Normen
DBAbk BRD 1955 Art16;
DBAbk Deutschland 2002 Art4;
EStG §1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §4 Abs4;
DBAbk BRD 1955 Art16;
DBAbk Deutschland 2002 Art4;
EStG §1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Dirigent und erklärte in den Streitjahren aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelte bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Umsatz- und Einkommensteuer.
Anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - dem Finanzamt Mödling in einem Schreiben vom 5. November 1999 mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 1997 sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz habe und damit in beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht bestehe. Da wegen eines Dienstverhältnisses in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen Deutschland zuzuordnen sei, habe das zuständige Finanzamt in Deutschland "vor kurzem die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland unterstellt". In den für 1997 und die Folgejahre beim österreichischen Finanzamt eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seien die Umsätze und Einkünfte aus im Inland ausgeübter Dirigententätigkeit ausgewiesen worden. In mehreren diese Jahre betreffenden Schreiben habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt gegenüber erklärt, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland befinde, weil er Generalmusikdirektor eines deutschen Orchesters sei. Die Umsatz- und Einkommensteuerveranlagungen u.a. für die Streitjahre 2000 bis 2005 seien jeweils erklärungsgemäß durchgeführt worden.
Beginnend mit September 2007 habe das Finanzamt - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - eine Außenprüfung durchgeführt. Zur Prüfung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers sei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten worden, dass wegen der engeren persönlichen Beziehungen die Ansässigkeit in Österreich anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 1997 geschieden gewesen, wobei die drei Kinder bei der Mutter gewohnt hätten. Im Prüfungszeitraum habe der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Bad Aussee gehabt, zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit 28. Mai 1997 in Mödling bei seiner Managerin Mag. S, mit der er seit 12. Juli 2005 verheiratet sei, mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Adresse habe er auch auf seinen Steuererklärungen seit dem Jahr 1996 als Wohnanschrift angegeben. Auf den - von seiner Managerin vermittelten - Verträgen sei immer die gemeinsame Wohnanschrift in Österreich angegeben gewesen. Die Überweisung der Honorare sei ausschließlich auf ein Bankkonto in Österreich erfolgt. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in den Medien als "österreichischer Dirigent" präsentiert. Aus den Aufzeichnungen gehe ferner hervor, dass der Beschwerdeführer seine Reisen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit großteils von Wien bzw. Mödling aus beginne und großteils auch wieder in Mödling beende. Auf einer Flugumbuchung finde sich auch der Vermerk seiner Managerin, dass der Beschwerdeführer "möglichst früh zu Hause sein möchte". Soweit aus den Belegen ersichtlich, habe sich der Beschwerdeführer jedes Jahr über die Weihnachtsfeiertage in Österreich aufgehalten. Sämtliche "Käufe und Reparaturen von Musikinstrumenten bzw. Einkäufe und Reinigung etwa von Fräcken" seien in Österreich getätigt worden. Seinen Pkw habe der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in Österreich abgemeldet, am 22. Jänner 2001 habe er einen Pkw in Deutschland gekauft und dort angemeldet.
Auch bei den Betriebsausgaben und den Vorsteuerbeträgen sei seitens der Außenprüfung eine Kürzung im Zusammenhang etwa mit geltend gemachten Kfz-Aufwendungen, den Ausgaben für Kleidungsstücke, wie "Fräcke, Anzughosen, Mascherln und Hemden", oder "Essensrechnungen" erfolgt.
In weiterer Folge habe das Finanzamt die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2005 verfügt und in den wiederaufgenommenen Verfahren die Abgaben den Feststellungen der Außenprüfung entsprechend festgesetzt. Gegen diese Bescheide vom 27. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2008 Berufung erhoben.
Nach der Wiedergabe des Ganges des Berufungsverfahrens beschäftigt sich die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides zunächst mit der "Wiederaufnahme und Einkommensteuer 2000 bis 2005".
Aus der Niederschrift bzw. den darin enthaltenen Feststellungen, welche das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahmsbescheide herangezogen habe, sei mit hinreichender Deutlichkeit der in Bezug auf die Frage der Ansässigkeit als neu hervorgekommen zu beurteilende Tatsachenkomplex zu entnehmen. Den im Verwaltungsakt einliegenden, vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Schriftsätzen (beispielsweise zu den Steuererklärungen für das Jahr 1997, einer Vorhaltsbeantwortung betreffend Einkommensteuer 1999 und einem Herabsetzungsansuchen betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002) seien jeweils nur die Erklärungen zu entnehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Deutschland befunden habe, weil er Generalmusikdirektor gewesen sei und auf Grund dieses Dienstverhältnisses der Mittelpunkt der Lebensinteressen Deutschland zuzuordnen sei bzw. das deutsche Finanzamt auf Grund der "stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland angenommen" habe. Durch diese Erklärungen sei der Sachverhalt aber nicht so vollständig dargestellt gewesen, dass das Finanzamt schon im Veranlagungsverfahren "bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu dem nunmehr gefundenen Ergebnis hätte gelangen können". Dass das Finanzamt den über die Ansässigkeit abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers ungeprüft gefolgt sei und anlässlich der Veranlagungen keine weiteren Erhebungen über den Mittelpunkt der Lebensinteressen vorgenommen habe, schließe die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus.
Das Finanzamt sei auf Grund der anlässlich der Außenprüfung neu hervorgekommenen Sachverhaltsmomente zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ansässig gewesen sei. Die Ansässigkeit bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen seien nach Art. 16 des bis Ende 2002 anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland BGBl. Nr. 221/1955 und ab dem Jahr 2003 nach Art. 4 des Abkommens BGBl. III Nr. 182/2002 zu prüfen gewesen. Da der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Deutschland unstrittig über einen Wohnsitz bzw. über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, sei entscheidend, in welchem Vertragsstaat der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen sei. Die Erhebungen der Außenprüfung hätten zu Tage gebracht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 (dem Jahr seiner Scheidung von seiner ersten Ehefrau) auf seinen in Österreich eingereichten Einkommensteuererklärungen angegebenen Wohnanschrift in Mödling zugleich um die Wohnanschrift seiner späteren Ehefrau gehandelt habe. Die Prüferin habe weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Reisen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit großteils von Mödling aus begonnen und dort auch wieder beendet habe. Mit seinem Berufungsvorbringen, wonach Mödling bzw. Wien als "Drehkreuz" für internationale Reisen gedient habe, sei der Beschwerdeführer dieser Feststellung auch nicht entgegengetreten. Dies alles lasse darauf schließen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau bereits seit der im Jahr 1997 erfolgten Verlegung seines Wohnsitzes nach Mödling eine persönliche Bindung bestanden habe. Der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, es habe sich bei Mag. S. nur um die Managerin des Beschwerdeführers gehandelt, könne angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unmittelbar nach seiner Scheidung in die Wohnung der von ihm später geehelichten Managerin verlegt und dort "unstrittig auch tatsächlich gewohnt hat bzw. er sich dort, zumal er seinen Flügel ebenfalls in diese Wohnung mitgenommen hat, offenkundig auch eingerichtet und damit dort, da er den Flügel bei seinen selbständigen Einkünften abgesetzt hat, auch Aktivitäten im Rahmen seiner Einkünfte entfaltet hat", nicht überzeugen. Ob auch eine "Wirtschaftsgemeinschaft" bestanden habe, könne dahingestellt bleiben, weil nach den vorliegenden Verhältnissen jedenfalls eine in Österreich angesiedelte Gestaltung der privaten Lebensumstände zu erkennen sei, an die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen angeknüpft werden könne. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner in Deutschland durchgeführten Einkommensteuerveranlagungen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung abgesetzt habe und dabei, wie etwa einer Beilage zur Erklärung für das Jahr 2004 zu entnehmen sei, Kosten für "Heimfahrten nach Wien" und Gebühren für Telefonate mit "zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen" als Werbungskosten geltend gemacht habe, stehe mit diesem Ergebnis im Einklang. Auch der von der Außenprüfung festgestellte Vermerk von Mag. S. in einem die Buchung eines Fluges von Warschau nach Wien betreffenden e-mail, der Beschwerdeführer wolle unbedingt möglichst früh zu Hause sein, sowie der von der Außenprüfung weiters aufgezeigte Umstand, dass der Beschwerdeführer jedes Jahr die Weihnachtsfeiertage in Österreich verbracht habe, fügten sich "in dieses Bild".
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 und damit auch im Berufungszeitraum in Österreich in einer Wohnung mit seiner späteren Ehefrau "gelebt" habe, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Generalmusikdirektor in Deutschland die stärkeren persönlichen Beziehungen zu Österreich bestanden hätten (auch die Reinigung der bei den Konzertauftritten getragenen Kleidungsstücke ausschließlich in Österreich bzw. in der näheren Umgebung seines in Österreich befindlichen Wohnsitzes deuteten auf eine schwerpunktmäßig in Österreich gelegene Gestaltung der Lebensumstände hin). Weiters lasse die Feststellung der Außenprüfung, dass der Beschwerdeführer in Bad Aussee über einen weiteren Wohnsitz (eine dem Beschwerdeführer im Zuge des Scheidungsvergleiches im Jahr 1997 ins Alleineigentum übertragene Eigentumswohnung) verfügt habe, erkennen, dass stärkere persönliche Bindungen zu Österreich bestanden hätten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung kaum benutzt habe, stelle sie doch ein Indiz dafür dar, dass die persönlichen Lebensverhältnisse nach Österreich ausgerichtet gewesen seien. In Deutschland habe der Beschwerdeführer mit einer aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen bestehenden Wohnung lediglich eine für ein (vorübergehendes) Wohnen am Beschäftigungsort zweckentsprechende Wohnung angemietet gehabt. Der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers die Wohnung in Bad Aussee genutzt hätten, spreche ebenfalls nicht gegen das Bestehen einer mit dieser Wohnung verknüpften Bindung zu Österreich. Dass die (noch minderjährigen) Kinder auch nach der Scheidung (das Sorgerecht sei der geschiedenen Ehefrau zuerkannt worden) Zeiten in der in Österreich befindlichen Eigentumswohnung des Beschwerdeführers zugebracht hätten, deute vielmehr auf familiäre Beziehungen zu den Kindern auch nach der Scheidung hin. Angesichts dieser Verhältnisse sei es für die Feststellung der stärkeren persönlichen Beziehungen nicht wesentlich, ob nach dem Berufungsvorbringen Mag. S. "so oft wie möglich" nach Deutschland gependelt sei oder der Beschwerdeführer in Deutschland ein Kfz angemeldet gehabt habe. Die Beziehungen zum Orchester in Deutschland seien beruflicher Natur gewesen. Warum im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte CD-Einspielungen von "einer freundschaftlichen Verbundenheit mit diesem Orchester" zeugen sollten, sei nicht ersichtlich. Inwiefern die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers eine gesellschaftliche Integration notwendig gemacht hätte, sei ebenfalls nicht einsichtig gemacht worden.
Die Bestellung zum Chefdirigenten eines Orchesters stelle zwar zweifellos einen wichtigen Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Ortes dar, nach dem die wirtschaftlichen Interessen orientiert seien. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung sei aber keine über zehn Jahre reichende Fixanstellung in Deutschland vorgelegen. Ein anfänglicher Vertrag aus dem Jahr 1997 mit einer Dauer von drei Jahren sei in der Folge noch zweimal in den Jahren 1999 und 2002 um drei bzw. vier Jahre verlängert worden. Schließlich sei die Mietwohnung in Deutschland unmittelbar nach Beendigung des Engagements wieder aufgegeben worden. Eine mehrjährige Beobachtung zeige daher, dass die Beschäftigung in Deutschland jeweils nur von kurzer Dauer gewesen sei und die Begründung des Wohnsitzes in Deutschland nur auf die Dauer der Beschäftigung angelegt gewesen sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich auch während der Bestellung des Beschwerdeführers zum Chefdirigenten des deutschen Orchesters beibehalten worden sei. Das zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Chefdirigent - die Verträge verpflichteten ihn zu einer Zusammenarbeit mit dem Orchester an 150 Tagen im Jahr - bilde ebenfalls keine triftigen Grund dafür, abweichend von den vorherrschenden persönlichen Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland anzunehmen. Die Dirigententätigkeit des Beschwerdeführers habe sich weiters keineswegs auf Deutschland beschränkt, er sei vielmehr während seines Engagements in Deutschland bei Konzerten in zahlreichen anderen Ländern aufgetreten, beispielsweise in China, Italien, Ägypten oder Österreich. Wie die Außenprüfung festgestellt habe, seien die entsprechenden Verträge stets unter der Anschrift des Beschwerdeführers in Mödling abgeschlossen worden. Auch mit dem Berufungsvorbringen, wonach Mödling als "Drehkreuz für internationale Reisen" fungiert habe, habe der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er seine auf selbständiger Basis ausgeübte internationale Dirigententätigkeit von Österreich aus betrieben habe. Die Überweisung der Honorare aus dieser Tätigkeit nach den Feststellungen der Prüferin ausschließlich auf das in Österreich unterhaltene Bankkonto und der Umstand, dass der Flügel, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit genutzt habe, in der Wohnung in Mödling aufgestellt gewesen sei, deuteten ebenfalls darauf hin, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers keinesfalls nur auf Deutschland, sondern auch auf Österreich erstreckt hätten. Die aus der nichtselbständigen Beschäftigung in Deutschland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers hätten sich in den Jahren 2000 bis 2005 insgesamt auf zwischen 57 % und 64 % seiner Gesamteinkünfte belaufen. Die Höhe der aus der Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Deutschland erzielten Einkünfte sei daher im Vergleich zu den sonstigen, vom Unternehmensort Mödling aus erzielten Dirigenteneinkünften nicht derart "überragend, dass die auf Grund dieser Tätigkeit begründeten wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland entscheidend für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen" des Beschwerdeführers sein könnten. Da die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers eindeutig in Österreich angesiedelt gewesen seien, die wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland nur ein geringes Übergewicht zeigten und zudem wirtschaftlichen Betätigungen im Leben eines Menschen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukomme, sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers auch während seiner Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Österreich gelegen gewesen sei.
Zu dem zur verfügten Wiederaufnahme erfolgten Einwand, die Finanzbehörde "sei in Kenntnis des Doppelwohnsitzes seit rund 10 Jahren untätig geblieben", sei darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt dem Beschwerdeführer keine Auskunft zu seiner steuerlichen Ansässigkeit erteilt und ihn damit auch nicht zu einer bestimmten Vorgangsweise verhalten habe. Dass das Finanzamt den in Bezug auf seine Ansässigkeit gemachten Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft gefolgt sei, stehe einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegen. Der Einwand einer mangelnden Rückerstattbarkeit der in Deutschland entrichteten Einkommensteuer zeige ebenfalls keine gegen die Verfügung der Wiederaufnahme sprechende Unbilligkeit auf.
Den Feststellungen der Außenprüfung - so die belangte Behörde im Rahmen der Begründung zur Abziehbarkeit strittiger Betriebsausgaben -, wonach der Beschwerdeführer auch Ausgaben für "Fräcke, Anzughosen, Mascherln und Hemden" abgesetzt habe, habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass der Frack eines Dirigenten typische Berufskleidung darstelle und der Verschleiß auf Grund des täglichen Einsatzes höher als üblich sei. Diesem Vorbringen könne die belangte Behörde nicht folgen, weil es sich auch bei einem Frack um normale bürgerliche Bekleidung handle, wofür das Abzugsverbot auch dann gelte, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde oder allgemein ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand vorliege.
Zur "Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2000 bis 2005" wird im angefochtenen Bescheid schließlich ausgeführt, bei der Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuern in den Jahren 2000 bis 2005 laut der Niederschrift zur Betriebsprüfung habe es sich um jene Beträge gehandelt, die auf die als nicht abzugsfähig festgestellten Betriebsausgaben entfallen seien. Im Rahmen der Ermessensübung sei zwar auch zu beachten, ob die steuerlichen Auswirkungen geringfügig seien. Die gesamte Umsatzsteuernachforderung für die (sechs) Streitjahre von rund 600 EUR sei allerdings weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, insbesondere in Hinblick auf die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen verletzt".
Der Beschwerdefall umfasst die Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2005 und fällt damit in den Anwendungsbereich zweier Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland.
Zum "Doppelwohnsitz" bestimmte Art. 16 des einschließlich des Jahres 2002 anzuwendenden DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955 idF BGBl. Nr. 361/1994, dass in diesen Fällen, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitzstaat richtet, der Wohnsitz maßgebend ist, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden sich die Finanzbehörden der Vertragsstaaten nach Art. 21 verständigen.
Art. 4 des ab 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, enthält Regelungen über die "Ansässige Person". Nach Art. 4 Abs. 1 bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren sowohl in Österreich als auch in Deutschland über einen Wohnsitz bzw. eine "ständige Wohnstätte" verfügte. Strittig ist allein die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen.
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 1 EStG 1988 Tz 9). Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0073, zur Auslegung des Art. 16 DBA-Deutschland). Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2005/15/0135), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0193, mwN). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0073, mwN).
Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0193, mwN), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0073).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11).
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Auslandsdienstverhältnis in Deutschland (mit Wohnsitznahme in Deutschland) angetreten hat, das - trotz befristeter, jeweils aber verlängerter Verträge - über 10 Jahre gedauert hat. Damit lag entsprechend der geforderten Gesamtbetrachtung insgesamt ein Zeitraum vor, der von seiner Dauer entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht mehr ein Indiz für ein Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich bildete. Der Befristung von Verträgen kommt außerdem keine wesentliche Bedeutung zu, wenn diese erfahrungsgemäß immer wieder verlängert werden (vgl. in diesem Sinne auch Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241 ff (244), sowie beispielsweise die beiden Erkenntnisse vom 26. April 1977, 1841/75 und 1828/75, ÖStZB 1977, 244).
Die belangte Behörde hat zwar ein "Übergewicht" der wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Deutschland eingeräumt, dieses allerdings nur als "gering" bezeichnet. Der in der Beschwerde vorgetragenen Kritik an dieser Bewertung (so habe der Beschwerdeführer laut Beschwerde nur 4 % bis 9 % der Gesamteinkünfte in den Jahren 2000 bis 2005 aus selbständiger Tätigkeit als Dirigent in Österreich erzielt, wobei er sich dazu - auch nicht durchgehend, sondern über das ganze Jahr verteilt - nur rund 14 bis maximal 30 Tage in Österreich aufgehalten habe) kommt Berechtigung zu.
Die belangte Behörde kommt nämlich zu einem Anteil von "zwischen 57 % und 64 %" der aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland erzielten Einkünfte an den jährlichen Gesamteinkünften des Beschwerdeführers deshalb, weil sie sämtliche Auslandsauftritte des Beschwerdeführers als Dirigent (u.a. in China, Italien oder Ägypten) seinem "Unternehmensort Mödling" zuordnete. Dabei lässt die belangte Behörde aber außer Acht, dass sich in Mödling unstrittig auch der Sitz der Künstleragentur von Mag. S. befand, die nach den Feststellungen der Betriebsprüfung beispielsweise die Konzertverträge vermittelte. Der Aufenthalt am Wohnort der Managerin wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der mit dieser bestehenden persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers begründet. Dass es sich bei der Tätigkeit eines freiberuflich tätigen Dirigenten selbst um eine örtlich gebundene Tätigkeit in der Form handelte, dass zu ihrer Ausübung der Aufenthalt in Mödling notwendig gewesen wäre, hat auch die belangte Behörde offenbar nicht angenommen (und ist auch durch den Hinweis auf den in der Wohnung in Mödling vorhandenen Flügel nicht evident). Mit der Zuordnung sämtlicher Auslandsauftritte des Beschwerdeführers als Dirigent im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Beziehungen zu einem "Unternehmensort" Mödling hat die belangte Behörde somit in Wahrheit die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Managerin (und damit zum Wohnort in Österreich) auch im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen als maßgebend erachtet und solcherart in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt.
Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Beziehungen und somit auch des Bestehens ausschlaggebender beruflicher Gründe für eine stärkere Bindung des Beschwerdeführers an den Ort seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Generalmusikdirektor in Deutschland (die unstrittig u.a. mit vertraglichen Anwesenheitspflichten am Ort des Orchesters verbunden war; die Verträge verpflichteten den Beschwerdeführer beispielsweise zu einer Zusammenarbeit mit dem Orchester an zumindest 150 Tagen pro Jahr) mit Rechtswidrigkeit belastet.
Soweit die belangte Behörde im Übrigen zu "vorherrschenden persönlichen Beziehungen" des Beschwerdeführers zu Österreich "familiäre Beziehungen" des Beschwerdeführer zu seinen in Österreich lebenden Kindern aus erster Ehe ins Spiel bringt, wird dadurch noch keine ins Gewicht fallende persönliche Bindung zu Österreich plausibel, zumal die belangte Behörde ein gemeinsames Wohnen mit diesen Kindern, für die seiner geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht zugesprochen war, nicht festgestellt hat. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit der am Wohnsitz (dem "Nebenwohnsitz" des Beschwerdeführers) in Mödling lebenden Managerin geht außerdem aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht hervor. Vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit Mag. S. ging die belangte Behörde offenbar selbst nicht aus, die im angefochtenen Bescheid zudem nicht dem Berufungsvorbringen entgegentrat, wonach die spätere Ehefrau "so oft wie möglich nach Deutschland gependelt" sei. Aus der Anschaffung oder der Reinigung von bei Konzertauftritten getragenen Kleidungsstücken lässt sich noch kein "gemeinsames Wohnen" ableiten, zumal nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Kalender des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 bis 2005 auch die Tatsache bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer "über 90 % des Jahres in Deutschland oder auf Konzertreisen außerhalb Österreichs" verbracht habe. Da es zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf objektiv feststellbare Umstände ankommt, ist die Angabe etwa von "Heimfahrten nach Wien" in einer deutschen Steuererklärung ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung.
Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen erweist sich damit nicht tragfähig begründet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme und Einkommensteuer 2000 bis 2005 schon deshalb aufzuheben war.
Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters in allen Streitjahren sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerrechtlich die Versagung des Betriebsausgaben- und des Vorsteuerabzuges in Bezug auf die Ausgaben des Beschwerdeführers für die für seine Dirigententätigkeit benötigten Fracks. Ein Abzug dieser Aufwendungen komme nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht, weil es sich dabei um Ausgaben für "normale bürgerliche Kleidung" gehandelt habe.
Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/14/0036, VwSlg 8228/F, mwN). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, VwSlg 7704/F).
Dass Fracks - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift anmerkt - auch bei "privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen" Verwendung finden könnten, ändert nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit dessen Zuordnung zur so genannten "bürgerlichen Bekleidung" hat damit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. in diesem Sinne auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort "Kleidung" unter "Einzelfälle" zum Frack eines Kellners, mwN).
Der angefochtene Bescheid war damit insgesamt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 25. November 2015
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