Normen
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AlVG 1977 §36a Abs7;
EStG 1988 §2 Abs5;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §5 Abs2;
Spruch:
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
"Die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle Krems des Arbeitsmarktservice vom 23. Mai 2013 und vom 9. August 2013 werden ersatzlos behoben."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, die 2001 und 2004 geboren wurden. Seine Ehefrau ist seit dem 1. Februar 1991 selbständig erwerbstätig und durchgehend nach GSVG pflichtversichert. Am 16. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses wurde ihm für 364 Tage zuerkannt; der Beschwerdeführer bezog das Arbeitslosengeld bis zum 19. Februar 2010. Ab dem 20. Februar 2010 bis zum 5. Februar 2012 erhielt er Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,30 täglich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte ab Jänner 2010 bis Dezember 2010 monatlich ihr Einkommen (etwa im Jänner und Februar 2010 jeweils EUR 800,--, im März bis Mai 2010 ein Minuseinkommen von je EUR 800,-- monatlich). Aufgrund dieser Angaben wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ohne Anrechnung in voller Höhe, sohin in Höhe von EUR 42,30 täglich zuerkannt und ausbezahlt.
Am 16. April 2013 langte beim Arbeitsmarktservice der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 ein. In diesem Einkommensteuerbescheid 2010 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 31.996,--, Sonderausgaben (EUR 1.440,69), Kirchenbeitrag (EUR 200,--), ein Verlustabzug (EUR 23.997,--) sowie Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder (EUR 440,--) ausgewiesen. Das Einkommen wurde mit EUR 5.918,31 ausgewiesen, die Einkommensteuer mit einem Minusbetrag festgesetzt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 23. Mai 2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20. Februar bis 31. Dezember 2010 "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.809,07 verpflichtet. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 20. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 zu Unrecht bezogen, da das Einkommen der Ehegattin aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2010 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. August 2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. bis 31. Jänner 2011 "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 498,17 verpflichtet. In der Begründung verwies die regionale Geschäftsstelle wiederum auf den Einkommensteuerbescheid 2010 der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufungen. Er machte geltend, die im Einkommensteuerbescheid 2010 seiner Ehefrau ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden sich auf den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010, also auf 23 Monate beziehen. Grund dafür sei eine Umstellung des Bilanzstichtages für die Gewinnermittlung im Jahr 2010 vom 31. Jänner auf den 31. Dezember. Im Einkommensteuerbescheid seien daher entsprechend den gesetzlichen Regelungen sowohl die Einkünfte für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 (EUR 23.100,62), als auch die Einkünfte für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2010 (EUR 8.895,37) enthalten. Dieser Umstand sei nicht aus dem Einkommensteuerbescheid 2010, wohl aber aus den beim Finanzamt abgegebenen Beilagen E1a zur Einkommensteuerklärung 2010 ersichtlich, welche er der Berufung beilege. Aus diesem Grund sei für die Berechnung, ob im Zeitraum des Notstandshilfebezuges 20. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 ein freigrenzenüberschreitendes Einkommen seiner Ehefrau vorliege, nicht (wie üblich) der Einkommensteuerbescheid 2010, sondern nur der Gewinnermittlungszeitraum Februar bis Dezember 2010 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages in Höhe von EUR 4.781,01 ergebe sich ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben ein relevantes Einkommen für 11 Monate von EUR 13.676,38, pro Monat daher von EUR 1.243,31; dieser Betrag liege unter der Freigrenze. Im Jahr 2011 sei das Einkommen der Ehefrau negativ gewesen (ca. EUR 68.000,--); dies könne daher zu keiner Anrechnung für den Bezug der Notstandshilfe führen.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge, änderte aber den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 23. Mai 2013 dahin ab, dass ein Betrag von EUR 5.310,90 rückgefordert werde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des eingangs dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, eine Rücksprache mit dem Finanzamt bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2010 der Ehefrau des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser rechtskräftig sei. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die gesamten Einkünfte des Jahres heranzuziehen seien, in dem ein Wirtschaftsjahr ende. Im Einkommensteuerbescheid 2010 der Ehefrau seien die Einkünfte des Jahres 2009 sowie 2010 zusammengefasst, da das Wirtschaftsjahr 2009 im Jänner 2010 geendet habe. Diese Vorgehensweise sei korrekt. Weiter sei bestätigt worden, dass die Sonderausgaben in Höhe von EUR 1.440,69 Personenversicherungen seien.
Aufgrund der seit 1991 - auch im Jahr 2010 - durchgehenden Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung im Jahr 2010 gemäß § 36a Abs. 7 AlVG der Einkommensteuerbescheid 2010 für die nachträgliche Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers von 20. Februar bis 31. Dezember 2010 heranzuziehen. Nach § 5 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 7 NH-VO sei das Einkommen des Ehepartners auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebühre, anzurechnen. Aus diesem Grunde sei auch für den Monat Jänner 2011 das Einkommen der Ehefrau des Jahres 2010 entscheidend. Die belangte Behörde sei an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Ehefrau des Beschwerdeführers gebunden.
Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 31.996,-
- seien die Sonderausgaben (EUR 1.440,69), Kirchenbeitrag (EUR 200,--) und die Kinderfreibeträge (EUR 440,--) in Abzug zu bringen; es verbleibe sohin ein Betrag von EUR 29.915,31. Gemäß § 36a Abs. 3 AlVG seien u.a. die Beträge nach § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen; es sei sohin der Verlustabzug in Höhe von EUR 23.997,-- hinzuzurechnen, sodass sich ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 29.915,31 als anrechenbares Jahresnettoeinkommen ergebe. Dieser Betrag sei durch die Anzahl der Monate, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 vorliege (sohin durch 12), zu dividieren. Es ergebe sich daher ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.492,94.
Vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei eine Freigrenze gemäß § 6 Abs. 3 NH-VO in Höhe von EUR 990,-- (für Jänner 2011: EUR 1.002,--) abzuziehen; weiter für die beiden Kinder jeweils ein Zusatzbetrag von EUR 495,-- (für Jänner 2011: EUR 501,--). Es verbliebe sohin ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 513,-- (für Jänner 2011: EUR 488,94). Dieser monatliche Anrechnungsbetrag entspreche einem täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 16,86 (Jänner 2011: EUR 16,07). Ausgehend vom fiktiven Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 42,30 täglich verbleibe daher ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,44 (Jänner 2011: EUR 26,23) täglich. Durch die Berichtigung errechne sich für die Zeit vom 20. Februar bis 31. Dezember 2010 ein Übergenuss in Höhe von EUR 5.310,90, für Jänner 2011 von EUR 498,17.
Gegen diese Bescheide wenden sich die Beschwerden mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Gegenschriften erstattet und beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der beiden Beschwerden zu gemeinsamer Entscheidung - erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht - wie bereits in der Berufung - geltend, im Einkommensteuerbescheid 2010 seiner Ehefrau seien sowohl die Einkünfte für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Jänner 2010 (EUR 23.100,62), als auch die Einkünfte für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 (EUR 8.895,37) enthalten; Grund dafür sei eine Umstellung des Bilanzstichtages für die Gewinnermittlung im Jahr 2010 vom 31. Jänner auf den 31. Dezember. Für die Beurteilung, ob ein freigrenzenüberschreitendes Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege, sei nicht (wie üblich) der volle Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid 2010, sondern nur der Gewinnermittlungszeitraum Februar bis Dezember 2010 heranzuziehen oder das Einkommen laut Steuerbescheid 2010 auf 23 Monate aufzuteilen. Auch unter Berücksichtigung von Sonderausgaben liege der zu berücksichtigende Betrag unter der Freigrenze, sodass keine Rückforderung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge möglich sei.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert.
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Gemäß § 38 AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.
Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B AlVG ist bei Erlassung der Richtlinien insbesondere das Einkommen der Ehegattin zu berücksichtigen, wobei vom Einkommen der Ehegattin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Erhöhung diese Freibetrages kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen (§ 36 Abs. 5 AlVG).
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Nach § 6 Abs. 7 NH-VO ist diese Bestimmung bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind insbesondere die Beträge nach den §§ 10 und 18 Abs. 6 EStG 1988 hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (§ 36a Abs. 3 Z 2 AlVG).
Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach dem AlVG bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.
Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
3. Nach § 2 Abs. 5 EStG 1988 ist Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 EStG 1988) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Nach § 2 Abs. 6 EStG 1988 umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es u. a. dann umfassen, wenn das Wirtschaftsjahr auf einen anderen Stichtag umgestellt wird (§ 2 Abs. 6 Z 2 EStG 1988).
Gemäß § 2 Abs. 7 EStG 1988 ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 EStG 1988) kann, sofern nicht die Fortführungsoption nach § 5 Abs. 2 EStG 1988 beansprucht wird, das Wirtschaftsjahr nur mehr ein Regelwirtschaftsjahr, also ein sich mit dem Kalenderjahr deckendes Wirtschaftsjahr sein; es kommt somit zu einem Wechsel der Gewinnermittlung vom früher abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr (vgl. Doralt/Toifl, EStG14 § 2 Tz 191).
Das Wirtschaftsjahr ist jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in den das Ende des Wirtschaftsjahres fällt. Insbesondere bei einem Wechsel des Stichtages können in einem Kalenderjahr auch mehrere Wirtschaftsjahre enden. Das zu ermittelnde Einkommen umfasst damit mehrere Wirtschaftsjahre und kann insbesondere auch einen mehr als zwölfmonatigen Zeitraum umfassen (vgl. Doralt/Toifl, aaO Tz 181/2). Enden in einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre, so sind die Gewinne beider Wirtschaftsjahre dem Einkommen des Veranlagungszeitraumes zuzurechnen (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 2 Tz 54).
4. Für die Berechnung des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen, wobei das Einkommen für mehrere Kalendermonate desselben Kalenderjahres zusammenzurechnen ist. Eine Zusammenrechnung mit Monaten eines früheren Kalenderjahres erfolgt daher nicht. Die endgültige Berechnung der Notstandshilfe erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG.
Vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung der Einkommenslage "so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen" soll und der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 5. März 1998, G 284/97, VfSlg. 15117) klarstellen wollte, dass "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist (vgl. AB 1304 BlgNR 20. GP, 3), ist anzunehmen, dass auch bei der endgültigen Berechnung der Notstandshilfe lediglich Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres berücksichtigt werden soll.
In diesem Sinne sieht § 36a Abs. 7 AlVG vor, dass bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen anteilsmäßig jenen Monaten zuzurechnen ist, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag; bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Weist der Einkommensteuerbescheid hingegen - wie hier aufgrund eines Wechsels des Gewinnermittlungszeitraumes -
Einkommen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten aus, so ist dieses Einkommen im Hinblick auf die aus § 36a Abs. 7 AlVG ableitbare pauschale Durchschnittsbetrachtung auf jenen vom Einkommensteuerbescheid erfassten Zeitraum aufzuteilen, in dem die selbständige Tätigkeit vorlag, aus welcher dieses Einkommen resultierte.
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum des Notstandshilfebezuges (20. Februar 2010 bis 31. Jänner 2011) ist für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Rückforderung auf Grund des § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 NH-VO das Einkommen des Kalenderjahres 2010 entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0345). Es ist daher zu ermitteln, welche Einkünfte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2010 erzielte.
Das Einkommen iSd § 36a Abs. 1 bis 3 AlVG der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich - in Bindung an den Einkommensteuerbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033) - aus dem Einkommen laut Einkommensteuerbescheid (§ 36a Abs. 2 AlVG: EUR 5.918,31) unter Hinzurechnung des Verlustabzuges (§ 36a Abs. 3 Z 2 AlVG iVm § 18 Abs. 6 EStG 1988: EUR 23.997,--) sowie des Gewinnfreibetrages/Freibetrages für investierte Gewinne (§ 36a Abs. 3 Z 2 AlVG iVm § 10 EStG 1988: EUR 4.781,01) mit EUR 34.696,32. Da dieses Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit in einem Zeitraum von 23 Monaten resultierte, ist es auf 23 Monate aufzuteilen. Das durchschnittliche monatliche Einkommen in diesem Zeitraum ergibt sich daher mit EUR 1.508,54.
Unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigten Freibeträge in Höhe von EUR 990,-- (bzw. EUR 1.002,--) für die Ehefrau sowie von jeweils EUR 495,-- (bzw. EUR 501,--) für die beiden Kinder verbleibt sohin kein Anrechnungsbetrag.
5. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich demnach als inhaltlich rechtswidrig und waren gemäß § 42 Abs. 3a VwGG im Sinne einer ersatzlosen Behebung der erstinstanzlichen Bescheide abzuändern.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013, Zl. 56422/09, Schädler-Eberle, Rz 97 ff, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Ein derartiger Fall liegt hier vor, da der Sachverhalt unbestritten ist und die Beschwerde keine Rechtsfragen aufwirft, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. Dezember 2013
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