Normen
BDG 1979 §48 Abs2a idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48 Abs4 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48d;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §17 Abs3 idF 1979/561;
GehG 1956 §17 Abs4 idF 1972/214;
BDG 1979 §48 Abs2a idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48 Abs4 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §48d;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §17 Abs3 idF 1979/561;
GehG 1956 §17 Abs4 idF 1972/214;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion G.
Mit am 29. März 2010 beim Landespolizeikommando Oberösterreich eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Nachverrechnung bzw. nachträgliche Gewährung
1. nicht verrechneter Überstundenvergütung für Sonn- und Feiertagsdienste
- 2. nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage und
- 3. nicht gewährter Ersatzruhe
für den Zeitraum April 2007 bis März 2010. Inklusive dem finanziellen Gegenwert der Ersatzruhezeiten ergebe sich eine Forderung in der Höhe von insgesamt EUR 10.810,23. Begründend führte er im Wesentlichen aus, aus § 17 Gehaltsgesetz 1956 - GehG ergebe sich, dass für jenen Beamten, dem nach Abs. 4 eine Sonn- und Feiertagszulage gebühre die Umwandlung von der normalen Überstundenvergütung zur höheren Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 nicht zum Tragen komme, weil für ihn nach Abs. 3 dieser Dienst als Werktagsdienst zu gelten habe. Der Beamte habe also Anspruch auf Überstundenvergütung für Werktagsdienst zuzüglich einer Sonn- und Feiertagszulage, die diese Schlechterstellung (betreffend der geringeren Zuschläge zur Grundvergütung) abfedere. Wenn von Werktagsdienst die Rede sei, sei damit nicht ausschließlich "Plandienst" (also kein Überstundendienst) gemeint. Der Begriff "Plandienst" finde sich auch in keiner Bestimmung.
Der Dienstgeber habe aus dem Umstand, dass der Begriff "Ersatzruhezeit" nur im Zusammenhang mit einem Werktagsdienst angeführt werde, gefolgert, dass bei Vorliegen von Sonn- und Feiertagsdienst keine Ersatzruhe zu gewähren sei. Dies laufe den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes insbesondere dessen § 6 völlig zuwider. Dort werde klar geregelt, dass jede derartige Beschäftigung neben dem Anspruch auf entsprechendes Entgelt auch den Anspruch auf Ersatzruhezeit bewirke, wobei jede Stunde der Dienstleistung auf die zu erbringende Normalarbeitszeit anzurechnen sei. Da dem Dienstgeber eine zweimalige Anrechnung, nämlich die Anrechnung der im Rahmen des Plandienstes geleisteten Dienststunden an einem Sonn- und Feiertag sowie die Anrechnung der Ersatzruhezeit auf die Normalarbeitszeit, unlogisch erschienen sei, habe er sich damit begnügt, lediglich eine freie Stelle im Dienstplan mit einem rot umrandeten Kästchen zu befüllen. Dass die Gewährung von Ersatzruhezeiten aus der Absicht des Arbeitsruhegesetzes heraus eine "Entschädigung" für das Erschwernis, an einem Sonn- und Feiertag arbeiten zu müssen, sei, werde somit negiert. Die Gewährung von Ersatzruhezeit habe nämlich im geschilderten Fall erst dann eine Auswirkung, wenn der Dienstnehmer während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen werde und dieser Dienst somit für ihn zum Sonntagsdienst werde. Die Ersatzruhezeit müsse für den Dienstnehmer aber bereits zum Zeitpunkt der Gewährung einen reellen Wert beinhalten.
Zum Beleg seiner Forderung schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag eine detaillierte Auflistung der von ihm im antragsgegenständlichen Zeitraum an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste an.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilte das Landespolizeikommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mit, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Gesetz keine Deckung fänden.
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 17. April 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Gesetzgeber die Gewährung oder Festsetzung der Ersatzruhezeit keineswegs auf "Plandienste" einschränke. Entscheidend sei lediglich, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 "im Rahmen des Dienstplanes regelmäßig" erfolge. Somit wäre grundsätzlich auch bei den vorab geplanten Überstundendiensten eine Ersatzruhezeit zu gewähren. Für die finanzielle Abgeltung von Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 17 GehG ergebe sich zwangsläufig der Anspruch auf Überstundenentgelt. Die Gewährung von Ersatzruhezeit, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen sei, bewirke ja nichts anderes, als dass diese Zeit der tatsächlichen Dienstleistung an dem Sonn- oder Feiertag automatisch zu einer Mehrdienstleistung werde. Da nun des Weiteren in § 17 GehG festgelegt sei, dass dieser Sonn- und Feiertagsdienst für den Beamten nach Abs. 3 als Werktagsdienst zu gelten habe, sei die Abgeltung von "Werktagsüberstunden" zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage nach Abs. 4 durchzuführen. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen hätten im Grunde zwei Intentionen, nämlich die Sonn- und Feiertagsarbeit finanziell abzugelten, wenn auch etwas geringer als in anderen Bereichen, und den Verlust der Sonn- und Feiertagsruhe in Form der Ersatzruhe zu entschädigen, wodurch diese Dienstleistung zu einer Mehrdienstleistung werde.
Damit habe der Gesetzgeber vor allem auch verhindern wollen, dass der Beamte unentwegt unter Verlust der erforderlichen Ruhezeiten zum Dienst eingeplant werden könne.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 wies das Landespolizeikommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachverrechnung von Sonn- und Feiertagsdiensten ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 17 GehG zwei Fallkonstellationen vorsehe. Erstens die Vergütung von Überstundendiensten an Sonn- und Feiertagen und zweitens die Abgeltung von Plandiensten an Sonn- und Feiertagen. Damit habe der Gesetzgeber solche Dienstleistungen in Abweichung vom Normaldienstplan auch in besonderer Form entlohnen wollen, nämlich in beiden Fällen höher als üblicherweise an Werktagen.
Konkret handle es sich bei der Sonn- und Feiertagsvergütung um eine Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 GehG, die für Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen anstelle der Überstundenvergütung nach § 16 GehG gebühre. Die in Rede stehenden Dienstleistungen beträfen somit nur Überstunden an Sonn- und Feiertagen.
Die Sonn- und Feiertagszulage gebühre für jene Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die durch Beamte erbracht würden, die im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes wiederkehrend zu solchen Diensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt würden. Demzufolge beträfen diese Dienstleistungen keine Überstunden, sondern vielmehr nur Plandienststunden an Sonn- und Feiertagen. Daraus resultierend würden §§ 17 bzw. 16 GehG einen parallelen Anspruch auf Sonn- und Feiertags- bzw. Überstundenvergütung einerseits sowie Sonn- und Feiertagszulage andererseits dem Grunde nach ausschließen.
Im Normaldienstplan seien Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten. Im Schicht- oder Wechseldienstplan sei hingegen an diesen Tagen regelmäßig Dienst zu leisten, weshalb erstens solche Dienste als Werk- und nicht als Sonn- und Feiertagsdienste gelten würden und zweitens bei der Einteilung hiezu eine entsprechende Ersatzruhezeit gewährt werden müsse. Dabei handle es sich bloß um einen verschobenen Zeitraum als Ersatz für die normalerweise einzuhaltende Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Sohin könnten daraus ohne tatsächlich erbrachte Dienstleistung auch keine besoldungsrechtlichen Ansprüche erwachsen. Ein allenfalls an die Stelle des Ersatzruheanspruches tretender Geldanspruch lasse sich aus der Textierung des § 17 GehG nicht erkennen.
Nur wenn der Beamte zu einer Dienstleistung während der Ersatzruhezeit herangezogen werde, was schon allein der Begrifflichkeit zufolge nur auf Basis von Überstunden erfolgen könne, gelte dieser Dienst als Sonntagsdienst und sei daher ausschließlich mittels Sonn- und Feiertagsvergütung abzugelten.
Im Lichte dieser Ausführungen komme dem Begehren des Beschwerdeführers auf Nachverrechnung von Sonn- und Feiertagsdiensten keine Berechtigung zu.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass für jenen Beamten, dem nach § 17 Abs. 4 GehG eine Sonn- und Feiertagszulage gebühre, die Umwandlung von der normalen Überstundenvergütung zur höheren Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG nicht zum Tragen komme, weil für ihn nach § 17 Abs. 3 GehG dieser Dienst unter Gewährung von entsprechender Ersatzruhezeit als Werktagsdienst zu gelten habe, wobei nach § 48 Abs. 5 BDG 1979 für jede derartige Dienstleistung eine Ersatzruhezeit zwingend festzusetzen sei. Die für Dienststunden an Sonn- und Feiertagen festzusetzende Ersatzruhezeit sei bei logischer Betrachtungsweise von der zu erbringenden Wochenarbeitszeit in Abzug zu bringen. Das heiße also, dass sich die zu erbringende Normalarbeitszeit im selben Ausmaß, in dem eine Dienstverrichtung an Sonn- und Feiertagen gegeben sei, verringere. Da nun aber bei der Dienstplanung diese Ersatzruhezeiten nicht unter Anrechnung auf die Wochenarbeitszeit eingeplant würden, ergäben sich für diesen Zeitraum Mehrdienstleistungen. Diese Mehrdienstleistungen seien auf Grund der Bestimmung des § 17 GehG als Werktagsüberstunden zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage abzugelten. Wenn der Gesetzgeber festlege, dass ein ihm zustehendes Ausmaß "arbeitsfreier Zeit" ersatzweise verschoben werde, könne dieser Forderung unmöglich damit Genüge getan sein, dass eine ohnehin freie Stelle im Dienstplan einfach mit einem roten Kästchen versehen werde, ohne dass dies irgendeine tatsächliche Auswirkung für den Beamten habe (außer in dem äußerst seltenen Fall der Dienstverrichtung während der Ersatzruhezeit).
Zudem sei unter dem Begriff "Plandienstzeit" der Definition des aktuellen polizeilichen Dienstzeitmanagements folgend, die im Dienstplan festzulegende Anzahl der Dienststunden (Plandienststunden), die der Bedienstete im Rahmen seines Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder bescheidmäßiger Regelungen monatlich oder wöchentlich zu erbringen habe, zu verstehen. Nun seien aber Mehrdienstleistungen, welche für den Beamten regelmäßig und vorab im Dienstplan festgelegt werden würden, eigentlich ebenfalls von dieser Begriffsbestimmung erfasst. Im § 17 GehG spiegle sich ganz klar die Auffassung des Gesetzgebers wieder, dass jener Beamte, der regelmäßig zu Sonn- und Feiertagsdiensten im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst eingeteilt werde, anders entschädigt werden solle, als der Beamte, der ausnahmsweise zu solchen Dienstleistungen herangezogen werde. Dort wo diese Dienstleistungen die Ausnahme darstellten, stehe die höhere Sonn- und Feiertagsvergütung zu. Dort jedoch wo sie der Regelfall seien und zum Werktagsdienst würden, gebühre die Sonn- und Feiertagszulage bei gleichzeitiger Gewährung von Ersatzruhe, die für die entgangene Sonn- und Feiertagsruhe entschädigen solle. Eine Entschädigung könne aber nur dann als solche bezeichnet werden, wenn daraus tatsächlich ein Vorteil entstehe, was bei der Vorgangsweise der Dienstbehörde eben nicht der Fall sei.
Weiters werde der Beschwerdeführer als "der unter Abs. 3 fallende Beamte" im Rahmen eines Wechseldienstplanes auch regelmäßig vorab zu Überstunden an Sonn- und Feiertagen eingeteilt. Hier werde er plötzlich als "der unter Abs. 1 fallende Beamte" angesehen und mit der Sonn- und Feiertagsvergütung anstatt der Sonn- und Feiertagszulage samt Gewährung von Ersatzruhezeiten entschädigt. Auch hier zeige sich ganz klar die Widersprüchlichkeit der von der Dienstbehörde geübten Praxis.
Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu einer gesetzwidrigen Handhabung bei Diensteinteilung und Entlohnung komme. Derselbe Beamte werde einmal als Beamter, für den die Arbeit an Sonn- und Feiertagen die Regel sei, eingeteilt und entlohnt und gleichzeitig als "normaler" Beamter betrachtet, für den die Arbeit an Sonn- und Feiertagen die Ausnahme darstelle. Er bekomme dann sogar für eine Dienstverrichtung über acht Stunden hinaus eine nochmals höhere Vergütung, obwohl der 12-stündige Dienst für ihn der Normalfall sei. Die gesetzlich geforderte Festsetzung von Ersatzruhezeit werde bei vorab geplanten Überstundendiensten nicht einmal mit dem sonst üblichen "roten Kästchen" durchgeführt.
Weiters würden Überstunden während der Nachtzeit an Sonn- und Feiertagen gleich entlohnt wie an Werktagen. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr bekomme der Beamte jeweils einen Zuschlag von 100 % zur Grundvergütung, unabhängig davon, ob es ein Werktag oder ein Sonntag sei. Das Prinzip der Entschädigung für die Erschwernis, an einem Sonn- und Feiertag arbeiten zu müssen, finde hier keine Berücksichtigung. Der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage werde vom Dienstgeber einfach auf sogenannte "Plandienste" beschränkt.
Der gesetzlichen Forderung von "Gewährung entsprechender Ersatzruhezeit" werde nicht entsprochen. Durch die Vorgangsweise, den Beamten an Sonn- und Feiertagen zum Dienst einzuplanen, ohne eine "richtige" Ersatzruhezeit zu gewähren, habe sich der Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, den Beamten nahezu unbegrenzt und äußerst "kostengünstig" an Sonn- und Feiertagen zum Dienst heranzuziehen. Die Tatsache, dass Ersatzruhezeiten unmittelbar anschließend an Nachtdienste oder sogar in die Wochenruhe geplant würden, belege nicht nur das völlig falsche Verständnis des Dienstgebers von "Ersatzruhe", sondern stehe auch dem in der EU-Arbeitszeitrichtlinie definierten Prinzip von Ersatzruhe entgegen. Diese Richtlinie lege eindeutig fest, dass bei Ersatzruhe auf die Gleichwertigkeit Bedacht zu nehmen sei und für den Arbeitnehmer ein tatsächlicher Vorteil im Sinn einer zusätzlichen Ruhezeit daraus resultieren müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Dienstplan, dem der Beschwerdeführer unterläge, unstrittig um einen Wechseldienstplan im Sinn des § 48 Abs. 4 BDG 1979 handle, der regelmäßige, auf Sonn- und Feiertage fallende Dienstleistungen im Sinn des § 48 Abs. 5 BDG 1979 vorsehe. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wonach für jede Art einer Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG sowie auf Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 GehG gebühre, sei zunächst entgegenzuhalten, dass die Abgeltung einer Dienstleistung mittels Überstundenvergütung oder Sonn- und Feiertagsvergütung eine angeordnete, über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienstversehung voraussetze. Der in § 17 Abs. 1 Gehaltsgesetz vorgesehene Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung könne daher nur für Dienstleistungen gebühren, die als Mehrdienstleistungen zu qualifizieren seien und folglich jedenfalls außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu liegen hätten. Die im Dienstplan zwingend vorzunehmende Diensteinteilung habe sich ausschließlich auf die im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeitverpflichtung zu erbringenden Dienststunden zu erstrecken. Nur für diese Dienststunden bestehe die den Dienstgeber treffende Verpflichtung zur verbindlichen zeitlichen Festlegung in Form eines Dienstplanes. Dass in der Praxis auch Mehrdienstleistungen, sofern diese vorhersehbar seien, bereits in den jeweiligen Monatsdienstplan aufgenommen würden, ändere nichts daran, dass sich die aus § 48 BDG 1979 den Dienstgeber treffende Verpflichtung ausschließlich auf die im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeitverpflichtung zu erbringenden Dienststunden beziehe. Vor dem Hintergrund, dass sich die im Dienstplan zwingend vorzunehmende zeitliche Einteilung ausschließlich auf Stunden im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeitverpflichtung beziehe und gleichzeitig eine im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes erfolgende Einteilung dieser aus der regelmäßigen Wochendienstzeitverpflichtung resultierenden Stunden auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sei, sei eindeutig klargestellt, dass es sich bei den im Dienstplan an Sonn- und Feiertagen vorgesehenen Dienstleistungen niemals um Mehrdienstleistungen (Überstunden) handeln könne.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Handhabung der Ersatzruhezeit führte die belangte Behörde aus, dass der Bestimmung des § 48 Abs. 5 BDG folgend, für jeden Bediensteten, der zu Sonn- und Feiertagsdiensten im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes herangezogen werde, sofern der Dienstplan regelmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen vorsehe, eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen sei. In einem solchen Fall gelte der Dienst an Sonn- und Feiertagen als Werktagsdienst, während Dienstleistungen während der Ersatzruhezeit, zu denen der Beamte herangezogen werde, als Sonntagsdienst gelte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 92/12/0210, zu § 17 Abs. 3 GehG, wonach der Dienst an einem Sonn- und Feiertag unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen als Werktagsdienst gelte, festgehalten habe, bestehe für die Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen ein Abgeltungsanspruch lediglich im Hinblick auf die mit dieser Dienstleistung verbundene Erschwernis in Form der Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 GehG. Wie dem genannten Erkenntnis eindeutig zu entnehmen sei, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung dieser Dienstleistung mittels Überstundenvergütung nach § 16 GehG. Nur denn, wenn der Bedienstete während der Ersatzruhezeit, also außerhalb des regelmäßigen Rhythmus zum Dienst eingeteilt werde, gelte dieser Dienst als Sonntagsdienst und begründe damit einen Anspruch auf Abgeltung mittels Sonn- und Feiertagsvergütung.
Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, aus der Regelung über die Ersatzruhezeit eine entsprechende Verringerung der vom Bediensteten im betreffenden Monat zu erbringenden regelmäßigen Wochendienstzeit ableiten zu wollen, finde weder im Gesetz noch in der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine Deckung. Es existiere keine gesetzliche Grundlage für diese vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung. Die Ersatzruhezeit berühre die Dienstzeit an sich nicht, das heiße, sie begründe weder eine Verlängerung noch eine Verkürzung der dienstplanmäßigen Dienstzeit. Die Ersatzruhezeit habe insbesondere keine Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Rahmen des dem Dienstplan zu Grunde liegenden Turnus zufolge. Diese Folgerung ergebe sich schon allein aus dem Wortsinn des Begriffes "Ersatzruhezeit", der besage, dass statt einer sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührenden Ruhezeit eine andere Ruhezeit ersatzweise zu gewähren sei. Folgte man der Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein Dienstplan, der die verpflichtende Erbringung von Diensten an Sonn- und Feiertagen vorsehe, für die einem solchen Dienstplan unterworfenen Bediensteten im betreffenden Monat die Zahl der auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnenden Wochenstunden verringerte, so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass ein solcher Bediensteter weniger - auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnende - Stunden zu erbringen hätte als ein Bediensteter, der einem anderen Dienstplan, auf den die Merkmale des § 48 Abs. 4 und 5 BDG 1979 nicht zuträfen, unterliege. Für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die im Ergebnis dazu führen würde, dass jede dienstplanmäßige Leistungen von Sonn- und Feiertagsdiensten eine Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Folge haben müsse, fehle jedoch jede gesetzliche Grundlage.
Soweit sich die Forderung des Beschwerdeführers auf die Gewährung von Ersatzruhezeit für tatsächlich außerhalb der dienstplanmäßig vorgeschriebenen Dienststunden erbrachte Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen beziehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass es seinem Begehren auch in diesem Punkt an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Regelung des § 48 Abs. 5 BDG 1979 beziehe sich ausschließlich auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, wobei die Ersatzruhezeit in diesen Fällen ausschließlich durch Festlegung einer Zeit gleichen Ausmaßes an einem anderen dienstfreien Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist, zu gewähren sei. Eine Gewährung von Ersatzruhezeit für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sei hingegen völlig ausgeschlossen.
Der Forderung des Beschwerdeführers, jene Dienstleistungen, die er während jener Zeiten, die im Sinn seiner Auslegung als Ersatzruhezeiten zu qualifizieren gewesen wären, erbracht habe, als Überstunden abzugelten, sei damit ebenfalls die Grundlage entzogen. Mit seinem Vorbringen, wonach es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne, dass Polizeibedienstete jeden Sonntag für "eine äußerst geringe Abgeltung (3,37 EUR pro Stunde) zum Dienst herangezogen werden könnten" lasse der Beschwerdeführer völlig außer Acht, dass der einem Beamten gebührende Monatsbezug im Sinn des § 3 GehG als Abgeltung für die gesamte im Rahmen seiner ihm obliegenden regelmäßigen Wochendienstzeitverpflichtung zu erbringende Arbeitsleistung zu sehen sei.
Mit seiner Behauptung, der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage im Sinn des § 17 Abs. 4 GehG bestünde auch für Dienstleistungen, die als Mehrdienstleistungen mittels Überstundenvergütung entlohnt würden, befinde sich der Beschwerdeführer ebenfalls im Unrecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem bereits genannten Erkenntnis vom 27. Juni 1994 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage als ausschließliche Abgeltung für die mit einer dienstplanmäßigen Dienstleistung an einem Sonn- und Feiertag verbundene Erschwernis zu sehen sei und ausschließlich für dienstplanmäßige Dienstleistungen bestehe. Keinesfalls bestehe ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage neben einem Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung. In gleicher Weise sei ein gleichzeitiger Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage und Überstundenvergütung ausgeschlossen. Für Mehrdienstleistungen, die an einem Sonn- oder Feiertag oder während der Ersatzruhezeit erbracht würden, komme ausschließlich eine Abgeltung mittels Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG in Betracht. Ein zusätzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 GehG bestehe in diesen Fällen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 521/11-3, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In diesem Beschluss führte er unter anderem Folgendes aus:
"... Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, verkennt sie, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und dem Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen (vgl. zum Bespiel VfSlg. 18.185/2007). ..."
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, § 17 Abs. 1 GehG regle einerseits, dass dem "normalen" Beamten für diese Dienstleistung grundsätzlich die Sonn- und Feiertagsvergütung gebühre und andererseits aber auch, dass für den Beamten nach "Abs. 4" der Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung nicht an die Stelle der Überstundenvergütung trete. Es werde also für diesen Fall der Anspruch auf Überstundenvergütung nicht durch eine andere Abgeltungsform ersetzt, sondern bleibe aufrecht. In der Folge lege § 17 Abs. 4 GehG fest, dass diesem Beamten, welcher gemäß "Abs. 3" regelmäßig an Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt werde, für jede Stunde dieser Dienstleistung die Sonn- und Feiertagszulage gebühre. In Abs. 3 werde zusätzlich für diesen Beamten eine Ersatzruhezeitregelung festgeschrieben. Durch seine Dienstverrichtung an einem Sonn- oder Feiertag erwüchsen ihm zwei Ansprüche. Neben dem Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage, die eine Abgeltung der Erschwernis für Sonntagsarbeit sei, gebühre ihm demnach auch eine Ersatzruhezeit, die eine Entschädigung für die entgangene Ruhezeit darstelle. Diese Entschädigung werde durch die Anrechnung dieser Ersatzruhezeit auf die Plandienstzeit gewährleistet. Dadurch ergebe sich wiederum zwingend, dass die zunächst im Rahmen seiner Plandienstzeit eingeteilten Sonn- und Feiertagsstunden seine zu erbringende Plandienstzeit überstiegen und eine Mehrdienstleistung darstellten. Für diese vorab im Rahmen des Plandienstes eingeteilte Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag, welcher für ihn als Werktag zu gelten habe, habe er daher Anspruch auf die Überstundenvergütung.
Für die Festsetzung von Ersatzruhezeit werde nur geregelt, dass eine regelmäßige Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Dienstplanes gegeben sein müsse. Für den Beschwerdeführer sei somit bei der Einteilung zu Sonn- und Feiertagsdiensten eine Ersatzruhezeit festzusetzen. Dies habe unabhängig davon zu geschehen, ob er dazu im Rahmen von Plandienst oder von Überstunden eingeteilt werde. Für die vorab über die Plandienstzeit hinausgehenden Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen habe er daher ebenso Anspruch auf die Überstundenvergütung wie die Sonn- und Feiertagszulage. Zusätzlich bewirke der Anspruch auf Ersatzruhezeit in diesem Fall den Entfall einer nachfolgenden Dienstleistung an einem Werktag. Dadurch sei sichergestellt, dass bezüglich der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen die Zeiten der tatsächlichen Dienstverrichtung insgesamt immer im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeit blieben. Da dem Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich keine Ersatzruhezeit gewährt worden sei, habe er in Bezug auf eine von ihm erbrachte, nachfolgende Dienstleistung an einem Werktag Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung.
Werde er nun in weiterer Folge auch zu Dienstleistungen während der Ersatzruhezeit eingeteilt, widerspreche dies grundsätzlich dem Wesen einer zu gewährenden Ersatzruhezeit. Auch wenn diese Dienstverrichtung in der Folge als Sonntagsdienst mit der Sonn- und Feiertagsvergütung entlohnt werde, werde er trotzdem in seinem Recht auf die ihm zustehende Ersatzruhezeit im Sinn einer dienstfreien Ruhepause verletzt. Nur ein besonders Ereignis könne hier eine ausreichende Begründung sein, ihn für den Zeitraum seiner Ersatzruhezeit zum Dienst einzuteilen. Daher stünde ihm in diesem Fall die Gewährung einer weiteren, echten Ersatzruhezeit zu. Da ihm eine solche weitere Ersatzruhezeit nicht gewährt worden sei, habe er in Bezug auf eine von ihm erbrachte, nachfolgende Dienstleistung an einem Werktag, Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung.
Mit ihrer Ansicht, wonach eine Anrechnung der Ersatzruhezeit nicht zu erfolgen habe, weil diese grundsätzlich die Dienstzeit nicht berühre, und wonach sich schon aus dem Wortsinn des Begriffes "Ersatzruhezeit" lediglich die Notwendigkeit ergebe, einen anderen Zeitraum anstelle eines sonst bestimmten Zeitraums einer Ruhezeit festzulegen, qualifiziere die Dienstbehörde indirekt auch die entsprechende Bestimmung im Arbeitsruhegesetz als rechtswidrig.
Der Argumentation der Dienstbehörde folgend, wonach die für ihn geltende Ersatzruhezeitregelung die tatsächliche Erbringung einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag voraussetze, ergebe sich auch kein Widerspruch zum Begriff "Dienstplan". Ein zunächst im Rahmen vom Plandienst eingeteilter Turnus an einem Sonn- oder Feiertag werde erst durch die tatsächliche Dienstverrichtung unter Anrechnung der Ersatzruhezeit zu einer Mehrdienstleistung. Die Anwendung der Ersatzruhezeitregelung, die ja einen Ausgleich für entgangene Sonn- und Feiertagsruhe sicherstellen solle, habe sich dabei eben nicht auf eine allfällige Dienstverrichtung während der Ersatzruhezeit zu beschränken.
Zudem sei eine Beschränkung der Festsetzung von Ersatzruhezeit auf eine Dienstverrichtung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Dienstplanes im Gesetz nicht festgeschrieben. Die Dienstbehörde entlohne ihm die außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen mit der Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 GehG, obwohl diese Bestimmung grundsätzlich nicht für den Schicht- und Wechseldienstbeamten gedacht sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994 lediglich, dass die Erschwernis von Sonn- und Feiertagsarbeit mit der Sonn- und Feiertagszulage abgegolten werde. Es werde jedoch keinesfalls darin erkannt, dass keine weiteren Ansprüche in Bezug auf Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag gegeben sein könnten. Diesem Erkenntnis sei daher nicht zu entnehmen, dass für eine derartige Dienstleistung kein Anspruch auf Abgeltung mittels einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG gegeben sein könne. Auch die Rechtsprechung des OGH bestätige, dass derartige Ansprüche durchaus nebeneinander bestehen könnten. Als Folge des Rechtsirrtums der Dienstbehörde würden ihm Nachtüberstunden an Sonn- und Feiertagen völlig gleich wie Überstunden zu dieser Zeit an Werktagen entlohnt werden. Für beide Arten von Überstunden erhalte er die Grundvergütung samt 100 % Zuschlag. Das Prinzip einer besonderen Entlohnung von Sonn- und Feiertagsarbeit bleibe also hier unberücksichtigt. Hätte die belangte Behörde richtigerweise auf den gleichzeitigen Anspruch auf Überstundenvergütung und Bezahlung der Sonn- und Feiertagszulage erkannt, würde ein differenzierte Abgeltung dieser Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag durchgeführt werden.
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
§§ 48 und 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (die angeführten Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 142/2000), lauten auszugsweise:
"Dienstplan
§ 48. ...
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). ...
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. ...
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
...
Mehrdienstleistungen
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). ..."
§ 17 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (Abs. 1 und 4 idF BGBl. Nr. 214/1972 und Abs. 3 idF BGBl. Nr. 561/1979), lautet auszugsweise:
"Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
...
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid Feststellungen zu dem für den Beschwerdeführer maßgeblichen Dienstplan, seine Diensteinteilung, die von ihm tatsächlich verrichteten Dienste, die von ihm erbrachten Überstunden und die ihm gewährten Ersatzruhezeiten enthalten. Aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers steht aber unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wechseldienstplanes, nach welchem regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist, tätig geworden ist, er im Dienstplan zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt wurde und für diese dienstplanmäßigen Dienste eine Ersatzruhezeit festgesetzt wurde. Für seine dienstplanmäßig geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen wurde dem Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 GehG gewährt. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen herangezogen und ihm für diese Dienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass ihm die Ersatzruhezeit, die für seine dienstplanmäßigen Dienste an Sonn- und Feiertagen festgesetzt wurde, auf die von ihm zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen sei, wodurch jede dienstplanmäßige Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag zu einer Mehrdienstleistung werde, welche entsprechend abzugelten sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 2012, Zlen. 2012/12/0003 bis 0005, ausgesprochen hat, ist eine solche Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch Ersatzruhezeiten dem Gesetz nicht zu entnehmen; vielmehr ist den im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen, insbesondere den §§ 48 Abs. 5 und 48d BDG 1979 sowie § 17 Abs. 3 GehG zu entnehmen, dass im Fall von regelmäßigem Schicht- und Wechseldienst an Sonn- und Feiertagen eine Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag zu erfolgen hat.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweils festgesetzte Ersatzruhezeit die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nicht reduziert. Aus diesem Grund ist auch der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dienstplanmäßigen Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen um Überstunden handle, der Boden entzogen, weshalb auf sein zur Frage der Abgeltung solcher Überstunden erstattetes Vorbringen nicht mehr einzugehen war.
Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung.
Nach § 48 Abs. 2a BDG 1979 ist die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan), wobei gemäß Abs. 4 leg. cit. bei Schicht- und Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen zu erstellen ist. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind die dienstzeitrechtlichen Regelungen von dem Verständnis des Gesetzgebers getragen, dass vom Dienstplan lediglich die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten umfasst ist und allfällige Mehrdienstleistungen nicht im Dienstplan enthalten sind. In diesem Sinn ist auch § 48 Abs. 5 BDG 1979 zu verstehen, welcher zur Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit dann verpflichtet, wenn im Rahmen eines Dienstplanes - somit im Rahmen der Wochenarbeitszeit - regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt ist. Auch die Anordnung, wonach der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt, bezieht sich demnach ausschließlich auf die im Rahmen der Wochendienstzeit zu erbringenden Dienste.
Ausgehend von den dargestellten Überlegungen bietet das BDG 1979, insbesondere § 48 Abs. 5 BDG 1979, somit keine Grundlage für die begehrte Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175, Zl. 2013/12/0223 und Zl. 2013/12/0244, mwN). Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung bzw. Abgeltung solcher Ersatzruhezeiten keine Berechtigung zukommt.
Ob und inwiefern das Arbeitsruhegesetz Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhe trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer gemäß dessen § 1 keine Anwendung findet und es dem Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Ablehnungsbeschluss nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Unterschreitung der dem Beamten zu gewährenden Mindestruhezeiten außerhalb des durch sein Begehren auf nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ersatzruhe iSd § 48 Abs. 5 BDG 1979 abgesteckten Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens liegt. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob bzw. inwieweit seine Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit zulässig war.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm für die von ihm im Rahmen von Mehrdienstleistungen geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG sowie der Sonn- und Feiertagszuschlag nach § 17 Abs. 4 GehG anstelle der ihm von der Dienstbehörde gewährten Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gebühre. Diese Ansicht begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn als Beamter, der im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig wird, zufolge der Anordnung des § 17 Abs. 3 GehG jeder Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst gelte und § 17 Abs. 1 GehG im Hinblick auf den darin enthaltenen Verweis auf Abs. 4 dieser Bestimmung auf ihn nicht anwendbar sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Regelung des § 17 Abs. 3 GehG - ebenso wie jene des § 48 Abs. 5 BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen bezieht, was allein schon aus dem Umstand erhellt, dass § 17 Abs. 3 GehG die Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit voraussetzt, was wiederum im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen nur für dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Darüber hinaus lässt auch die in § 17 Abs. 3 GehG enthaltene Wendung "so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst" erkennen, dass damit nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste, sondern nur die zuvor beschriebenen, dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, für welche eine entsprechende Ersatzruhezeit zu gewähren ist, gemeint sind.
Die vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste gelten demnach nicht als Werktagsdienste. Für solche an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunden gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 GehG anstelle der Überstundenvergütung nach § 16 leg. cit. eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Dem steht die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung "Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist" nicht entgegen. § 17 Abs. 4 GehG bezieht sich auf den "unter Abs. 3 fallenden Beamten" und damit auf jenen Beamten, der, wie oben dargelegt, dienstplanmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst leistet, und sieht für solche Dienstleistungen einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage vor. Der in § 17 Abs. 1 GehG enthaltenen Bezugnahme auf Abs. 4 dieser Bestimmung ist folglich die Bedeutung zuzumessen, dass die Sonn- und Feiertagsvergütung nicht für die nach Abs. 3 dieser Bestimmung als Werktagsdienst geltenden dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, die einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage begründen, gebühren soll.
Die belangte Behörde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG, welche an die Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 GehG tritt, gebührt und ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für diese außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste nicht besteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. Februar 2015
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