Normen
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §17 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs6;
VwRallg;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §17 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Dezember 2013 wurde dem Revisionswerber (durch Bestätigung des mit Berufung bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. Oktober 2013) aufgrund seines Antrags vom 10. Oktober 2013 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 374,85 und zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe von EUR 300,41 (durch Zahlung direkt an den Vermieter) für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2013 gemäß §§ 5 und 8 des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes (Vbg. MSG) iVm §§ 1, 6, 7 und 9 der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (Vbg. MSV) zuerkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Mietwohnung in D. gelebt; die Miete habe monatlich EUR 300,41 inklusive Betriebs- und Heizkosten betragen.
Der Mindestsicherungssatz für den Lebensunterhalt sei um 25 % zu kürzen: Gemäß § 8 Abs. 6 Vbg. MSG sei die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 % vorgenommen werden dürfe, wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeige. Eine weitere Kürzung oder der Entfall sei nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
Die Gewährung von Hilfe sei bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig. Der Leistungsempfänger habe seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung würden dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe herangezogen. Damit kämen die in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe für die betreffende Person zur Anwendung.
Arbeitswillig sei gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), wer bereit sei, eine vom Arbeitsmarktservice beauftragte, durch einen die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Des Weiteren sei arbeitswillig, wer bereit sei, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen; zudem wer bereit sei, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. September 2013 sei der Revisionswerber nachweislich aufgefordert worden, seine Arbeitskraft im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen, wobei sonst die Mindestsicherungsleistung gekürzt werde; diese Ermahnung sei aus dem Grund erfolgt, dass der Revisionswerber an der Maßnahme "AMS Dornbirn - Projektraum bei ibis acam" nicht teilgenommen habe.
Aufgrund eines ersten derartigen Schreibens vom 6. März 2013 wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme "Arbeitstraining bei Kaplan Bonetti" sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. September 2013 die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Revisionswerbers für den Monat September 2013 um 25 % gekürzt worden.
Die Maßnahme "Projektraum bei ibis acam" diene der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 9 Abs. 1 dritter Halbsatz AlVG. Hinweise, dass die Maßnahme dem Revisionswerber nicht zumutbar gewesen wäre, gebe es nicht. Der Revisionswerber habe somit nicht die geforderte Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt. Die Kürzung des Mindestsicherungssatzes für Oktober 2013 (durch den vom Revisionswerber mit Berufung bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. Oktober 2013) sei somit rechtmäßig erfolgt.
Eine Übermittlung von Aktenstücken via E-Mail - wie vom Revisionswerber beantragt - sei gemäß § 17 AVG nicht vorgesehen. Der Revisionswerber sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Dezember 2013 darauf hingewiesen worden, dass es ihm frei stehe, Akteneinsicht an Ort und Stelle - somit bei der belangten Behörde - zu nehmen.
Durch dasselbe Schreiben sei dem Revisionswerber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht worden. Die diesbezüglich mit 20. Dezember 2013 beantragte Fristverlängerung sei nicht genehmigt worden, weil der belangten Behörde eine solche nicht begründet erschienen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision gemäß des § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG).
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Verwaltungsgericht Vorarlberg hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift übermittelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes (Vbg. MSG), LGBl. Nr. 64/2010 idF LGBl. Nr. 34/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 4
Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- a) Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,
- b) Sicherung des Wohnbedarfes,
(...)
§ 5
Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. (...)
(...)
§ 8
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; (...) Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(...)
(6) Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; (...)"
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Vbg. Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung - MSV), LGBl. Nr. 71/2010 idF LGBl. 32/2013, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 6
Deckung des Lebensunterhalts
(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
a) alleinstehende und alleinerziehende Personen Euro 598,50,
(...)
§ 7
Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären
Einrichtung
(1) Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
(...)
§ 10
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 6 und 7 hängt davon ab, in wie weit die arbeitsfähige hilfsbedürftige Person bereit ist, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(...)"
§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 104/2007, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(...)"
3.1. Der Revisionswerber bringt zunächst vor, dass - unter anderem - die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. März 2013 und vom 6. September 2013, in welchen der Revisionswerber zur zumutbaren Leistungserbringung ermahnt worden sei, bereits Grundlage für den früheren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. September 2013 gewesen seien, mit welchem dem Revisionswerber die Mindestsicherung für September 2013, gekürzt um 25 %, zuerkannt worden sei.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde erneut auf diese - bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. September 2013 berücksichtigten - Umstände zur Begründung ihrer Entscheidung gestützt. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mindestsicherungssatz (für Oktober 2013) mit der wesentlichen Begründung, dass der Revisionswerber trotz Aufforderung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt und nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Projektraum bei ibis acam" teilgenommen habe, um 25 % gekürzt.
Der - im Akt erliegende - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. September 2013, mit dem dem Revisionswerber u. a. der Mindestsicherungssatz für September 2013 um 25 % gekürzt gewährt wurde, stützt sich dagegen auf die Nichtteilnahme des Revisionswerbers an einer anderen Maßnahme, nämlich am "Arbeitstraining bei Kaplan Bonetti".
Der angefochtene Bescheid gründet daher - entgegen der Behauptung in der Revision - nicht auf jenem Umstand, der bereits Gegenstand des früheren Bescheides vom 6. September 2013 war. Die in § 8 Abs. 6 Vbg. MSG vorgesehene schriftliche Ermahnung war allerdings - was die Revision verkennt - tatsächlich mit dem ersten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. März 2013, welches sich ebenfalls auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme bezog, bereits erfolgt.
4. Nach den in der Revision nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Revisionswerber an der Maßnahme des AMS Dornbirn "Projektraum bei ibis acam" nicht teilgenommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Bestimmungen bereits ausgesprochen hat, ist es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder‑)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung, an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen (vgl. etwa das zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0191, unter Hinweis auf das ebenfalls zum WMG ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210).
Dementsprechend ist gemäß § 8 Abs. 6 Vbg. MSG der im Rahmen der Bemessung auf eine Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes stufenweise bis zu 50 % einzuschränken, wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt (vgl. etwa wiederum das zum WMG ergangene hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0210). Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, dass es sich bei der Maßnahme "Projektraum bei ibis acam" um keine zumutbare Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 AlVG handle, weil der Revisionswerber dort trotz seiner abgeschlossenen HAK-Matura Deutschkenntnisse sowie Basiskenntnisse im Umgang mit EDV erlernen hätte sollen, kann dieses Vorbringen schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
5.1. Darüber hinaus rügt die Revision, dass der Wohnbedarf des Revisionswerbers durch die vorgenommene Kürzung beeinträchtigt sei, was § 8 Abs. 6 letzter Satz Vbg. MSG widerspreche.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesbezüglich Ermittlungen vorzunehmen. Hierbei handle es sich "jedenfalls um einen beachtlichen und wesentlichen Verfahrensmangel". Hätte die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und "wäre hervorgekommen, dass der Wohnbedarf des Revisionswerbers durch die vorgenommene Kürzung beeinträchtigt ist", hätte die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht eine Kürzung der Mindestsicherung nicht vornehmen dürfen.
5.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Wohnbedarf umfasst nach § 5 Abs. 2 Vbg. MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bewohnte dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Mietwohnung in D., für die eine monatliche Miete inklusive Betriebs- und Heizkosten in der Höhe von EUR 300,41 anfiel. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Revisionswerber (außer der um 25 % gekürzten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes) Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von EUR 300,41 zuerkannt.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge - welche auch jede konkrete Relevanzdarstellung vermissen lässt - geht somit ins Leere.
6.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs bringt die Revision schließlich vor, die belangte Behörde sei dem Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht mit dem Ersuchen, ihm den Akt auf elektronischem Weg zukommen zu lassen, nicht nachgekommen. Diese Vorgehensweise sei aufgrund der vorliegenden Umstände als willkürlich anzusehen.
Darüber hinaus habe der Revisionswerber am 20. Dezember 2013 aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2013 zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 14 Tagen einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 10. Jänner 2014 gestellt, weil es ihm aufgrund der Entfernung vom Wohnsitz zum Amt der belangten Behörde sowie aufgrund seiner Einkommenssituation nicht möglich gewesen sei, eine substantiierte Stellungnahme abzugeben. Die ihm eingeräumte Frist von 14 Tagen sei zu kurz bemessen gewesen.
Diese Vorgehensweise der belangten Behörde sei als wesentliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör anzusehen. Hätte der Revisionswerber eine tatsächliche Chance gehabt, in den Akt Einsicht zu nehmen bzw. wäre diesem eine Fristverlängerung zur Stellungnahme gewährt worden, hätte dieser dartun können, dass hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Wohnbedarfes keinerlei Beweisergebnisse vorlägen und dass er, was der Revisionswerber durch die Vorlage von Urkunden hätte darlegen können, durch die vorgenommene Kürzung des Mindestsicherungssatzes in seinem Wohnbedarf beeinträchtigt werde.
5.2. Zutreffend hat schon die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie zu einer Übermittlung des Inhaltes des (nicht elektronisch geführten) Aktes auf elektronischem Weg nicht verpflichtet war (vgl. § 17 Abs. 1 AVG sowie zur Form der Akteneinsicht Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz 7).
Zu dem behaupteten Verfahrensmangel legt die Revision die Relevanz nicht konkret dar; schon deshalb kann der Verfahrensrüge kein Erfolg beschieden sein.
6. Die Revision war aufgrund des Gesagten als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. November 2015
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