Normen
AVG §73;
B-VG Art133 Abs7;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §2;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art133 Abs7;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §2;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (ABB) vom 24. Mai 2013 war gemäß den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 4, 7, 40 und 48 des Steiermärkischen Einforstungsrechte-Landesgesetzes (StELG) der vom Revisionswerber vorgelegte Waldwirtschaftsplan für die Jahre 2011 bis 2020 (vom 27. November 2011) unter verschiedenen Auflagen genehmigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben einige Einforstungsberechtigte Berufung, über welche der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2013 insofern entschied, als er den Bescheid der ABB in einem bestimmten Punkt abänderte.
Dieser Entscheidung war eine am 30. Oktober 2013 vor dem LAS durchgeführte mündliche Verhandlung vorangegangen, zu der der Revisionswerber mittels Rückscheinbrief geladen worden war. Die Zustellung war durch Hinterlegung erfolgt; der Rückscheinbrief war am 5. November 2013 mit dem Vermerk "nicht behoben" an den LAS zurückgelangt.
Auch der Rückscheinbrief, mit dem das Erkenntnis des LAS vom 30. Oktober 2013 an den Revisionswerber zugestellt werden sollte, wurde am 8. Jänner 2014 ebenfalls mit dem Vermerk "nicht behoben" rückgesandt. Aus der Sendung geht hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung unter Bekanntgabe der Abholfrist eingelegt worden war. Der Bescheid der ABB vom 24. Mai 2013 war an der gleichen Adresse übernommen worden.
Mit einer am 8. Juli 2014 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangten Eingabe stellte der Revisionswerber, anwaltlich vertreten, den Antrag auf Fortsetzung des vom LAS auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahrens über die Berufungen gegen den Bescheid der ABB vom 24. Mai 2013. Der Revisionswerber legte dar, er sei von der Rechtskraft des Bescheides der ABB ausgegangen und habe sich an den genehmigten Waldwirtschaftsplan gehalten. Erst nachträglich habe er im März 2014 zufällig erfahren, dass dieser Bescheid vom LAS mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2013 abgeändert worden sei. Die Berufungen seien ihm nicht übermittelt worden, und er sei dem Berufungsverfahren auch nie beigezogen worden. Das Erkenntnis des LAS sei ihm nicht zugestellt worden, und er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Zustellmängel habe es auch in Hinblick auf einen näher genannten Berechtigten gegeben. Das Erkenntnis des LAS sei ihm auch nicht tatsächlich zugekommen. Die Zustellmängel ließen sich auf ständige Unregelmäßigkeiten im Zustellgebiet zurückführen. So falle nach der Schließung des Postamtes in P. die Gemeinde nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Poststelle St., die von einem Postpartner betreut werde. Der Revisionswerber legte in Kopie eine Unterschriftenliste vor, mit der sich die Unterzeichner gegen Missstände bei Postzustellungen beschwerten, sowie kopierte Bestätigungen über Fehlzustellungen und unvollständig ausgefüllte Hinterlegungsanzeigen. Er verwies weiters auf § 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), wonach der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete, wenn er bis 30. Juni 2014 nicht gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelte. Da bis zu diesem Datum keine Zustellung erfolgt sei, sei das Erkenntnis mit diesem Tag außer Kraft getreten. Auf Grund des Zuständigkeitsübergangs sei das Landesverwaltungsgericht berufen, über die anhängigen Berufungen (Beschwerden) zu entscheiden und ein neues Erkenntnis zu erlassen. Er beantragte die Zustellung der Berufungen, die Weiterführung des Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Schließlich bestehe auch Gefahr im Verzug.
Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 11. August 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG den Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und Bescheiderlassung mangels Einrichtung eines solchen Rechtsinstituts im Verwaltungsrecht als unzulässig zurück. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde ausgeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass das Verwaltungsverfahrensrecht einen sogenannten Fortsetzungsantrag, anders als die Zivilprozessordnung, nicht vorsehe. Der gegenständliche Antrag sei demnach unzulässig und zurückzuweisen. Die Umdeutung dieses Antrags in einen anderen für den Antragsteller gegebenenfalls günstigeren Inhalt, nämlich dass damit die den LAS und nunmehr das Landesverwaltungsgericht treffende Entscheidungspflicht des § 73 Abs. 2 AVG geltend gemacht werde, komme für den anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht in Betracht.
Das Landesverwaltungsgericht nahm zu der vom Revisionswerber vorgenommenen Interpretation des § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG dahingehend Stellung, dass beim hier vorliegenden Sachverhalt das Außerkrafttreten des Bescheides mit Ablauf des 30. Juni 2014 keineswegs als zwingend angesehen werden müsse. Nach dem Inhalt der Eingabe sei dem Antragsteller der seinerzeit angefochtene Bescheid der ABB vom 24. Mai 2013 an der gleichen Adresse jedenfalls zugekommen. Ohne Mitteilung der Änderung der Abgabestelle, zu der der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, sei der LAS nicht verhalten gewesen, die Zustellung an eine andere Adresse, nämlich die gegenwärtige Meldeadresse des Antragstellers, zu verfügen. Auch die Beurkundung des Zustellers auf dem Zustellnachweis gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz, wonach der Empfänger verzogen sei, habe der Behörde keine Kenntnis davon verschafft, dass trotz unterbliebener Mitteilung gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei. Die Zustellfiktion, wonach der Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gelte, "könnte daher eingetreten sein". Dann wäre die Entscheidung des LAS vom Antragsteller längstens bis zum 12. Februar 2014 mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar gewesen.
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde mit einem Hinweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG und damit begründet, dass keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision; der Revisionswerber wirft im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Zulässigkeit mehrere Rechtsfragen auf, die seiner Ansicht nach grundsätzlich seien. So bringt er vor, im vorliegenden Fall fehle es an einer Rechtsprechung zum VwGbk-ÜG, insbesondere zu § 2 leg. cit. Es sei ungeklärt, wer für eine mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöste Verwaltungsbehörde auf Grundlage von § 2 Abs. 1 leg. cit. Amtshandlungen nachzuholen habe. Speziell mit Bezug auf die Rolle der Verwaltungsgerichte in Übergangsfällen sei ungeklärt, inwieweit diese die aufgelösten Verwaltungsbehörden ersetzten, insbesondere auch in nicht mehr oder noch nicht anhängigen Verfahren, sowie in Verfahren, bei denen strittig sei, ob sie noch anhängig seien. Insbesondere sei ungeklärt, wie ein Verwaltungsgericht, das auf Grund von Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Weiterführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei solchen aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren zuständig sei, mit einem auf Grund von § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG außer Kraft getretenen Bescheid umzugehen habe. Das Verwaltungsgericht gehe im angefochtenen Beschluss offenbar davon aus, nicht für die Fortsetzung solcher nachträglich wieder anhängig gewordener Berufungsverfahren zuständig zu sein.
Fraglich sei schließlich auch, ob der Vollzug eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VwGbk-ÜG auch über den 30. Juni 2014 hinaus gehemmt sei und wer für die Entscheidung einer solchen Vollzugshemmung zuständig wäre. Diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich bei allen übergangenen Parteien in Verfahren von Verwaltungsbehörden stellten, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 abgeschafft worden seien.
Eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage liege deshalb vor, weil ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben sei, derzufolge Anträge nicht nur auf Grund gesetzlicher Einzelermächtigungen, sondern auch auf Grund von allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zuzulassen seien.
Schließlich liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wonach der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung durch Hinterlegung große Probleme im Zusammenhang mit Zustellungen aufgetreten seien, als ein durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen anzusehen sei. Entgegen dieser Rechtsprechung habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen, zu würdigen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. In der Revision macht der Revisionswerber mehrere rechtliche Aspekte geltend, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst.
2.1. Insofern er damit auf Ermittlungsmängel des Landesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Zustellung des Erkenntnisses des LAS Bezug nimmt, zeigt er keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, geht das Landesverwaltungsgericht doch lediglich in einem spekulativen Teil seiner Begründung auf diese Frage ein. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss stellen keine tragenden Begründungselemente dar; das Landesverwaltungsgericht wollte damit lediglich aufzeigen, dass die Zustellung an den Revisionswerber möglicherweise durchaus
rechtskonform erfolgte (arg.: "Die Zustellfiktion ... könnte daher
eingetreten sein."). Tragender Grund für die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags war ausschließlich die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, es gäbe in der gegebenen Situation keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
2.2. Der Revisionswerber bestreitet auch diese Annahme. Damit zeigt er die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, fehlt es doch bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG, insbesondere dazu, ob nach dem Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen ein Fortsetzungsantrag - wie vom Revisionswerber gestellt - ein zulässiges Mittel zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichts darstellt oder nicht.
Die Revision ist daher zulässig.
3. Sie erweist sich aber aus nachstehenden Gründen als unbegründet:
3.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 2 VwGbk-ÜG lauten:
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.
(4) ..."
Den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (RV 2009, BlgNR 24. GP) ist dazu Folgendes zu entnehmen:
"Bescheide gelten erst mit ihrer Zustellung als erlassen. Für den Fall, dass eine der in § 2 genannten Behörden bereits den Willen gebildet hat, einen Bescheid bestimmten Inhalts zu erlassen, die Zustellung bereits veranlasst hat, die Zustellung jedoch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 tatsächlich noch nicht erfolgt ist, sieht der vorgeschlagene § 2 Abs. 1 vor, dass diese Bescheide dennoch als zugestellt gelten und damit ihre rechtliche Existenz erlangen.
Um eine Verkürzung des Rechtsschutzes zu vermeiden, beginnen Fristen, deren Lauf durch die Zustellung des Bescheides bestimmt wird, mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde; so als ob die Behörde nicht aufgelöst worden wäre oder die Vorstellungsbehörde weiterhin zuständig wäre.
..."
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsannahmen des Revisionswerbers zugrunde, ohne sie einer näheren Überprüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen. Wie zu zeigen sein wird, verletzte das angefochtene Erkenntnis auch unter Zugrundelegung dieser Annahmen keine Rechte des Revisionswerbers.
Demnach wurde die Zustellung des Erkenntnisses des LAS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst; nach § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG galt der Bescheid damit auch gegenüber dem Revisionswerber als zugestellt. Nach Abs. 3 des § 2 leg. cit. bestimmte sich der Fristenlauf - ungeachtet der Zustellfiktion - nach dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid nach dem ZustG als zugestellt gelten würde, so als ob die Behörde nicht aufgelöst worden wäre.
Nach den Angaben des Revisionswerbers kam es bis zum 30. Juni 2014 zu keiner dem ZustG entsprechenden Zustellung an ihn (als eine von zahlreichen Verfahrensparteien). Dieser Umstand hat gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG die Rechtsfolge, dass der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. § 2 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. beseitigt dadurch die Wirkungen der Zustellfiktion der Abs. 1 und 2 des § 2 VwGbk-ÜG. Das Außerkrafttreten erfolgt notwendig mit Wirkung erga omnes, das heißt im Mehrparteienverfahren mit Wirkung gegenüber sämtlichen Parteien (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Rz 14 zu § 2 VwGbk-ÜG). Dies hat zur Folge, dass die Sache neu entschieden werden muss.
Der Revisionswerber geht insofern zutreffend davon aus, dass in einem solchen Fall das Landesverwaltungsgericht als Nachfolger des LAS (vgl. zur Weiterführung der beim LAS anhängig gewesenen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht die Anordnung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) über die als Beschwerde anzusehende Berufung der berufungswerbenden Einforstungsberechtigten neuerlich zu entscheiden hat.
In einer solchen Verfahrenssituation stellte der Revisionswerber am 8. Juli 2014 den Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass es in der dargestellten Situation keinen solchen Fortsetzungsantrag gibt.
4.1. Nach § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
Nach Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 38 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
4.2. Der Bescheid des LAS galt nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG mit 30. Juni 2014 von Gesetzes wegen als aufgehoben. Bis dahin war die Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG nicht entkräftet; der Bescheid galt dem Revisionswerber gegenüber als erlassen. Die Vollstreckung des Bescheides war aber nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG gehemmt.
Die Entscheidungspflicht für das Landesverwaltungsgericht über die als Beschwerden anzusehenden Berufungen begann erst mit dem Außerkrafttreten des Erkenntnisses des LAS mit Ablauf des 30. Juni 2014. Von da an gerechnet war das Landesverwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGVG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten über die Beschwerden zu entscheiden.
Für einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bietet diese Verfahrenskonstellation aber keinen Platz. Dem Revisionswerber steht vielmehr die Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrages offen, wenn innerhalb von sechs Monaten (ab dem 1. Juli 2014) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht ergeht.
Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahmen des Revisionswerbers erwies sich der Fortsetzungsantrag daher als unzulässig.
4.3. Ergänzend wird bemerkt, dass infolge des Außerkrafttretens des Erkenntnisses des LAS und der (wieder) anhängigen Beschwerden gegen den Bescheid der ABB vom 24. Mai 2013 auch nach dem 1. Juli 2014 weiterhin vom Fehlen der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides der ABB auszugehen wäre.
4.4. An diesem Verfahrensergebnis ändert auch der Hinweis in der Revision, wonach Anträge auch auf Grund allgemeiner Verfahrensgrundsätze zuzulassen seien, nichts. Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 20. Dezember 1991, 87/17/0173, und vom 1. Juli 1992, 92/01/0043) betreffen jeweils die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und haben mit dem hier vorliegenden Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nichts zu tun.
Wenn der Revisionswerber schließlich meint, Fortsetzungsanträge seien ein in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung seit jeher anerkanntes Instrument, um ein unterbrochenes oder zum Stillstand gekommenes Verfahren wieder in Gang zu bringen, insbesondere für den Fall, in dem es auf Antrag der Parteien zu einem Ruhen des Verfahrens gekommen sei, so ist ihm in diesem Punkt zuzustimmen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/07/0108). Er übersieht aber, dass eine solche Situation oder eine ihr vergleichbare Situation hier nicht vorliegt.
Nach der oben dargelegten Rechtslage galt das Erkenntnis des LAS dem Revisionswerber gegenüber bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 als zugestellt; wegen der - nach den Annahmen des Revisionswerbers - nicht erfolgten rechtskonformen Zustellung wurde ab dem 1. Juli 2014 die Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts, in der Sache eine Entscheidung zu treffen, ausgelöst. Ein solcher Fall ist einem Ruhen des Verfahrens aber nicht gleichzuhalten, ist die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts doch aufrecht und nicht gehemmt.
4.5. Ergänzend wird bemerkt, dass die vom Landesverwaltungsgericht in den Raum gestellte und wegen der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers nicht näher geprüfte Möglichkeit der Umdeutung des Fortsetzungsantrags in einen Fristsetzungsantrag kein anderes Verfahrensergebnis nach sich gezogen hätte, wurde der Antrag doch bereits am 7. Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist und somit verfrüht gestellt.
5. Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
Die Revision war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2014
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