VwGH 2013/07/0074

VwGH2013/07/007426.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. der M P und 2. des H P, beide in T, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstr. 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. März 2013, Zl. UW.4.1.6/0054-I/5/2013, betreffend Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §364c;
AVG §8 impl;
AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Beschwerdeführern kommt aufgrund eines Übergabsvertrages vom 13. Oktober 2006 ein verbüchertes Wohnungs- und Ausgedingsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Grundstücke in der EZ 128, GB T., zu. Eigentümer dieser EZ 128 sind A und D P. Auf den in der EZ 128 befindlichen GSt. Nrn. 1319, 1323/1 und 1323/2 besteht weiters eine Dienstbarkeit der Wasserleitung für die Stadtgemeinde G. gemäß einem Kaufvertrag vom 19. April 1922.

Mit Schreiben vom 22. März 2012 an den Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: LH) stellte der Wasserverband G. einen Antrag auf Erteilung u.a. der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Projekt zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage. Dem Projekt ist unter dem Punkt "Fremde Rechte" ein Grundstücksverzeichnis der vom Projekt betroffenen Grundstücke zu entnehmen; darunter befinden sich die GSt. Nrn. 1319, 1320, 1321, 1323/1 und 1323/2, allesamt in der EZ 128.

Die Beschwerdeführer wurden dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen; der Zweitbeschwerdeführer nahm dennoch (auch in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin) an der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2012 teil und erstattete auch ein in der Verhandlungsschrift wiedergegebenes Vorbringen.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 wurde dem Wasserverband G. die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend den eingereichten Projektunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II ("Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten") wurde festgehalten:

"Es wird festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zu Gunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b) WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist."

Als Rechtsgrundlagen für Spruchpunkt II. wurden die §§ 72, 99 und 111 Abs. 4 WRG 1959 angeführt.

In der Begründung des Bescheides ist zu Spruchpunkt II. angeführt, dass fremde Grundstücke durch die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I. bewilligten Leitungsanlagen lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen würden. Da auch alle anderen nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen Voraussetzungen vorgelegen seien - so hätten insbesondere die betroffenen Grundeigentümer der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - hätte die spruchgemäße Feststellung getroffen werden können. Die Feststellung beziehe sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren Inanspruchnahme zu Gunsten des Konsensinhabers weder durch Enteignung noch durch Übereinkommen sichergestellt worden sei.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. August 2012 stellten die Beschwerdeführer an den LH den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auf Zustellung des Bescheides des LH vom 31. Juli 2012.

Mit Bescheid des LH vom 7. Jänner 2013 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. März 2013 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Begründend führte sie aus, es sei fraglich, ob den Beschwerdeführern überhaupt ein dingliches Recht zur Nutzung des Grundwassers zukomme. Dem Übergabsvertrag vom 13. Oktober 2006 lasse sich dies jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass das Wohnungs- und Ausgedingerecht die Befugnis zur Nutzung des Hausbrunnens umfasse, werde dieses Recht jedoch ohnehin durch den Bewilligungsvorbehalt des § 10 Abs. 2 WRG 1959 eingeschränkt. Die bewilligungsfreie Nutzung des § 10 Abs. 1 leg. cit. komme nur dem Grundeigentümer selbst, nicht jedoch einem sonst dinglich Berechtigten zu. Die Nutzung durch die Beschwerdeführer sei somit - soweit sie nicht bloß eine Ausübung von fremden Wasserbenutzungsrechten darstelle - jedenfalls bewilligungspflichtig. In dieser Bewilligungspflicht liege eine "durch Gesetz begründete Beschränkung" iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959. Aufgrund dieser Beschränkung stelle die - ohnehin schon strittige -

dingliche, zivilrechtliche Nutzungsbefugnis der Beschwerdeführer kein Recht iSd § 12 Abs. 2 leg. cit. dar.

Darüber hinaus behaupteten die Beschwerdeführer, insbesondere als Belastungsverbotsberechtigte, zu einer Duldung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet zu werden. Dem sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1967, 1212/66, festgestellt habe, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot keine Parteistellung in einem Enteignungsverfahren vermittle. Aufgrund eines Größenschlusses müsse dies umso mehr für ein Verfahren gelten, in dem in die Rechte der Beschwerdeführer nicht durch Enteignung, sondern lediglich durch Anwendung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingegriffen werde.

Ob die verfahrensgegenständliche Erweiterung, wie die Beschwerdeführer vorbrächten, gegen die der Stadtgemeinde G. eingeräumte Dienstbarkeit verstoße, könne dahingestellt bleiben, da sich auch daraus, mangels berührtem subjektiv-öffentlichem Recht, keine Parteistellung der Beschwerdeführer ergeben könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beantragen die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof oder die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer erklären zusammengefasst, dass die der Stadtgemeinde G. eingeräumte Dienstbarkeit nicht die GSt. Nrn. 1320 und 1321 umfasse, wodurch das Dienstbarkeitsrecht entgegen § 484 ABGB unzulässig erweitert werde. Damit werde in die bücherlich eingeräumten Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Dieser Eingriff sei auch im wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführer zu einer Duldung verpflichtet würden, für die sie als im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigte ihre Zustimmung erteilen müssten, welche allerdings nicht vorliege.

Durch die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage auf die GSt. Nrn. 1320 und 1321 würden die Beschwerdeführer zumindest zu einer Duldung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet. Im Rahmen des Wasserbezugsrechtes hinsichtlich des Hausbrunnens und des Nutzwasserbrunnens bestünden zu Gunsten der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnungsrechtes und des Ausgedingerechtes "wohl auch" rechtmäßig geübte Wassernutzungsrechte, also bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959; auch seien sie Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. Die Erweiterung verstoße aber auch gegen das auf den GSt. Nrn. 1323/1, 1323/2 und 1319 eingeräumte Dienstbarkeitsrecht, zumal aus dem Inhalt des dieser Dienstbarkeit zugrunde liegenden Titels eine Erweiterung der bestehenden Anlage nicht abgeleitet werden könne (wird näher dargelegt). Auch dadurch werde in die grundbücherlich sichergestellten Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.

Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und § 8 AVG vor, dass durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Auswirkungen auf ihre Rechtsposition zu befürchten seien, sodass die Annahme ihrer Parteistellung in diesem Verfahren geboten sei, ansonsten sie zu einer Duldung im wasserrechtlichen Verfahren verhalten werden könnten, die mit ihren grundbücherlich eingeräumten Rechtspositionen nicht vereinbar sei. § 102 WRG 1959 regle die Parteistellung in Verfahren nach dem WRG 1959 nicht abschließend.

Obwohl die Beschwerdeführer auch einen Eingriff in ihre Wohn- und Ausgedingerechte behauptet hätten, hätten die Behörden kein entsprechendes Ermittlungsverfahren abgeführt und auch nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Schließlich erklären die Beschwerdeführer, dass aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Parteistellung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten abzuleiten sei, da dieser insoweit zu einer Duldung verpflichtet würde, die seiner Zustimmung bedürfe. Abgesehen davon sei darauf zu verweisen, dass nach § 102 Abs. 1 lit. d (gemeint wohl: b) WRG 1959 die Parteistellung bereits aus einer Duldungsverpflichtung abgeleitet werde, unabhängig von einem sonstigen Eingriff in Rechte gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. 2.1. Die gegenständlich wesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 98/2013 lauten:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) (…)

(…)

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

  1. a) (…)
  2. b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

    c) (…)

    (…)

    Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

    ferner

    c) (…)

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

(3) (…)

Inhalt der Bewilligung

§ 111. (1) (…)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(5) (…)"

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführer aus den ihnen grundbücherlich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eingeräumten Rechten (Wohn- und Ausgedingerecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot) Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ableiten können oder nicht.

Im Bereich des § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 machen die Beschwerdeführer zum einen geltend, es kämen ihnen Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (durch Nutzung des Hausbrunnens im Rahmen ihres Wohnrechtes) zu; zum anderen verweisen sie darauf, dass sie als Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigte durch den Bewilligungsbescheid zu einer Duldung verpflichtet werden sollten.

2.2. Nun hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot zutreffend darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 9. Februar 1967, 1212/66, die Ansicht vertreten hat, ein solches Recht könne einer Enteignung (nach § 63 lit. b WRG 1959) nicht entgegen stehen. Dies gilt ebenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Legalservitut nach § 111 Abs. 4 WRG 1959.

Dazu kommt, dass ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB gegen Dritte nur dann wirkt, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Ein so verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 308 Rz 4). Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot allein erfließt jedoch kein Nutzungsrecht an der Sache (vgl. dazu das zu § 75 Abs. 2 GewO ergangene hg. Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/04/0143).

Nun kann es dahin stehen, ob im Geltungsbereich des WRG 1959 ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot überhaupt zu den dinglichen Rechten zählt, von denen in § 102 Abs. 2 WRG 1959 die Rede ist. Jedenfalls scheidet bereits mangels eines damit verbundenen Nutzungsrechtes an der Sache die im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verpflichtung zur Duldung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 aus. Aus dem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot kann daher keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.

2.3. Die Beschwerdeführer nehmen weiters aufgrund ihres Wohnungs- und Ausgedingerechtes ein Wasserbezugsrecht aus dem Hausbrunnen in Anspruch und stützen darauf ihre Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959. Nun ergibt sich aus dem Übergabsvertrag vom 13. Oktober 2006 aber keine solche Berechtigung; demnach haben die Beschwerdeführer als Übergeber einen anteiligen Betrag entsprechend der von ihnen bewohnten Wohnräume u.a. für die Wasserkosten an die Übernehmer zu leisten. Von einem Recht zur Nutzung des Hausbrunnens ist im Vertrag nicht die Rede.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer des Grundstückes sind, auf dem sich der Hausbrunnen befindet. Selbst wenn sie daher ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 hätten, so wäre die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch § 10 WRG 1959 zu beachten. Demnach käme den Beschwerdeführern aber kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0099); sie benötigten vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959. Dass sie über eine solche verfügten, haben sie nicht behauptet. Die Nutzung des Hausbrunnens erfolgte daher nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und stellte auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auch auf Grundlage des § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung der Beschwerdeführer begründet werden könnte.

2.4. Den Beschwerdeführern kam daher im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu; die Abweisung des darauf gerichteten Antrages verletzte sie nicht in Rechten.

Auf die Fragen der Ausweitung der der Gemeinde eingeräumten Servitut durch das bewilligte Projekt des Wasserverbandes war daher nicht weiter einzugehen.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2013

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