VwGH 2013/08/0286

VwGH2013/08/028627.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der A S in Wien, vertreten durch Prof. Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Oktober 2013, Zl. 2013-0566-9-002538, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 29. August 2013 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gegenüber der Revisionswerberin die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 30. August 2012 bis 30. Juni 2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und den unberechtigt empfangenen Betrag in der Höhe von EUR 1.921,74 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG rückgefordert, weil diese ihre Lebensgemeinschaft nicht korrekt gemeldet habe und das Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung wendete die Revisionswerberin ein, dass sie vom AMS nicht über die Auswirkungen der Hauptwohnsitzmeldung in Wien aufgeklärt worden sei. Weiters sei das AMS automatisch von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen, obwohl es auch eine Wohngemeinschaft hätte sein können. Mit ihrer Heirat am 5. Juli 2013 sei die Unterstützung vom AMS obsolet und das akzeptiere sie auch. Ihr Gatte beziehe im Moment ein Nettoeinkommen von EUR 1.350,--, die Miete koste EUR 250,--. Sie hätte sich gegenüber dem AMS immer korrekt verhalten und an jedem Kurs teilgenommen. Ebenso sei sie pünktlich zu ihren Terminen erschienen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie änderte den Bescheid des AMS lediglich dahingehend ab, dass der Rückforderungsbetrag EUR 2.551,75 betrage, wobei durch den vom Leistungsbezug der Revisionswerberin bereits einbehaltenen Betrag in der Höhe von EUR 630,01 noch ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.921,74 offen sei.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Revisionswerberin habe am 23. August 2012 im Burgenland beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfegewährung für den Zeitraum ab 30. August 2012 gestellt. Seit 28. August 2012 sei die Revisionswerberin an einer Adresse in Wien gemeldet und dort wohnhaft. Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 6. September 2012 beim AMS in Wien sei mit ihr eine Niederschrift betreffend Adressänderung aufgenommen worden. Die Revisionswerberin habe angegeben, seit 28. August 2012 an der Wiener Adresse zu wohnen und alleine zu leben. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Wahrheit der gemachten Angaben bestätigt und zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben oder die Verschweigung maßgebender Tatsachen die Einstellung und die Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken.

Am 22. Juli 2013 habe die Revisionswerberin beim AMS persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie seit 5. Juli 2013 mit Herrn MS verheiratet sei. Weiters sei vom AMS festgestellt worden, dass MS bereits seit 1. Juli 2004 an der Wiener Adresse der Revisionswerberin "hauptwohnsitzlich" gemeldet sei. Laut den vorliegenden Lohnbescheinigungen habe MS in den Monaten Mai 2012 bis Juli 2012 ein Nettoeinkommen von EUR 1.589,69 erzielt. Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache beim AMS am 28. August 2013 habe die Revisionswerberin angegeben, ihrem Berater beim AMS im Burgenland, Herrn H, am 6. September 2012 bei der Niederschrift zur Übersiedelung gesagt zu haben, dass sie zu ihrem Verlobten ziehe. Die Revisionswerberin habe am 28. August 2013 zudem bekannt gegeben, dass sie schwanger sei; Geburtstermin sei der 28. März 2014.

Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 15. Oktober 2013 habe die Revisionswerberin wiederholt, dass sie im August 2012 vom Burgenland nach Wien übersiedelt sei. Sie sei zu dieser Zeit auf Jobsuche gewesen und ihr Freund habe ihr angeboten, sich bei ihm anzumelden. Da sie gemeinsame Zukunftspläne gehabt hätten, seien beide davon ausgegangen, dass es besser sei, wenn auch sie in Wien gemeldet sei. Das habe sie auch ihrem Berater Herrn H am 6. September 2012 gemeldet. Sie habe ihm erzählt, dass sie zu ihrem Freund ziehe und sie auch irgendwann heiraten würden. Herr H habe dies notiert und sie habe die Niederschrift - ohne sie jedoch genau zu lesen - unterschrieben. Ihr sei dabei nicht klar gewesen, dass das Einkommen ihres Freundes Auswirkungen auf ihre Notstandshilfe habe. Sie habe auch bei ihren nächsten Terminen beim AMS Herrn H von ihren Heiratsplänen erzählt. Nach ihrer Hochzeit und den Flitterwochen sei sie am 22. Juli 2013 beim AMS gewesen und habe dort ihre Heirat gemeldet. Mitte August sei sie im Krankenhaus gewesen. Dort habe sie erfahren, dass sie nicht versichert sei. Sie habe sofort beim AMS angerufen und sei am 28. August 2013 beim AMS in der Servicezone bei einer Dame gewesen. Dieser habe sie auch erzählt, dass sie Herrn H immer alles gemeldet habe. Bei der Wohnung von MS handle es sich um eine 40 m2 große Gemeindewohnung. MS komme für die Kosten der Wohnung auf, für das Essen sei größtenteils sie aufgenommen.

Der im Berufungsverfahren als Zeuge einvernommene MS habe am 15. Oktober 2013 angegeben, dass die Revisionswerberin seit August 2012 an seiner Wiener Adresse gemeldet sei. Die 40 m2 große Gemeindewohnung sei für die gemeinsame Zukunft gedacht. Ihm und der Revisionswerberin sei nicht bewusst gewesen, dass der Umstand des gemeinsamen Wohnens von Lebensgefährten für das AMS relevant sein könne bzw. eine Auswirkung auf die AMS-Bezüge habe. Für sie sei klar gewesen, dass sich erst die Heirat auswirke. Die Revisionswerberin sei immer allein beim AMS gewesen. Sie habe von den Terminen zwar erzählt, allerdings sei es da meistens um die Jobsuche und nicht um Geldangelegenheiten gegangen.

Der von der belangten Behörde um Stellungnahme ersuchte Herr H vom AMS habe sich wie folgt geäußert:

"Aufnahme der Niederschrift nach Übersiedelung am 06.09.12. Ob die Kundin mir mitteilte dass Sie in einer Lebensgemeinschaft, alleinstehend oder in einer Wohngemeinschaft lebt, ist mir aufgrund des langen Zeitraumes (09/2012) bedauerlicherweise nicht mehr in Erinnerung. Selbstverständlich, vermerke ich im Rahmen des KundInnenverkehrs niederschriftlich, jegliche leistungsrelevanten Fakten, oder nehme im Bedarfsfalle Kontakt mit der Servicezone auf und informiere hinsichtlich der Meldepflichten. Im Zuge der weiteren Betreuung nach der Übersiedlung kann ich mich lediglich daran erinnern dass Sie mitteilte verlobt zu sein und eventuell heiraten zu wollen."

Die belangte Behörde kommt in ihren rechtlichen Ausführungen zum Ergebnis, dass der aus dem Einkommen von MS (EUR 1.589,69) errechnete tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 34,88 den täglichen Nothilfeanspruch der Revisionswerberin von EUR 8,65 übersteige. Ebenso sei das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen von MS höher als der im vorliegenden Fall geltende Mindeststandardbetrag von EUR 1.159,--, weshalb das Einkommen von MS auf den Notstandshilfebezug der Revisionswerberin anzurechnen sei. Da das anrechenbare Einkommen von MS die der Revisionswerberin an sich gebührende Notstandshilfe übersteige, sei die Notstandshilfe mangels Notlage zu widerrufen gewesen.

Die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, oder, wenn der Leistungsbezieher hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Die Revisionswerberin habe anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS am 6. September 2012 eine falsche Angabe getätigt ("lebe allein") bzw. maßgebende Tatsachen (Lebensgemeinschaft) verschwiegen. Dies stelle einen Rückforderungsanspruch dar.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung eines Rechtsanwaltes am 26. November 2013 zugestellt worden sei. Da somit die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch offen war, gilt die vorliegende am 20. Dezember 2013 zur Post gebrachte und am 24. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg cit die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

§ 24 Abs. 1 AlVG verlangt die Einstellung des Arbeitslosengeldes, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ordnet an, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2.2. Die Revisionswerberin bringt vor, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei nicht aus den Feststellungen ableitbar. Festgestellt worden sei nämlich, dass die Revisionswerberin anlässlich ihrer Vorsprache am 28. August 2013 beim AMS angegeben habe, ihren Berater Herrn H am 16. September 2012 bei der Niederschrift zur Übersiedelung darüber informiert zu haben, dass sie zu ihrem Verlobten ziehe. Wenn zusätzlich in der Niederschrift unterschrieben worden sei, dass sie alleinstehend wäre, so stehe dies im Widerspruch zur obigen Feststellung. Im angefochtenen Bescheid werde auch die Stellungnahme des Herrn H wiedergegeben. Infolge des langen Zeitraumes könne sich dieser an die wesentlichen Umstände nicht mehr genau erinnern.

Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weil von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sei, dass die Revisionswerberin - entgegen ihrer Aussage - die Angabe gemacht habe, allein zu leben. Ebenso fehlten Feststellungen dahingehend, ob die Revisionswerberin über den Inhalt der Niederschrift am 6. September 2012 rechtsbelehrt worden sei. Da die Revisionswerberin gegenüber dem Berater des AMS angegeben habe, zu ihrem Verlobten zu ziehen und auch heiraten zu wollen, hätte der Berater darauf hinweisen müssen, dass dies widersprüchlich zur Unterschriftsleistung sei. Eine derartige Feststellung sei notwendig gewesen, weil damit hätte überprüft werden können, ob die Revisionswerberin tatsächlich eine unrichtige Angabe gemacht habe, die zur Rückforderung berechtige. Schließlich habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass das Erhaltene (und nunmehr Rückgeforderte) gutgläubig verbraucht worden sei. Da ein gutgläubiger Verbrauch vorliege, bestehe kein Rückforderungsanspruch.

2.3. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0251, mwN).

Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN).

Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Revisionswerberin in der Niederschrift vom 6. September 2012 angegeben hat, an ihrer neuen (Wiener) Adresse alleine zu leben (bzw. dort "alleinstehend" zu sein). Die Niederschrift wurde der Revisionswerberin zur Durchsicht vorgelegt und von ihr unterschrieben. Zum anderen ist auch unbestritten, dass MS, der Ehegatte der Revisionswerberin, seit 1. Juli 2004 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in dieser Wohnung gewohnt hat.

Ausgehend davon, dass eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die den vollen Beweis dessen liefert, was darin festgehalten wird (§ 47 AVG), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - auch unter Bedachtnahme auf die weitere Entwicklung (Schwangerschaft, Heirat) - im Ergebnis von einer Geltendmachung unwahrer Angaben bzw. von einem Verschweigen maßgeblicher Tatsachen (im oben dargelegten Sinn) im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist.

Damit gehen auch die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel, wonach der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei und im Zuge der Erstellung der Niederschrift vom 6. September 2012 keine rechtliche Belehrung stattgefunden habe, ins Leere. Dass die bezogene Notstandshilfe - wie die Revision ausführt - gutgläubig verbraucht worden sein mag, steht einer Rückersatzverpflichtung nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, und vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0128).

Die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe war daher gesetzlich begründet. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Revision nicht.

2.4. Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. November 2014

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