschwerdeführenden Verein erteilte Bewilligung mit Wirkung vom 1. Oktober 2007. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der der Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2011, Zl. 2007/11/0239, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 wies die Landesregierung den Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Gewährung einer vorläufigen Förderung für das Kalenderjahr 2007 ab. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 2008 wies die Landesregierung schließlich den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 4. Jänner 2007 auf Gewährung einer Förderung der Kindertagesbetreuung für das Kalenderjahr 2006 ab. Unter einem wurde die bereits ausbezahlte vorläufige Förderung für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 163.003,68 zurückgefordert. Der beschwerdeführende Verein habe diesen Betrag zurückzuerstatten.

In der Begründung führte die Landesregierung aus, am 14. Juni 2006 sei ein Lokalaugenschein in der Krabbelstube C. durchgeführt worden. Hiebei sei festgestellt worden, dass der Kinder-/Betreuer-Schlüssel (§ 16 der Kindertagesbetreuungsverordnung) nicht eingehalten worden sei. Der Obmann des beschwerdeführenden Vereins, V., habe mitgeteilt, dass nahezu das gesamte Betreuungspersonal gekündigt habe oder gekündigt worden sei. Die Kontinuität der Betreuungspersonen sei nicht gegeben gewesen, was für die Kinder einen starken Bruch bedeutet habe. Auch die Räumlichkeiten hätten § 15 der Kindertagesbetreuungsverordnung nicht entsprochen.

Weiters habe es Beschwerden von Eltern gegeben. Neben den pädagogischen Mängeln habe es auch Hinweise auf nicht korrekte Verwendung von Subventionsmitteln gegeben, insbesondere darauf, dass die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw. den allgemein üblichen Rahmen überstiegen.

Nach vielen Urgenzen seien vom beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 10. Jänner 2007 einige Unterlagen übermittelt worden, so Elternvereinbarungen bzw. Anmeldeformulare, eine Kinderliste, die Rechnungsabschlüsse für 2003, 2004 und 2005, ein Ausdruck des Vereinsregisterauszugs sowie "ein Kommentar" zum Mietvertrag. Die Belege der Jahre 2003 bis 2005 hätten am 8. Februar 2007 eingesehen und abgeholt werden können. In der Folge seien die Belege überprüft worden. Die Überprüfung habe eine Vielzahl von Aufwendungen ergeben, welche den allgemein üblichen Rahmen überstiegen.

Fehlende Unterlagen (der Dienstvertrag von S. sowie ihre Aufgabenbeschreibung, die Liste der Vorstandmitglieder, Vereinsunterlagen und Protokolle, der Rechnungsabschluss für 2006 samt Belegen, fehlende Elternvereinbarungen) seien trotz Urgenzen nicht vorgelegt worden. Besprechungen seien trotz mehrmaliger Terminangebote nicht zustande gekommen. Stellungnahmen zu den Anfragen seien nicht erfolgt.

Da keine Besprechung habe stattfinden können und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien, habe die Landesregierung mit Schreiben vom 24. August 2007, zugestellt am 10. September 2007, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst und dem beschwerdeführenden Verein vorgehalten.

In diesem Schreiben sei dargelegt worden,

dass private Mobiltelefonrechnungen von V. der Krabbelstube, die über ein Festnetztelefon verfüge, verrechnet worden seien, im Jahr 2003 in Höhe von EUR 4.954,11, im Jahr 2004 in Höhe von EUR 11.720,06 und im Jahr 2005 in Höhe von EUR 17.203,75, außerdem für das Jahr 2005 auch Mobiltelefonrechnungen von S. in Höhe von EUR 354,20,

dass die Miete mit EUR 38.458,44 extrem hoch sei, es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe, Hauseigentümer V. sei, im Jahr 2006 zusätzliche, nicht benötigte Räumlichkeiten um EUR 1.440,-- pro Monat angemietet worden seien, die S., deren Dienstvertrag und Aufgabenbeschreibung nicht vorgelegt worden seien, als Dienstwohnung zur Verfügung ständen, was nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspreche, weil Dienstwohnungen nicht erforderlich seien,

dass S. seit Juli 2005 beim beschwerdeführenden Verein angestellt sei, jedoch nicht als Betreuerin in einer Krabbelgruppe tätig sei, vielmehr nicht nachvollziehbar sei, für welche Tätigkeit sie eingestellt sei, dass Aussagen, wonach sie die Website des Vereins betreue, nicht nachvollziehbar wären, weil der Verein keine Website habe, weder Dienstvertrag noch Aufgabenbeschreibung vorgelegt worden seien,

dass zu wenig pädagogisches Personal für die angegebene Kinderzahl angestellt worden sei und ein permanenter Wechsel der Betreuerinnen stattfinde, was pädagogisch nicht vertretbar sei,

dass in den Jahren 2003 und 2004 über die A.GmbH, die sich im selben Haus wie die Krabbelstube befinde und deren Geschäftsführer V. und deren Gesellschafterin S. seien, jeweils EUR 15.840,-- für Bürotätigkeiten verrechnet worden seien, wobei nicht nachvollziehbar sei, für welche Leistung diese Beträge bezahlt worden seien, da die Verwaltungstätigkeit für eine viergruppige Krabbelstube nicht sehr aufwändig sei und bei anderen Vereinen großteils ehrenamtlich erledigt und von der Leiterin ein Teil der Verwaltungsarbeit übernommen werde, dass außerdem die gesamte Lohnverrechnung zusätzlich über einen Steuerberater erfolge,

dass über die A. GmbH Mietkosten für ein Auto verrechnet worden seien (im Jahr 2003 EUR 2.106,--, im Jahr 2005 EUR 930,--),

dass über die A. GmbH Kopierkosten verrechnet worden seien (im Jahr 3003 EUR 838,26, im Jahr 2004 EUR 922,50; pro Kopie EUR 0,15 plus 20% USt.),

dass im Juli 2004 ein Pkw, Baujahr 1994, von S. um EUR 3.900,-

- an den beschwerdeführenden Verein verkauft worden sei, obwohl die Anschaffung von Autos für Krabbelgruppen weder notwendig noch üblich sei,

dass im März 2003 eine Rechnung der Firma Sch. für eine Vordacheindeckung in Höhe von EUR 3.583,62 durch den beschwerdeführenden Verein bezahlt worden sei, obwohl dieser nur Mieter sei und auch nur das Erdgeschoß gemietet habe;

dass im Jahr 2003 EUR 20.000,-- und im Jahr 2005 EUR 76.000,--

bar entnommen worden seien, wobei Verbleib und Verwendung des Geldes nicht nachvollziehbar sei,

dass die vorgelegten Jahresabschlüsse teilweise nicht nachvollziehbar seien und nicht mit den Belegen übereinstimmten, dass weiters die Dotierung der Rücklagen und die Afa nicht nachvollzogen werden könnten,

dass die eingehobenen Elternbeiträge großteils am Mindestbeitrag orientiert seien, wobei auffallend sei, dass für die Tochter von S. nur von November 2003 bis März 2005 ein Elternbeitrag (Mindestbeitrag für Vollbetreuung, keine Essensbeiträge) bezahlt worden sei, obwohl das Kind für die Förderung das gesamte Jahr 2005 angegeben worden sei, dass weiters Elternvereinbarungen nur teilweise vorgelegt worden seien und manche keinen Elternbeitrag vorsähen,

dass auch die Essensabrechnungen zu hinterfragen seien, weil in manchen Monaten sehr wenig Essen mit dem Zulieferer abgerechnet worden sei, obwohl für viele Kinder die Förderung abgerechnet worden sei,

dass das Personal für die Kinderzahl und die Öffnungszeiten viel zu gering sei, dass Eltern häufig in den ersten ein bis zwei Monaten nur einen sehr geringen Betrag zahlten, die Kinder jedoch bereits voll für die Förderung verrechnet worden seien,

dass trotz mehrfacher Urgenzen keine Protokolle über die Vereinssitzungen und die Entlastung des Vorstandes vorgelegt worden seien und die Vereinsmitglieder nicht hätten ermittelt werden können,

dass mangels Rechnungsabschlusses für 2006 dieses Jahr nicht habe geprüft werden können,

dass daher davon auszugehen sei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht stimmten, was zum Erlöschen der Förderansprüche führen würde.

Unter einem sei dem beschwerdeführenden Verein die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen vier Wochen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen, wobei der Dienstvertrag für S. samt Aufgabenbeschreibung, die Liste der Vorstandsmitglieder, Vereinsunterlagen und Protokolle, der Rechnungsabschluss für 2006 sowie Belege, eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Monate Jänner bis August 2007 samt Belegen, die fehlenden Elternvereinbarungen und der Bedarfsbescheid für 2007 angefordert worden seien.

Weder bis zum Ablauf der mehrfach erstreckten Stellungnahmefrist noch bis zum Zeitpunkt der bescheidlichen Erledigung sei eine Stellungnahme oder eine Vorlage der angeforderten Unterlagen durch den beschwerdeführenden Verein erfolgt. V. habe zwar mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 angekündigt, Unterlagen zur Post geben zu wollen, es seien jedoch keine Unterlagen eingetroffen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die Landesregierung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wie sie bereits im wiedergegebenen Vorhalt vom 24. August 2007 dargestellt waren, zu Feststellungen erhebend, aus, eine Vielzahl von Aufwendungen übersteige den allgemein üblichen Rahmen oder sei nicht nachvollziehbar (die Landesregierung erwähnt hier neuerlich die dem beschwerdeführenden Verein verrechneten privaten Mobiltelefonkosten des Obmannes V., die Höhe der Miete, die zusätzliche Anmietung einer Dienstwohnung für S., die Nichtvorlage eines Dienstvertrages mit S. und deren nicht nachvollziehbare Aufgabenumschreibung, die über die A. GmbH dem beschwerdeführenden Verein verrechneten Bürokosten, die Mietkosten für einen Pkw, die Verrechnung von Kopierkosten, der Ankauf des Pkw, die Übernahme der Kosten für eine Vordacheindeckung, die Barentnahmen des Obmannes V. sowie die nicht nachvollziehbaren Elternbeiträge, insbesondere das teilweise Fehlen derselben für den Krabbelstubenbesuch der Tochter von S.).

Aus diesen Gründen sei der Tatbestand des § 9 Abs. 2 und 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 erfüllt, weil etliche Aufwendungen den allgemein üblichen Rahmen überstiegen und die Elternbeiträge nicht gesetzeskonform vorgeschrieben worden seien. Auch gegen Pkt. 6 der Auflagen des Bewilligungsbescheides sei damit verstoßen worden, weil die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten worden seien. Der Förderantrag für das Jahr 2006 sei abzuweisen und der bereits vorläufig bewilligte und auch ausbezahlte Betrag zurückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Eine Replik des beschwerdeführenden Vereins unterblieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 47/2002, lautete (auszugsweise):

"Förderung der Kindertagesbetreuung; Voraussetzungen § 8 (1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern

beschäftigt oder Kinderbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich sind, führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 9) zu gewähren, wenn

  1. 1. nach der jeweiligen Kindertagesbetreuung ein Bedarf besteht,
  2. 2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und
  3. 3. der Rechtsträger die in den gemäß § 4 erlassenen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn

1. der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung ohne die nach § 3 Abs 1 erforderliche Bewilligung aufgenommen worden ist;

2. die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; oder

3. vom Rechtsträger für die Kindertagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten für die Kinder nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, die durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Kostenentwicklung sowie auf das Einkommen der Sorgepflichtigen und die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzen ist.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

1. der Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten, macht; oder

2. der Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

Höhe, Tragung und Auszahlung der Fördermittel

§ 9

...

(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.

(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. … .

(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:

2. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Abs 4 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauf folgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen. Für Tagesbetreuungseinrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Kindertagesbetreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.

…"

1.1.2. Das gemäß seinem § 67 Abs. 1 am 1. September 2007 (§ 10 Abs. 1 Z. 1 erst am 1. Jänner 2008) in Kraft getretene Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl. Nr. 41, lautet (auszugsweise):

"Förderung der Tagesbetreuung; Voraussetzungen § 9 (1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern

beschäftigt oder allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 10) zu gewähren, wenn

  1. 1. nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht,
  2. 2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und
  3. 3. der Rechtsträger die in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn

1. der Betrieb der Tagesbetreuungseinrichtung ohne die nach § 4 Abs 2 erforderliche Bewilligung aufgenommen worden ist;

2. die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; oder

3. vom Rechtsträger für die Tagesbetreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, wie sie vom Rechtsträger unter Berücksichtigung des Mindestbeitrages und der näheren Festlegungen in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt worden sind.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

1. der Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten, macht; oder

2. der Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

Höhe, Tragung und Auszahlung der Fördermittel

§ 10

...

(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen. (6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. … .

(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:

2. Bei Tagesbetreuungseinrichtungen:

Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Abs 4 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauf folgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen. Für Tagesbetreuungseinrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Tagesbetreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.

Übergangsbestimmungen

§ 68

(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

…"

1.2.1. Die Kindertagesbetreuungs-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2002, lautete (auszugsweise):

"§ 20

Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen haben zur Sicherung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Kindertagesbetreuung nachzuweisen, dass sich ihre Ausgaben insbesondere für Miete und Verwaltung usw an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren und im allgemein üblichen Rahmen halten. Die Gehälter für fachlich ausgebildete Betreuungspersonen haben sich am Mindestlohntarif oder am Entlohnungsschema gemäß § 22 Abs 2 des Gesetzes zu orientieren.

…"

1.2.2. Die Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2002 in der am 22. September 2007 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2007, lautet (auszugsweise):

"§ 20

Die Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen haben zur Sicherung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung nachzuweisen, dass sich ihre Ausgaben insbesondere für Miete und Verwaltung usw an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren und im allgemein üblichen Rahmen halten. Die Gehälter für fachlich ausgebildete Betreuungspersonen haben sich am Mindestlohntarif oder am Entlohnungsschema gemäß § 22 Abs 2 des Gesetzes zu orientieren.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zunächst vor, diese hätte aktenwidrig festgestellt, dass weitere Unterlagen trotz Urgenzen nicht beigebracht worden seien. Der Vereinsobmann V. habe vielmehr am 11. Dezember 2007 ein Telefax an die belangte Behörde gesendet, worin er die Übermittlung ergänzender Unterlagen per Post angekündigt und um einen Besprechungstermin zu deren Erörterung ersucht habe. Ein Konvolut an ergänzenden Unterlagen sei zudem durch den beschwerdeführenden Verein am 11. Dezember 2007 knapp vor Mitternacht zur Post gegeben worden, wobei die Postaufgabe durch einen Bekannten des Vereinsobmanns V. erfolgt sei. Inhalt des zur Post gegebenen Konvoluts seien insbesondere näher bezeichnete Unterlagen gewesen, die geeignet gewesen wären, die von der belangten Behörde erhobenen Vorwürfe zu entkräften.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, an dessen Vollständigkeit zu zweifeln der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass sieht, geht das Einlangen der in der Beschwerde erwähnten Unterlagen weder im Dezember 2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides hervor. Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift ausdrücklich, dass solche Unterlagen vor Bescheiderlassung eingelangt wären. Dem ist der beschwerdeführende Verein, der eine Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes nicht konkret behauptet, auch nicht etwa mit substanziertem Vorbringen entgegengetreten. Im Übrigen geht auch aus der Beschwerde nicht konkret hervor, welche Angaben die behauptetermaßen eingebrachten Unterlagen enthalten hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof legt daher seinen weiteren Überlegungen zugrunde, dass der beschwerdeführende Verein zum oben wiedergegebenen Vorhalt der belangten Behörde vom 24. August 2007 nicht Stellung genommen und trotz zahlreicher aktenkundiger Urgenzen auch die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat.

2.1.2. Soweit die Beschwerde das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde rügt, genügt der Hinweis, dass das Beschwerdevorbringen keinerlei konkrete Angaben enthält, aus denen sich ergeben könnte, dass die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne Durchführung einer Verhandlung unrichtig festgestellt hätte.

2.1.3. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein Buchhaltungsunterlagen zunächst nicht zurückgegeben und ihn daher an der Entkräftung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe gehindert hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen nach dem Beschwerdevorbringen durch das zuständige Finanzamt am 30. November 2007 zurückgereicht worden sind, womit für den beschwerdeführenden Verein bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme war.

2.1.4. Die Beschwerde rügt ferner, dass sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme vom 10. Jänner 2007 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

In diesem Punkt ist der Beschwerde insofern beizupflichten, als in dieser Stellungnahme darauf hingewiesen wurde, dass sich der Mietvertrag für die Räumlichkeiten der Krabbelstube im Erdgeschoß nicht wie von der belangten Behörde angenommen auf eine Fläche von 145 m2, sondern vielmehr auf eine von insgesamt 230 m2 beziehe. Diese Angaben stehen mit den oben wiedergegebenen Bescheidbegründungen der Bewilligungsbescheide, in denen von zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten mit einer Fläche von 145 m2 die Rede ist, nicht im Widerspruch, weil diese Bescheidbegründungen erkennen lassen, dass sich die dort angegebene Fläche auf die Räume der Krabbelgruppen und einen gemeinsamen Raum bezogen, dass es darüber hinaus aber noch andere Nutzräume gab. Der angefochtene Bescheid ist zwar daher in diesem Punkt mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der Gesamtfläche der gemieteten Räume behaftet, dieser aber, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht relevant.

2.1.5. Unbestritten bleibt in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, dass im Jahr 2006 vom beschwerdeführenden Verein weitere Räumlichkeiten im ersten Stock des im Eigentum des Vereinsobmannes V. stehenden Hauses gemietet wurden, welche als Dienstwohnung für S. zur Verfügung standen. In der erwähnten Stellungnahme vom 7. Jänner 2007 wird eingeräumt, dass der Mietzins hiefür EUR 1.440,-- zuzüglich Betriebskosten in Höhe von EUR 290,-- betrage, außerdem wird angegeben, dass "bis zur Erweiterung der Krabbelstube" ein Teilbereich dieser Räumlichkeiten als Dienstwohnung von S. genützt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof legt auch dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

2.1.6. Abgesehen von dem unter Pkt. 2.1.4. und 2.1.5. erwähnten Vorbringen enthält die Beschwerde kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, mit dem den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten wird. Der Verwaltungsgerichtshof legt demnach die Bescheidfeststellungen zu den dem beschwerdeführenden Verein verrechneten privaten Mobiltelefonkosten des Obmannes V., der Nichtvorlage eines Dienstvertrages mit S. und deren nicht nachvollziehbare Aufgabenumschreibung, den über die A. GmbH dem beschwerdeführenden Verein verrechneten Bürokosten, den Mietkosten für einen Pkw, der Verrechnung von Kopierkosten, dem Ankauf des Pkw, der Übernahme der Kosten für eine Vordacheindeckung, den Barentnahmen des Obmannes V. sowie den nicht nachvollziehbaren Elternbeiträgen, insbesondere das teilweise Fehlen derselben für den Krabbelstubenbesuch der Tochter von S., der weiteren Beurteilung zugrunde.

2.2.1. Aus dem Umstand, dass der beschwerdeführende Verein für das Jahr 2006 zunächst eine vorläufige Förderung bewilligt erhalten hat, ist für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu gewinnen. Entscheidend ist ausschließlich, ob die belangte Behörde ausreichend Gründe für ihre Annahme hatte, dass die Voraussetzungen für eine Förderung für das Jahr 2006 nicht vorlagen.

2.2.2. Sowohl gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes aus 2002 als auch gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ist die Gewährung von Fördermitteln ausgeschlossen, wenn die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw. den allgemein üblichen Rahmen überschreiten.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Verein im Jahr 2006 zusätzliche Räumlichkeiten angemietet, die zumindest zum Teil als Dienstwohnung für S. zu Verfügung standen, welche ihrerseits zwar einen Dienstvertrag mit dem beschwerdeführenden Verein hatte, deren Aufgabenbereich aber nicht nachvollziehbar war. Angesichts des Umstands, dass der beschwerdeführende Verein weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auch nur andeutungsweise vorbringt, welche Aufgaben S. für die Krabbelstube erbrachte, kann die Einschätzung der belangten Behörde, dass das Zurverfügungstellen einer Dienstwohnung zu den oben erwähnten Kosten jedenfalls den allgemein üblichen Rahmen einer Tagesbetreuungseinrichtung übersteigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung der belangten Behörde, dass eine Krabbelstube von der Größe der in Rede stehenden keines eigenen Pkws bedürfe. Die Beschwerde bringt nicht einmal ansatzweise vor, weshalb im Beschwerdefall besondere Umstände das Halten eines Pkw erforderlich machen würden.

Soweit die belangte Behörde sich auf Ausgaben aus dem Jahr 2005 bezieht, trifft es zwar zu, dass diese nicht unmittelbar für die Beurteilung des Aufwands im Jahr 2006 herangezogen werden durften. Schon mangels jeglicher konkreter Bestreitung im Verwaltungsverfahren konnte die belangte Behörde aber die Aufstellungen über den Aufwand der Jahre 2003 bis 2005, mangels Vorlage geeigneter aktueller Belege durch den beschwerdeführenden Verein, als Indiz dafür werten, dass - in einer Zusammenschau mit den erwähnten Aufwänden für Miete und Verwaltung - auch im Jahr 2006 ein Aufwand der Krabbelstube vorlag, der den allgemein üblichen Rahmen übersteigt und auch dem in der Auflage 6. des Bewilligungsbescheides sowie § 20 der Kindertagesbetreuungs-Verordnung enthaltenen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entspricht.

Die Abweisung des Förderungsantrages für das Jahr 2006 kann demnach im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2.3. Der beschwerdeführende Verein wendet gegen den Rückzahlungsauftrag ein, der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Leistungsfrist, es sei daher davon auszugehen, dass die geforderte Rückzahlung unverzüglich zu erfolgen habe.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass der gegen den Rückzahlungsauftrag an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 14. Mai 2008, Zl. AW 2008/11/0028, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden die Folgen einer nicht unverzüglichen Rückzahlung suspendiert, sodass die Situation des beschwerdeführenden Vereins nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Frist eingeräumt worden wäre. Daraus folgt, dass der beschwerdeführende Verein durch den Umstand, dass die Zahlungsfrist behauptetermaßen zu kurz bemessen war, nicht mehr beschwert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005 mwN.).

2.2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. März 2011

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