VwGH 2011/12/0180

VwGH2011/12/018018.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der W H in I, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Mai 2011, Zl. IVa-2016/1487, betreffend Versagung der Verleihung einer Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: I P in I), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §207;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §207;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bin zu ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2008 wurde der Mitbeteiligten die Leiterstelle an der Volksschule A verliehen und diese auf die Planstelle einer Leiterin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Die Bewerbungsgesuche der Beschwerdeführerin und einer weiteren Bewerberin wurden abgewiesen.

Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, B 1664/08-11, auf. Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die (schulfeste) Leiterstelle an der Volksschule A gemäß § 26 Abs. 1 und 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) mit Wirkung vom 1. Juni 2011 der Mitbeteiligten verliehen. Gleichzeitig wurde die Mitbeteiligte nach § 8 LDG 1984 auf die Planstelle einer Leiterin der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol ernannt. Die Ernennung wurde zunächst bis zum 31. Mai 2013 befristet. Das Bewerbungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Mit Beschluss vom 20. September 2011, B 821/11-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, B 821/11-5, trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung wegen mangelnder Parteistellung der Beschwerdeführerin, in eventu die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung der Gegenschrift beantragte.

Die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu gegeben.

Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 30. Juni 2014 gemäß § 13c LDG 1984 ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2014 (vgl. die Erledigung der belangten Behörde vom 27. Oktober 2014).

Mit Note vom 4. November 2014 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien mit, dass er davon ausgehe, dass aufgrund der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten sei und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hiezu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Keine der Verfahrensparteien erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß § 87 Abs. 2 VfGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verfassungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2010, Zlen. 2006/12/0112 und 0113, und vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).

Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 2010, B 1664/08-11, vertretene Rechtsauffassung teilt oder nicht, wurden die die Aufhebung tragenden Gründe somit den im weiteren Bestellungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Bei Prüfung der von ihnen in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden.

Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihr Bewerbungsgesuch abweisenden Bescheid und dessen Aufhebung die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren um die Verleihung der Leiterstelle bejaht. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei zu behandeln. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen Verfahrens war und daher zur Anfechtung des gegenständlichen Bescheides vom 11. Mai 2011 legitimiert ist (vgl. die bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2010 und vom 13. März 2009).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Eine Verleihung der Leiterstelle an der Volkschule A an die Beschwerdeführerin käme wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126, betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle nach dem BDG 1979 , und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle nach dem LDG 1984).

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 18. Februar 2015

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